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ErbSt: sonstige Befreiungen
Zum Unterhalt im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG gehört u. a. die Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Liegenschaft samt Haus stellt nach der hg. Rechtsprechung keine Unterhaltsleistung dar. Deshalb sind im Falle, dass der Unterhaltsempfänger eine eigene Eigentumswohnung bewohnt, zwar die vom Unterhaltsleistenden getragenen Betriebskosten Unterhalt, nicht jedoch die vom Unterhaltsleistenden allenfalls getragenen Rückzahlungsraten eines für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites oder Darlehens, soweit sie Kapitalrückzahlung betreffen. – (§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/16/0028)