OGH vom 18.02.2020, 10Ob3/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 153/19a-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom , GZ 18 C 305/18s-10, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der rechtskräftigen Abweisung von 7.500 EUR sA wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.787,20 EUR (darin enthalten 392,70 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile trafen im Dezember 2017 auf einem Güterweg aufeinander. Die Klägerin führte ihre beiden Hunde, einen Havaneser und einen Yorkshire Terrier, an langen Flexileinen. Der Beklagte führte seine beiden ausgebildeten Jagdhunde der Rasse Weimaraner an einer Jagdleine, die an ihrem Ende als jeweils 50 cm lange Spaltleine zu den beiden Hunden führte. Keiner der beteiligten Hunde trug einen Beißkorb.
Zwischen den Parteien entwickelte sich ein Wortwechsel über das Thema, dass der Beklagte seine Hunde schlage. Dabei standen die Hundeführer etwa 4 m voneinander entfernt. Die Klägerin hatte ihre Hunde, die an ihren lang ausgezogenen Flexileinen bellend herumsprangen, nicht unter Kontrolle. Die Hunde des Beklagten legten sich über sein Kommando neben ihm zu Boden. Der Beklagte wollte die Diskussion mit der Klägerin beenden und ging mit seinen Hunden weiter. Die Hunde der Klägerin sprangen allerdings bellend auf den Beklagten und seine Hunde los. Daraufhin packte jeder Hund des Beklagten jeweils einen der Hunde der Klägerin. Diese mussten aufgrund ihrer schweren Bissverletzungen eingeschläfert werden.
Die Klägerin begehrt aufgrund dieses Vorfalls ein Schockschmerzengeld von 15.000 EUR.
Der Beklagte bestritt sein Verschulden. Er habe seine Hunde die ganze Zeit angeleint unter Kontrolle gehabt.
Das Erstgericht folgte dem Standpunkt des Beklagten und wies das Klagebegehren ab. Das Verschulden treffe die Klägerin, die ihre sich aggressiv verhaltenden Hunde zu den anderen Hunden gelassen habe.
Das Berufungsgericht sprach in seinem Teilzwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe. Das Begehren auf Zahlung von 7.500 EUR sA wies es – von der Klägerin unbekämpft – ab. Am Unfallort bestehe nach dem Niederösterreichischen Hundehaltegesetz die Verpflichtung, Hunde an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Der Beklagte habe seine Hunde so geführt, dass es diesen gelungen sei, den Hunden der Klägerin schwere Bissverletzungen zuzufügen. Damit habe er den Beweis nicht erbracht, dass er seine Verpflichtung, einen Hund entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen, erfüllt habe. Auch der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, sämtliche Verpflichtungen eines Hundehalters nach § 1320 ABGB erfüllt zu haben. Sie habe ihre Hunde nicht unter Kontrolle gehabt. Das Verschulden treffe beide Parteien zu gleichen Teilen.
Über Antrag des Beklagten ließ das Berufungsgericht nachträglich die Revision zur Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden nach Tötung von Haustieren zu.
Rechtliche Beurteilung
Die beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Die Revision befasst sich ausschließlich mit der Haftung für Schockschäden bei Verlust eines Tieres und lässt die Verschuldensfrage völlig unberührt. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf das Thema, ob der Tod der beiden Hunde der Klägerin das eingeklagte Schockschmerzengeld rechtfertigen kann.
2. Schmerzengeld für „Schockschaden“:
2.1. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebührt nahen Angehörigen einer getöteten oder schwerst verletzten Person für den ihnen verursachten „Schockschaden“ (im Sinn einer von § 1325 ABGB erfassten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert) Schmerzengeld, weil sie durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absoluten geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (RS0116865 [T7]; 1 Ob 125/16p mwN).
2.1.1 Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 70/14d, RS0116865 [T22]; vgl RS0116866 [T6]).
2.1.2 Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen oder schwerst verletzten Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann (RS0116866). Das wird bejaht im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (2 Ob 79/00g), Ehegatten und Lebensgefährten (Nachweise bei Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05 § 1325 ABGB Rz 45) oder Geschwistern im Fall einer intensiven Gefühlsgemeinschaft (2 Ob 99/05f mwN).
2.1.3 Im Gegensatz zum Schockschmerzengeld setzt der Anspruch naher Angehöriger auf Entschädigung für den reinen Trauerschmerz (unabhängig vom Vorliegen einer Gesundheitsschädigung) ein qualifiziertes Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus (2 Ob 18/06w; 2 Ob 163/06v mwN).
2.2. Der Oberste Gerichtshof anerkennt auch einen Schockschaden, wenn der Geschädigte das Unfallgeschehen unmittelbar miterlebt hat, auch wenn er mit dem Opfer nichts zu tun hatte und dieses gar nicht kannte. So sprach er zu 2 Ob 120/02i einer am Unfall schuldlosen Kfz-Lenkerin Schockschmerzengeld zu. Die Lenkerin hatte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert erlitten, weil sie miterleben musste, wie die entgegenkommende Motorradfahrerin gegen ihr Fahrzeug stieß und in der Folge verstarb. Die Anspruchsberechtigte wurde nicht als mittelbar, sondern als durch das Unfallereignis unmittelbar Geschädigte angesehen.
3. Schockschaden bei der Tötung eines Tieres:
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres noch nicht anerkannt:
Zu 6 Ob 55/04p war die Revision gegen den Zuspruch von Schockschmerzengeld nach Tötung eines Hundes aufgrund des Streitwerts nach § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Zu 1 Ob 125/16p wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für eine Klage, in der durch den Tod des Pferdes des Vaters der Klägerin verursachte Schockschäden geltend gemacht wurden, versagt. Die Sorge um ein Tier sei nach der deutschen Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht in der österreichischen Literatur als Schockursache nicht ausreichend. Es fehle an der spezifischen Gefährlichkeit des Erstschadens für die Gesundheit des Schockgeschädigten. Die Geschädigte sei nicht Eigentümerin des Pferdes gewesen und behaupte auch kein vorsätzliches Verhalten des Pferdeeinstellers. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung oder Tötung des Tieres nach § 1331 ABGB stehe ihr nicht zu.
3.2. Die österreichische Literatur sieht die Sorge um ein Tier als Schockursache als nicht ausreichend an (Karner, Rechtsprechungswende bei Schock- und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182 [188 f]; Karner, Trauerschmerz und Schockschäden in der aktuellen Judikatur, ZVR 2008/18, 44 [45]; Karner, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, in FS Danzl [2017] 87 [97]; Wittwer, DAR 2004, 236 [237]; Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI2 [2012] Rz 622; Kath, Schmerzengeld [2005] 92 f; Danzl, Handbuch Schmerzengeld [2019] Rz 3.59). Nach Kathrein (Glosse zu 1 Ob 125/16p, ZVR 2017/95, 176) entspricht die Beschränkung der Schockursache auf die Sorge um eine natürliche Person der bisher stringenten Linie zur Ablehnung von Schmerzengeldansprüchen aus der Sorge um bloße Vermögenswerte (2 Ob 100/05b [kein Schockschaden bei Beschädigung eines Pkw]). Anders als bei der Beschädigung von Vermögenswerten liegt nach Ansicht dieses Autors der Eintritt einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert bei Tötung eines geliebten Tieres nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Adäquanz ist also nicht zu verneinen, wohl aber der Rechtswidrigkeitszusammenhang.
3.2.1 Hinteregger (in Kletečka/Schauer ABGB-ON1.05§ 1325 ABGB Rz 50 und in FS Danzl [2017] 71 [84]) meint, dass die Anwendung der Regel für den Sachschaden auf die Tötung oder Verletzung eines Tieres überdacht werden müsse, weil sich der Stellenwert, den die Rechtsordnung Tieren zumesse, grundlegend geändert habe, was an den § 285a und 1332a ABGB zu sehen sei. Sie lehnt den Ersatz eines Schockschadens ab, weil das Erleiden eines Gesundheitsschadens als Folge des Todes eines Haustieres nicht allgemein nachvollziehbar sei, plädiert aber für eine einschränkende Interpretation des § 1331 ABGB. Bei Tötung eines Haustieres soll der Ersatz des Gefühlsschadens nicht an ein besonders schweres Verschulden des Schädigers geknüpft werden.
3.2.2 Beisteiner (Angehörigenschmerzengeld [2009] 181) zählt die Sorge um ein Tier oder bloße Vermögenswerte dem allgemeinen Lebensrisiko zu und lehnt daher den Ersatz von Schockschmerzengeld ab. Nur ausnahmsweise – in den Fällen des § 1331 ABGB – komme ein Ersatz des Gefühlsschadens – auch ohne Krankheitswert – in Betracht. Die Haftung ist ihrer Ansicht nach bei Tötung eines Haustieres zu erwägen, zu dem der Halter nachweislich eine außergewöhnliche Nahebeziehung unterhalten hat, sodass dieses quasi den Platz einer menschlichen Bezugsperson einnehmen.
3.3. Gerichte erster und zweiter Instanz haben in Einzelfällen Schmerzengeld bei der Tötung eines Haustieres zugesprochen:
3.3.1 So erhielt eine bei einem Verkehrsunfall leicht verletzte, alleinstehende Fußgängerin, deren 14-jähriger Zwergpudel überfahren wurde, ein Schockschmerzengeld von 70.000 Schilling (LG Feldkirch , 8 Cg 262/96g). Karner (in FS Danzl [2017] 87 [97]) rechtfertigt dieses Ergebnis mit der unmittelbaren Schädigung der beim Unfallgeschehen leicht verletzten Klägerin.
3.3.2 Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (, 36 R 174/03k; siehe Beisteiner, Angehörigenschmerzengeld 181 FN 838) bejahte den Ersatz des Schockschadens für ein Mädchen, das nach dem Tod des Hundes ihrer Mutter eine Depression erlitten hatte. Das Bezirksgericht Liesing sprach zu 8 C 785/02g einer Hundehalterin, deren Tier in ihrem Beisein mit zwei Messerstichen getötet wurde und die dadurch eine beträchtliche akute Belastungsreaktion erlitt, Schockschmerzengeld zu (Danzl, Handbuch Schmerzengeld, Rz 3.59). Beisteiner (Angehörigenschmerzengeld, 181) wertet diese Entscheidungen als jene Ausnahmefälle, in denen bei vorsätzlicher Schädigung ein krankheitswertiger Schock zu ersetzen ist.
3.3.3 Das Oberlandesgericht Wien ( 12 R 146/10v, ZVR 2012/35, 62) bestätigte den Zuspruch eines Schmerzengelds für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert. Die Klägerin habe mitansehen müssen, wie ihr geliebter Hund von einem anderen Hund tödlich verletzt wurde. Abgelehnt wurde der Zuspruch eines gesonderten Trauerschmerzengelds.
3.4. In Deutschland lehnt der BGH Schadenersatz für einen Schockschaden aufgrund der Tötung oder Verletzung eines Tieres ab (BGH VI ZR 114/11). In der deutschen Lehre teilt Hager (in Staudinger, BGB [2017] § 823 BGB B36) diesen Standpunkt. Die Tötung eines Haustieres wird vergleichbar den Fällen einer Sachbeschädigung nicht als allgemein verständliche Schockursache gewertet. Wagner (in MünchKomm BGB7§ 823 Rz 191) sieht eine normative Einschränkung des Schockschadenersatzes mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit der Reaktion des Dritten als notwendig. Die psychische Reaktion des Opfers soll keine völlig unverhältnismäßige Reaktion auf das Unfallgeschehen sein. Unter diesen Prämissen überzeuge es nicht, wenn die Ersatzfähigkeit von Gesundheitsschäden, die ein Tierhalter in Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung seines Tieres erleidet, a limine abgelehnt werde. Der Begriff des allgemeinen Lebensrisikos werde überstrapaziert, wenn die Beobachtung, wie ein großer Hund von einem Traktor überrollt werde, dazu gezählt werde. Auch nach Larenz/Canaris (Schuldrecht II/213§ 76 II 1e) können Schocks, die durch die Verletzung eines Haustieres entstehen, in den Schutzbereich des § 823 BGB fallen.
4. Die österreichische (und deutsche) Rechtsprechung und österreichische Lehre stehen dem Ersatz eines Schockschadens, den die Tötung eines geliebten Haustieres verursacht hat, ablehnend gegenüber. Als Rechtfertigung dient das in der österreichischen Judikatur zum Zuspruch von Schockschmerzengeld bei Tötung oder „schwerster“ Verletzung naher Angehöriger entwickelte Prinzip, dass der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich sein muss, um eine Ausweitung der Haftung zu verhindern.
4.1. Es mag durchaus sein, dass sich der Stellenwert von Haustieren, die manchmal menschliche Bezugspersonen ersetzen (müssen), aufgrund der zunehmenden Emotionalisierung der Mensch-Haustier-Beziehung in der Wahrnehmung der Gesellschaft geändert hat und psychische Belastungsreaktionen, die durch die Tötung des geliebten Haustieres hervorgerufen werden, in der Allgemeinheit auf mehr Verständnis stoßen. Zurechnungselemente auf Seiten des Schädigers sind jedoch nicht völlig zu vernachlässigen, um eine Haftung nicht ausufern zu lassen. Die Intensität der Beziehung Mensch-Haustier und damit die Eignung eines Unfallereignisses, bei dem ein Haustier (fahrlässig) getötet wird, einen Schockschaden beim Halter hervorzurufen, wird sich dem Schädiger nicht unbedingt erschließen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die restriktive Haltung der österreichischen Judikatur und Lehre zu überdenken. Die Klägerin hat den – letztlich tödlich verlaufenden – Angriff auf ihre beiden Kleinhunde selbst provoziert, indem sie sie unkontrolliert an langen Flexileinen bellend auf den Beklagten und seine beiden, sich zunächst diszipliniert und gehorsam zeigenden Hunde losspringen ließ. Erst dieses Verhalten löste die Reaktion der gegnerischen Hunde aus. Die Gefährlichkeit der Situation lag nicht im Verhalten des Beklagten, sondern der (nach ihrem Vorbringen) schockgeschädigten Klägerin. Dieser Faktor ist nicht bei der Wertung eines Mitverschuldens, sondern bei der Prüfung zu beurteilen, ob die Zufügung eines Schockschadens rechtswidrig war.
5. Der Klägerin steht aus diesen Erwägungen kein Schockschmerzengeld zu. Das abweisende Urteil des Erstgerichts ist wiederherzustellen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00003.20V.0218.000 |
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