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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 251

Seite 1 der Beilage E 1kv

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Kv1

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit Abzug von KESt (Kennzahl 367)

Hier sind Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter und Überschüsse aus der Abschichtung stiller Gesellschafter einzutragen. Dazu gehört auch die vom Schuldner übernommene KESt. Die Kz. 367 gilt nur bei Zufluss bis ; bei Zufluss ab ist sowohl für Alt- als auch Neubestände die Kz. 856 auszufüllen.

Nach Erläuterungen zur Beilage E 1kv sind in Kz. 367 u. a. Kapitalerträge aus Wertpapieren einzutragen, die nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden (sog. „private placement“ ). Zinsen aus derartigen Forderungswertpapieren unterliegen gem. § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG a. F. der KESt, aber nicht gemäß § 97 EStG a. F. der Endbesteuerung. Daher ist eine Veranlagung zum progressiven Steuersatz notwendig. Da für diese Forderungswertpapiere des Altbestands gemäß § 124b Z 185 lit. c EStG die Rechtslage vor dem BBG 2011 weitergilt, ist die Kz. 367 auch für Zuflüsse nach dem zu beachten. Diese Übergangsregel gilt nicht für private platzierte Immobilieninvestmentfonds; bei diesen ist bei Zufluss nach dem Kz. 857 anzuwenden.

In die Kz. 367 können auch Zinsen eingetragen werden, für die die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer gemäß Doppelbe...

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