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OGH 21.03.2000, 10Ob264/99t

OGH 21.03.2000, 10Ob264/99t

Rechtssätze


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Norm
RS0066223
Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalles gerecht wird.
Normen
RS0043517
Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht.
Normen
RS0010074
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.
Normen
RS0043536
Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.
Normen
RS0108169
Die Frage, ob laesio enormis vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut.
Normen
RS0010065
Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für verschiedene Steuern oder andere öffentliche Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern gemäß § 305 ABGB der Verkehrswert anzusehen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter G*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Aurelio F***** W***** R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alessandro F***** W***** R*****, Handelsagent, *****, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Anfechtung (Gesamtstreitwert S 1,410.872), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 235/98s-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0108169; vgl auch SZ 49/43, SZ 50/101, jeweils mwN). Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB (RIS-Justiz RS0010074). Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für die verschiedenen Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern der Verkehrswert anzusehen (RIS-Justiz RS0010065). Die Überlegungen des Revisionswerbers zu den Bewertungsregeln beim Vergleich von in- und ausländischen Liegenschaften begründen keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehende erhebliche Rechtsfrage. Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) nicht unterscheidet, ob die zu bewertenden Liegenschaften im In- oder Ausland liegen (§ 1 Abs 1 LBG); dies findet auch die Zustimmung des Revisionswerbers. Das LBG stellt bei der Ermittlung des Wertes von Liegenschaften, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist, auf den Verkehrswert ab (§ 2 Abs 1 LBG). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043536), es sei denn sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (JBl 1998, 520 mwN). Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt; insbesondere handelt es sich um keine mit der Erfahrung unvereinbare Schlussfolgerung, dass der ermittelte Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft auch mit den ausländischen Vorschriften über die Ermittlung eines angemessenen Preises im Einklang steht. Dass der Verkehrswert einer Liegenschaft auf deren (Lage) Ort abstellt (vgl auch § 305 ABGB), ist ohnehin selbstverständlich.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich die Frage, ob die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 29 KO anhand subjektiver oder objektiver Kriterien zu beurteilen ist, hier nicht, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gerade keine unentgeltliche Verfügung, also eine Zuwendung ohne wirkliche Gegenleistung (EvBl 1986/106; RIS-Justiz RS0064336), sondern - nach vorherigen Wertermittlungen durch die Beteiligten - ein Tauschvertrag abgeschlossen wurde. Es wird daher auch insoweit keine Rechtsfrage des materiellen Rechts aufgezeigt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 502 Abs 1 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00264.99T.0321.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAD-81327