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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 99

Reparaturrücklage und Werbungskosten (§§ 16, 28 EStG)

Eine Vermietungsgemeinschaft machte die Zuführungen zum Reparaturfonds als Werbungskosten geltend. Im Zuge einer Betriebsprüfung erfolgte eine Wiederaufnahme, und die Zuführungen wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, sondern nur die tatsächlichen Zahlungen aus dem Reparaturfonds. Die Wiederaufnahme beruhte aber auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung und nicht auf dem Hervorkommen neuer Tatsachen. Damit war eine Wiederaufnahme unzulässig ( 2008/13/0081).

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