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Die Stärkung des Wirtschaftspotenzials einer AG unterliegt der Gesellschaftsteuer
Kosten i. Z. m. einer Kapitalerhöhung durch einen Börsegang mindern laut VwGH Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer
Nach dem Erkenntnis des 2010/16/0065, bildet gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Kapitalansammlungsrichtlinie der tatsächliche Wert der vom Gesellschafter geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus der Einlage erwachsen, die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer. Dagegen können laut § 7 Abs. 1 Z 1 KVG diese Lasten und Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Der Einzelne kann sich jedoch in all den Fällen, in denen eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, und wenn die Bestimmungen einer EU-Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen.
1. Der Sachverhalt
Eine österreichische AG erhöhte ihr Eigenkapital i. Z. m. einem Börsegang. Die Gesellschaftsteuer wurde gemäß § 8 KVG mit 1 % der Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG i. V. m. § 2 Abs. 1 KVG berechnet und bezahlt. Als Gegenleistung wurde der Betrag der Kapitalerhöhung herangezogen. Im weiteren Verfahren wurde ein Antrag auf Rückerstattung eines Teils der Gesellschaftsteuer gestellt, da die Kosten des Börsegangs laut Kapitala...