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VfGH vom 23.06.2005, B1297/04

VfGH vom 23.06.2005, B1297/04

Sammlungsnummer

17600

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Obmann eines Vereins gegen Tierfabriken wegen Aufstellung einiger Gegenstände in einer Fußgängerzone ohne Zustimmung der Straßenverwaltung; Verpflichtung der privatwirtschaftlich handelnden Straßenverwaltung zu grundrechtskonformem Vorgehen; Unbedenklichkeit hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am übermittelte der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins gegen Tierfabriken der Bundespolizeidirektion Graz folgende Eingabe per Telefax:

"(...)

Betrifft: Anzeige mehrerer Kundgebungen,

nach § 2 Versammlungsgesetz

Zweck/Thema der Versammlung:

Aufklärung über das Leid der Pelztiere

Zeit: Freitag, den von 12.00 bis 21.00 Uhr und am Samstag, den von 8.30 bis 21.00

Uhr

Ort: 8010 Graz, Stubenberggasse 4

alle Zu- Ab- und Durchgänge werden freigehalten

Erwartete Teilnehmerzahl: ca. 5 Personen

Verwendete Mittel: Plakatständer, Transparente,

Flugblätter, Tische, kleiner, geräuscharmer Stromgenerator, Videorecorder, TV-Gerät, Unterschriftenlisten, Videobeamer, Leinwand, 1 Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FE 739AF

Kundgebungsleiter: wird vor Ort genannt

Anmeldung durch: Dr. M. B., Verein gegen Tierfabriken"

Die Bundespolizeidirektion Graz nahm die Anzeige der geplanten Versammlung zur Kenntnis und ergriff keinerlei Maßnahmen. Auch die Veranstalter haben keine weiteren Eingaben - etwa nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - gemacht.

2. Am 12. und führten Mitglieder des Vereins gegen Tierfabriken in Graz I., Stubenberggasse 4, die Veranstaltung in der angezeigten Form zum Thema "Aufklärung über das Leid der Pelztiere" durch.

3.1. Am wurde von der Inhaberin eines an den Veranstaltungsort angrenzenden Pelzmodengeschäfts Anzeige erstattet, in der die Vermutung zum Ausdruck gebracht wurde, dass es für die Benützung des öffentlichen Grundes (Fußgängerzone) wohl keine Genehmigung gebe.

3.2. Die den Sachverhalt erhebenden Beamten stellten fest, dass in der Fußgängerzone, ein paar Meter vom Pelzmodengeschäft M. entfernt, ein Fernseher auf einem Pult und daneben ein Tisch aufgestellt waren, mittels eines Stromgenerators der Fernsehapparat betrieben und Aufnahmen über die Haltung von Pelztieren in Käfigen gezeigt wurden. Es wurden auch Ansteckknöpfe mit der Aufschrift "Gegen Pelz" zur Entnahme sowie Unterschriftenlisten für den Importstopp von Pelzen nach Österreich aufgelegt. Die Teilnehmer der Informationsveranstaltung standen vorbeigehenden Passanten auch als Diskussionspartner zur Verfügung.

4. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden: UVS) vom wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe als Obmann des Vereins "Verein gegen Tierfabriken" und somit gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass Mitglieder dieses Vereins am von 9.45 Uhr bis 18.00 Uhr in Graz I., vor dem Haus Stubenberggasse 4, somit auf der Straße, ein Fernsehgerät auf einem Pult, einen Tisch und einen Spannungsgenerator ohne Zustimmung der Straßenverwaltung aufgestellt haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,-- (bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dieser Berufungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

"(...)

Unabhängig von der Beurteilung, ob im Gegenstande tatsächlich eine Versammlung von 09.45 Uhr bis 18.00 Uhr vor dem Haus Stubenberggasse 4 in Graz vom 'Verein gegen Tierfabriken' abgehalten wurde, war tatbestandsmäßig eine Aufstellung diverser, näher angeführter Gegenstände ohne Zustimmung der Straßenverwaltung vorgeworfen worden. Demzufolge geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dieses Aufstellen nicht alleine schon als eine Versammlung anzusehen ist, wenngleich im Zuge einer Aufstellung von diversen, eine Versammlung unterstützenden Gegenständen eine solche stattfinden kann. Dies ist jedoch getrennt voneinander zu sehen und war davon auszugehen, dass die ledigliche Aufstellung der angeführten Gegenstände sehr wohl der Zustimmung der Straßenverwaltung gemäß § 54 Landesstraßenverwaltungsgesetz bedurft hätte (...)."

5. Gegen den Bescheid des UVS wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Versammlungsfreiheit (Art12 StGG, Art 11 EMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

5.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Versammlungsfreiheit sieht der Beschwerdeführer in der seines Erachtens unzutreffenden Annahme des UVS, dass die Bestrafung unabhängig davon, ob es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um eine Versammlung gehandelt habe oder nicht, zu Recht erfolgt sei; im Kern geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die belangte Behörde bei Anwendung des dem Straferkenntnis zugrunde liegenden § 54 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 iVm § 56 Abs 1 leg.cit. "zu Unrecht auch für den Fall des Vorliegens einer Versammlung eine Bewilligungspflicht angenommen hat".

5.2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Der angefochtene Bescheid beruht auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage, da die belangte Behörde jegliches Ermittlungsverfahren über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Versammlung unterlassen hat, dies trotz entsprechender Anträge in Rechtfertigung und Berufung.

(...)

Das willkürliche Vorgehen der belangten Behörde ist insofern vorwerfbar, als diese den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, und zwar in Verkennung der Rechtslage dahingehend, dass bei Vorliegen einer Versammlung die verhängte Strafe nicht zu verhängen gewesen wäre und weil die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat, insbesondere in Verbindung mit dem gänzlichen Ignorieren des Parteienvorbringens.

Bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine Versammlung vorgelegen ist

(...)."

6. Der UVS legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung von Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand begehrt werden. In der Gegenschrift weist der UVS ausdrücklich darauf hin, dass "(g)emäß § 54 LStVG 1964 (...) zunächst davon auszugehen (ist), dass darin für jede Benützung von Straßen und dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck ausnahmslos die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen ist".

Die belangte Behörde legte zudem erneut ihre Überlegungen zur Frage des Vorliegens einer Versammlung dar, kam aber zu dem Ergebnis, dass lediglich die rechtliche Beurteilung jener Frage maßgeblich ist, ob eine Zustimmung der Straßenverwaltung für die Aufstellung der im Zuge der Veranstaltung verwendeten Mittel erforderlich war.

Abschließend stellte der UVS Folgendes fest:

"Somit konnte Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens nicht sein, ob eine Versammlung vorliegt oder nicht und war aus den relevanten Antragsinhalten lediglich eine Beurteilung nach den landesrechtlichen Vorschriften vorzunehmen (...)."

II. Zur Rechtslage:

Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 89/2002, (im Folgenden: Stmk LStVG 1964), lauten wie folgt:

"VII. Abschnitt.

Allgemeine und Schlußbestimmungen.

§ 54.

(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.

(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand."

"§56.

(1) Die Übertretungen der §§5, 24, 25, 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.

(2) Die Strafbarkeit nach § 55 ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vorsätzlich oder in einem erheblichen Ausmaß verursacht wurde."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet (u.a.) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Versammlungsfreiheit, da die belangte Behörde bei Anwendung des dem Straferkenntnis zugrunde liegenden § 54 Abs 1 Stmk LStVG 1964 iVm § 56 Abs 1 leg.cit. "zu Unrecht auch für den Fall des Vorliegens einer Versammlung eine Bewilligungspflicht angenommen hat".

2.1. Im Rahmen der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Veranstaltung verteilten zwei bis drei Personen von einem Informationstisch aus an Passanten und Kunden des in der Nähe befindlichen Pelzmodengeschäfts Flugzettel. Weiters konnte man sich in Unterschriftenlisten eintragen und es wurden Ansteckknöpfe mit der Aufschrift "Gegen Pelz" verteilt. Mehrere Aktivisten hielten Transparente und riefen mittels Sprechchören Parolen. Die Aufstellung des Fernseh- und Videogerätes hatte nicht nur den Zweck, Passanten und Kunden des Pelzmodengeschäfts (u.a.) durch die Vorführung eines entsprechenden Videos über die Haltung von Pelztieren zu informieren, sondern die Diskussion kontroverser Standpunkte mit interessierten, möglicherweise auch irritierten oder sogar verärgerten Passanten und Kunden anzuregen und dadurch einen Meinungsaustausch über die Pelztierhaltung herzustellen.

2.2. Mit Blick auf die in Art 12 StGG und Art 11 EMRK verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit und die in der Judikatur dazu entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966, 5415/1966, 8685/1979, 9783/1983, 10.443/1985, 10.608/1985, 10.955/1986, 11.651/1988, 11.866/1988, 11.904/1988, 11.935/1988, 12.161/1989, 15.109/1998 sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg. 11.651/1988, 11.866/1988; zu den für den jeweiligen Zweck der Zusammenkunft geeigneten Kommunikationsformen: s. etwa auch BVerfG , Zl. 1 BvR 1190/90 ua.) ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass es sich bei der vorliegenden Veranstaltung um eine in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Versammlungsfreiheit fallende Zusammenkunft gehandelt hat.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass das Recht der Versammlungsfreiheit, welches durch Art 12 StGG unmittelbar gewährleistet ist, erst durch das Versammlungsgesetz 1953 (VersG) eine nähere Ausführung erhalten hat, weshalb jede Verletzung des VersG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht bedeutet (zB VfSlg. 9103/1981, 9303/1981, 9646/1983, 9783/1983, 10.443/1985, 14.367/1995, 14.761/1997, ). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof weiters abgeleitet, dass die Beantwortung der Frage der richtigen Anwendung des VersG in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofes fällt (vgl. VfSlg. 2610/1953, 4524/1963, 8685/1979).

3.2. Nun regelt § 54 Abs 1 Stmk LStVG 1964, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf; es ist daher zu prüfen, ob die zitierte Regelung ein verfassungswidriges Bewilligungssystem vorsieht.

Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof stets davon ausgegangen ist, dass eine vorausgehende behördliche Genehmigung von Versammlungen - seit dem Inkrafttreten des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom , StGBl. Nr. 3/1918 - mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar wäre (vgl. bereits VfSlg. 254/1923, 4885/1964, 8532/1979 sowie VfSlg. 11.651/1988 und 11.866/1988, wonach Art 12 StGG und Pkt. 3 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung, "u.a. das Recht [garantieren], ohne vorherige behördliche Bewilligung Versammlungen zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen...").

3.3. Die oben zitierte Vorschrift des § 54 Abs 1 Stmk LStVG 1964, deren Nichteinhaltung gemäß § 56 Abs 1 leg.cit. mit einer Ordnungsstrafe bedroht ist, ist im Ergebnis deshalb unbedenklich, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 11.651/1988, wonach "[e]s [...] nahe [liegt], § 82 Abs 1 im Zusammenhalt mit § 86 StVO 1960 dahin zu verstehen, daß die Benützung von Straßen für Versammlungen [...] nicht der Bewilligungspflicht nach der erstgenannten, sondern der bloßen Anzeigepflicht nach der zweitgenannten Vorschrift unterliegt"; zur Grundrechtsbindung auch in Fällen nicht hoheitlicher Handlungsformen:

vgl. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993], 146 ff mwN).

4.1. Es bleibt daher nur noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt wurde, dass über ihn (als gemäß § 9 VStG zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Person) eine Geldstrafe gemäß § 54 Abs 1 iVm § 56 Abs 1 Stmk LStVG 1964 verhängt wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.365/1995, 14.773/1997, 15.680/1999) kann eine Bestrafung wegen Übertretung des VersG in das erwähnte Grundrecht eingreifen. Festzuhalten ist, dass auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe nach anderen Bestimmungen wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingreift (vgl. VfSlg. 8685/1979, 11.651/1988, 11.866/1988).

4.2. Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die im Zuge der Versammlung geplante Benützung der (als Bestandteil der öffentlichen Straße geltenden) Fußgängerzone - entgegen der in § 54 Abs 1 Stmk LStVG 1964 enthaltenen (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Verpflichtung - nicht die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt hat, zu deren Erteilung diese nach den unter Punkt 3.3. dargestellten verfassungsrechtlichen Kriterien verpflichtet ist, und die Höhe der deshalb verhängten Geldstrafe nicht bedenklich ist, wurde der Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsvorschriften bestraft wurde.

5. Im Hinblick darauf, dass die Behörde rechtsrichtig entschieden hat und dass gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde (vgl. zB VfSlg. 14.365/1995, 14.773/1997).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 7315/1974, 9488/1982, 10.003/1984, 11.340/1987, 11.917/1988, 13.012/1992, 13.044/1992, 14.573/1996, 14.925/1997, 15.727/2000, 16.080/2001, 16.338/2001, ua.).

7. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.