OGH vom 19.12.2001, 9Ob291/01m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Walter S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sieglinde M*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 776.111,88 sA (26 Cg 371/93g), S 1,660.000,-- sA (13 Cg 161/94f), S 2,025.000,-- sA (13 Cg 32/97i), S 948.244,75 sA (4 Cg 128/97s) und Feststellung (Streitwert S 10.000,--, 13 Cg 32/97i), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 45/01w-79, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. Die Berechtigung des Klagebegehrens lässt sich erst dann mit Erfolg beurteilen, wenn die in ihm genannte Rechtsfolge so bestimmt bezeichnet ist, dass sie mit den Tatsachenbehauptungen in der Klage in einen eindeutigen rechtlichen Konnex gebracht werden kann. Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen zwischen Unbestimmtheit und mangelnder Schlüssigkeit eines Klagebegehrens haben zufolge, dass es abgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht behoben wird (stRsp RIS-Justiz RS0036973). Die Schlüssigkeit einer Klage kann allerdings nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 4 ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780).
Zu den Verfahren 13 Cg 161/94f und 13 Cg 32/97i (früher: 13 Cg 119/94d):
Insoweit die Vorinstanzen einen auf § 331 ABGB gestützten Anspruch als nicht ausreichend konkretisiert beurteilten, ist diese Rechtsauffassung vertretbar, zumal werterhaltende und -erhöhende Aufwände im Rahmen des noch vorhandenen Wertes und nur soweit zu ersetzen sind, soweit nicht ohnedies der Ertrag demjenigen gebührt hat, welcher den Aufwand getätigt hat (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 331).
Auch bei Betrachtung der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches nach aufgelöster Lebensgemeinschaft erweist sich die Rechtsauffassung eines nur unschlüssigen Vorbringens als vertretbar: § 1435 ABGB wird über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes oder Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwändungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam benutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (9 ObA 222/01i; SZ 69/89 mwN). Auch steht dem Leistenden kein Anteil am Wertzuwachs zu (9 ObA 222/01i; SZ 53/20). Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Anführung und Bezifferung von Arbeits- und Kapitalleistungen für die Beurteilung nicht ausreichend sei, steht daher mit der genannten Rechtsprechung genauso im Einklang wie die Beurteilung, dass ein bloßer Wertzuwachs (hiezu wurde die Einholung eines Gutachtens beantragt) unzureichend ist. Die (durch Verweisung auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes) dargelegte Rechtsauffassung, dass auf § 1152 ABGB gestützte Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (9 ObA 207/98a).
Zu den Verfahren 4 Cg 128/97s, 26 Cg 371/93g: Soweit auch hier das Berufungsgericht der Rechtsauffassung war, dass es der Kläger verabsäumt habe, eine klare Trennung zu nicht ersatzfähigen, weil der gemeinsamen Lebensführung dienenden Ansprüchen zu treffen, liegt auch darin eine vertretbare und daher durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Schlüssigkeitsbeurteilung.
Schließlich haben die Vorinstanzen auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf Urkunden fehlendes Parteivorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037).
Dem Kläger gelingt es daher zusammenfassend nicht, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.