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Seite 3 der Beilage E 1kv
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Kv14
Einkünfte aus Derivaten ab zum besonderen Steuersatz, die für den Verlustausgleich in Betracht kommen (Kennzahlen 893, 894, 895, 896)
Einkünfte aus Derivaten sind nur dann in Kz. 893, 894, 895, 896 einzutragen, wenn sie dem besonderen Steuersatz unterliegen. Dies trifft nach Ansicht des BMF nur auf verbriefte Derivate zu, die anlässlich ihrer Begebung öffentlich angeboten wurden (siehe Anmerkung Kv10). Der durch das AbgÄG 2012 in § 27a Abs. 2 Z 7 EStG verankerte freiwillige KESt-Abzug gilt erst ab 2013. Als inländische Kapitaleinkünfte sind in den Kz. 893 und 895 Kapitalerträge i. S. d. § 93 Abs. 2 EStG anzuführen (Kapitalerträge mit KESt-Abzugsverpflichtung).
Kv15
Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds (Kennzahlen 897, 898)
Für Einkünfte aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds wurden interessanterweise eigene Kz. 897, 898 geschaffen. Einzutragen sind offenbar Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Kursgewinne; im Gegensatz zu den anderen Kz. wird nicht zwischen positiven und negativen Einkünfte unterschieden. Denkbar wäre, dass Kursverluste auch in Kz. 891 bzw. Kz. 892 eingetragen werden.
Für eine Eintragung in Kz. 897, 898 kommen nur seit zugeflossene Einkünfte in Betrac...