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Vertreterpauschale
Im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Vertreterpauschales hat der VwGH erkannt, dass die Ausübung einer „völlig untergeordneten anderen Tätigkeit“ der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegensteht. Angelegenheiten der Geschäftsführung in den Bereichen „Einkauf, Vertrieb, Marketing, Logistik, Versand“ sind der Vertretertätigkeit, nicht zuzuordnen. – (§ 17 Abs. 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/15/0231)