OGH vom 31.03.2004, 9Ob30/04h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Werner H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der bisherigen Sachwalterin Gertrud H*****, Designerin, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 167/03k-87, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. Dies wird damit begründet, dass § 12 AußStrG zur Anwendung kommt: Der Beschluss wird bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt der bisherige Sachwalter, der von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert ist, gegen den Umbestellungsbeschluss im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben (9 Ob 97/98z; 5 Ob 263/98g).
Nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin (der enthobenen Sachwalterin) komme diese Rechtsprechung hier nicht zum Tragen, weil der Erstrichter von der ihm durch § 12 AußStrG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Wirksamkeit des Beschlusses bis zum Ende der Rekursfrist hinauszuschieben. Dabei stützt sich die Revisionsrekurswerberin vor allem auf die im Umbestellungsbeschluss enthaltene Formulierung, dass die enthobene Sachwalterin ua aufgefordert werde, "ihre Bestellungsurkunde nach Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gericht zurückzustellen". Nun trifft es zwar zu, dass § 12 Abs 1 AußStrG die sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Verfügungen nur für den Fall anordnet, dass "der Richter nicht aus besonderen Gründen die Rekursfrist abzuwarten notwendig findet"; im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin ist es aber keineswegs klar ersichtlich, dass der Erstrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die dazu ins Treffen geführte Formulierung betrifft nur die Umbestellungsurkunde und damit nur einen einzelnen Aspekt der Umbestellung. Sie ist überdies in keiner Weise begründet und lässt nicht erkennen, dass der Erstrichter von "besonderen Gründe" (von welchen?) für eine (in dieser Form auch nicht zum Ausdruck gebrachte) Aufschiebung der Wirksamkeit des Beschlusses ausgegangen wäre. Das nachfolgende Verhalten des Erstrichtes ist von vornherein für die Ermittlung des normativen Inhalt einer (aus sich selbst heraus zu interpretierenden) Gerichtsentscheidung nicht von Bedeutung. Überdies lässt auch das nachträgliche Verhalten des Erstrichters eher den Schluss zu, dass er von der (irrigen) Rechtsauffassung ausging, dass der Umbestellungsbeschluss an sich erst mit Rechtskraft wirksam werde, zumal er mit seinen im Revisionsrekurs abgegebenen Erklärungen immer nur auf die noch ausstehende Rechtskraft der Entscheidung verwiesen und etwa gegenüber dem Vertreter der Revisonsrekurswerberin unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft ausdrücklich erklärt hat, dass die - beantragte - "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich" sei.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass der Umbestellungsbeschluss der Regelung des § 12 AußStrG entsprechend sofort wirksam geworden und die bisherige Sachwalterin daher nicht mehr zur Anfechtung legitimiert sei, als jedenfalls nicht unvertretbar, sodass sich der außerordentliche Revisionsrekurs schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Dass die Revisionsrekurswerberin ihren Rekurs auch im Namen des Betroffenen erhoben habe, auf dessen Vollmacht sie sich berufen könne, trifft nach dem klaren Inhalt dieses Rechtsmittels nicht zu.
Die weiteren Hinweise auf diese Vollmacht und die daraus (auch unter Hinweis auf § 27 IPRG und § 1897 Abs 4 BGB) gezogenen Schlüsse betreffen den Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidung, nicht aber die hier zu beurteilende Frage der Rekurslegitimation.
Auf den vom Rekursgericht als weiteren Zurückweisungsgrund herangezogenen Umstand, dass die Revisionsrekurswerberin der Umbestellung in erster Instanz zugestimmt habe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.