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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 103

Nochmals: Private Veräußerung aus dem Betriebsvermögen entnommener Kapitalanlagen

Endbesteuerte Doppelverwertung stiller Lasten?

Rainer Obermann

§ 6 Z 4 letzter Satz EStG i. d. F. AbgÄG 2012 sieht eine gesetzliche Klarstellung für die einkommensteuerliche Erfassung privater Veräußerungsvorgänge bei aus dem Betriebsvermögen entnommenem Kapitalvermögen vor. Die Neuregelung schließt allerdings eine Doppelverwertung stiller Lasten nicht aus und erfordert daher weitere legistische Anpassungen im EStG.

1. Bisherige Rechtslage bei Kapitalvermögen

Die einkommensteuerrechtliche Bewertungsvorschrift des § 6 Z 4 erster Satz EStG lautet: „Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen.“ Lediglich für schedulenbesteuerten Grund und Boden sieht der zweite Satz der Bestimmung seit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 davon abweichend vor, dass anstelle des Teilwerts der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist. Für die Entnahme von – ebenfalls schedulenbesteuertem – Kapitalvermögen i. S. d. § 27 EStG aus dem Betriebsvermögen hat der Steuerpflichtige dagegen einkommensteuerlich (weiterhin) den Teilwert im Sinne des ersten Satzes der Bestimmung anzusetzen und einen allfälligen Entnahmegewinn mit dem Sondersteuersatz des § 27a Abs. 1 EStG zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die (Depot-)Entnahme im neuen Kapitalertragsteuersystem zu keinem Realisierungsvor...

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