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Haftung eines Rechtsanwalts für Folgen eines unterlassenen Beweisantrags
Die Unterlassung eines Beweisantrags in einem Zivilprozess zum Nachweis der Vorschadensfreiheit eines Kraftfahrzeugs und die anschließende Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs samt den daraus resultierenden Aufwendungen des Mandanten können in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang stehen. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Unterlassung des Beweisantrags im Vorprozess für die Strafanzeige und die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen in dem sich daran anschließenden Strafverfahren adäquat ursächlich gewesen sind. Ihre Bejahung durch die Vorinstanzen ist jedenfalls vertretbar ( 2 Ob 208/12w).