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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 153

Betriebseinnahmen, die nicht steuerpflichtig sind

1. Endbesteuerte Kapitalerträge

Endbesteuerte Erträge von Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen natürlicher Personen gehören, sind bei der Feststellung des einkommensteuerpflichtigen Gewinnes auszuscheiden. Das gilt für Einzelunternehmer und für Personengesellschaften (einschließlich atypischer stiller Gesellschaft, OG, KG), soweit an den Gesellschaften natürliche Personen beteiligt sind. Die Endbesteuerung erstreckt sich auch auf Dividenden von Aktien, GmbH-Anteilen etc. Kursgewinne und Derivate unterliegen – auch wenn KESt abgezogen wurde – nicht der Steuerabgeltung (§ 97 Abs. 1 lit. a EStG).

Personengesellschaften haben in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), Vordruck E 6, den Gewinn einschließlich der betrieblichen endbesteuerten Kapitalerträge anzugeben. Die (anteiligen) Kapitalerträge werden erst beim Ansatz der (anteiligen) Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter ausgeschieden. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer darf, wenn die Endbesteuerung für die betrieblichen Kapitalerträge beansprucht wird, in der Einkommensteuererklärung nicht eingetragen werden. Anders ist vorzugehen, wenn die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer angestrebt ...

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