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OGH 07.10.2003, 10Ob30/03i

OGH 07.10.2003, 10Ob30/03i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus *****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien gegen die beklagten Parteien 1) mj. Philipp N*****, geboren am , *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schultschik, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, 2) Renate N*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, und 3) Werner N*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Wolczik - Knotek - Wurst - Winalek, Rechtsanwälte in Baden, wegen EUR 39.902,55 und Zustimmung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 50/03y-96, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO (SZ 59/92, SZ 63/178; RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor. Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich (NZ 1990, 35 = AnwBl 1989, 229, [abl] Strigl; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 498 Rz 1).

Ob eine Anfechtung aufgrund der gegebenen Sachverhaltsgrundlage befriedigungstauglich ist oder nicht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00030.03I.1007.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-82071