OGH vom 17.11.2015, 10ObS115/15g

OGH vom 17.11.2015, 10ObS115/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj *****, geboren am *****, vertreten durch seine Mutter *****, beide *****, diese vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtengeld, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 43/15t 17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 1 Cgs 123/14f 13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene Kläger erlitt am als Schüler beim Fußballspielen eine Prellung des linken Auges. Es kam zu einer Glaskörperblutung und zu einer Beschädigung im Augenhintergrund.

Mit Bescheid vom anerkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Unfall des Klägers vom als Arbeitsunfall, lehnte aber einen Anspruch des Klägers auf Versehrtengeld mit der Begründung ab, dass nach dem Abschluss der Heilbehandlung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH vorliege.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene und auf die Gewährung eines Versehrtengeldes im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen des Arbeitsunfalls vom gerichtete Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen noch folgende weitere Feststellungen:

Der Kläger war vom bis und vom bis in stationärer Behandlung. Es fanden zur Behandlung von traumatischen Netzhautlöchern jeweils Gasfüllungen des Glaskörperraums statt. Am wurde im Rahmen einer ambulanten Untersuchung ein Visus von R 1,1 und L 0,5 festgestellt; es bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von rund 10 vH. Bei der Untersuchung durch den gerichtsärztlichen Sachverständigen war der Zustand des Auges verschlechtert. Das verletzte Auge hat (unfallkausal) eine Sehschärfenverkürzung von 0,1. Es besteht ein traumatisches Netzhautloch bzw eine Netzhautnarbe, die ein stabiles Stadium erreicht hat. Seit Jänner 2014 bis laufend besteht eine Funktionsbeeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH. Ein bestehendes Netzhautloch ist insofern behandelbar, als man immer wieder prüfen muss, ob eine Veränderung eintritt. Durch die Verletzung könnte in Zukunft die Netzhaut komplett abgelöst werden und eine Erblindung drohen. In diesem Fall müsste eine dagegen steuernde Behandlung in Angriff genommen werden. Insofern ist das Krankheitsgeschehen noch nicht abgeschlossen. Die regelmäßigen Kontrollen und erforderlichenfalls die Ergreifung geeigneter Therapien zur Vermeidung der Netzhautablösung sind auch noch nach Schluss der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren durchzuführen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts erhalte der Kläger als teilversicherter Schüler als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls 20 vH betrage, bestehe dann kein Anspruch auf Versehrtengeld, wenn nach dem Ende der Heilbehandlung die Erwerbsfähigkeit um weniger als 20 vH gemindert sei. Es komme daher darauf an, ob die Heilbehandlung schon abgeschlossen sei und ob nach Abschluss der Heilbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH bestehe. Da beim Kläger die laufenden Kontrollen zweckmäßig und ausreichend seien, um eine Verschlimmerung zu verhüten, sei die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen. Erst nach Beendigung der notwendigen Kontrollen könne beurteilt werden, in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Ende der Heilbehandlung bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung auf. Nach seinen Ausführungen gebühre Versehrtengeld nur dann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursacht haben und auch nach Abschluss der Heilbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH gegeben sei. Im vorliegenden Fall fehlten aber Feststellungen dazu, ob die Folgen des Unfalls vom beim Kläger im Zeitraum bis und darüber hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursacht haben. Weiters fehlten auch Feststellungen zu der strittig gebliebenen Frage, ob bzw wann die Heilbehandlung beim Kläger abgeschlossen sei und ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 vH betragen habe. Unter den Begriff der Heilbehandlung iSd § 212 Abs 3 ASVG sei im Hinblick auf die Gesetzessystematik die Unfallheilbehandlung iSd §§ 189 ff ASVG zu verstehen. Diese werde so oft und so lange gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei oder Heilmaßnahmen erforderlich seien, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Frage nach dem Ende der Heilbehandlung stelle eine Rechtsfrage dar, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die beim Versicherten in medizinischer Sicht erforderliche und zweckmäßige Unfallheilbehandlung zu beurteilen sei. Bloße Kontrollen stellten keine Unfallheilbehandlung in diesem Sinne dar. Im Fall der unfallkausalen Verschlechterung der Gesundheitsstörung oder Körperschädigung sei darauf abzustellen, wann die Unfallheilbehandlung zuletzt abgeschlossen worden sei. Der Abschluss der Unfallheilbehandlung könne aber nicht mit der Begründung verneint werden, dass in der Zukunft eine unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Körperschädigung des Versicherten denkbar oder möglich sei. Vorerst seien somit Feststellungen darüber zu treffen, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger vom bis und darüber hinaus mindestens 20 vH betragen habe. Bejahendenfalls werden dann weiters Feststellungen zur Frage zu treffen sein, zu welchem Zeitpunkt beim Kläger die Heilbehandlung abgeschlossen gewesen sei und in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen sei. Da das angefochtene Urteil bereits aufgrund der angeführten Feststellungsmängel aufzuheben gewesen sei, erübrige sich ein näheres Eingehen auf die Tatsachenrüge. Der Kläger hatte darin die Ersatzfeststellung begehrt, die Heilbehandlung sei jedenfalls im Juni 2014 abgeschlossen gewesen, zu welchem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH gegeben gewesen sei, während die beklagte Partei die Ersatzfeststellung begehrte, die Heilbehandlung sei bereits im Juli 2013 abgeschlossen gewesen, zu welchem Zeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH vorgelegen habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, wann von einem „Abschluss der Heilbehandlung“ iSd § 212 Abs 3 ASVG auszugehen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.

Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei machte im Wesentlichen geltend, nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei unter dem Begriff der „Heilbehandlung“ in § 212 Abs 3 ASVG die „Unfallheilbehandlung“ iSd §§ 189 ff ASVG zu verstehen. Diese solle die unfallkausalen Folgen eines Versicherungsfalls beseitigen oder zumindest bessern und eine Verschlimmerung hintanhalten. Von einem Abschluss der „Unfallheilbehandlung“ könne insbesondere im Hinblick auf die Gewährung eines Versehrtengeldes als einmalige Geldleistung jedenfalls dann gesprochen werden, wenn zu einem gewissen Zeitpunkt nach Einschätzung der behandelnden Ärzte die Folgen des Arbeitsunfalls beseitigt bzw jedenfalls verbessert worden seien und es im Weiteren lediglich zu Kontrollen kommen solle. Ende Juli 2013 seien nach Einschätzung der den Kläger behandelnden Ärzte alle zweckmäßigen Behandlungen durchgeführt und die Unfallfolgen in dem Maße beseitigt worden, dass nur mehr eine Minderung der Ewerbsfähigkeit von 10 vH vorgelegen sei. Damit sei die erste Heilbehandlung, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Versehrtengeld entscheidend sei, bereits abgeschlossen gewesen. Bei weiteren Behandlungen, die aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erforderlich werden, handle es sich zwar ebenfalls um Heilbehandlungen im Rahmen der „Unfallheilbehandlung“, welche allerdings für die Beurteilung des Anspruchs auf Versehrtengeld nicht mehr entscheidend seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Gemäß § 212 Abs 3 ASVG gebührt unter anderen teilversicherten Schülern als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bis unter 30 vH 645,46 EUR (2013) bzw 660,95 EUR (2014). Mit dieser einmaligen Geldleistung soll der aus der Versehrtheit eines noch nicht erwerbstätigen Unfallopfers resultierende, nach Art und Ausmaß nicht konkret bestimmbare Schaden ausgeglichen werden (10 ObS 23/08t, SSV NF 22/18 mwN).

2. Ein Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG gebührt daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts nur unter der Voraussetzung, dass die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus eine Minderung der Ewerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Ausmaß von mindestens 20 vH beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt. Die beiden genannten Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

3. Der Versicherungsfall gilt bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis als eingetreten (§ 174 Z 1 ASVG). Die erste Tatbestandsvoraussetzung für einen Zuspruch von Versehrtengeld an den Kläger wäre daher nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom über einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfallereignis hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH verursachen. Dazu fehlen jedoch entsprechende Feststellungen des Erstgerichts.

4. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG ist, dass die Heilbehandlung beim Versicherten abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH vorliegt. Nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Frage, wann der „Abschluss der Heilbehandlung“ iSd § 212 Abs 3 ASVG vorliegt, um eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die beim Versicherten aus medizinischer Sicht notwendige und zweckmäßige Unfallheilbehandlung zu beurteilen ist. Unter den Begriff der „Heilbehandlung“ iSd § 212 Abs 3 ASVG ist die „Unfallheilbehandlung“ iSd §§ 189 ff ASVG zu verstehen.

4.1 Das Ziel der Unfallheilbehandlung besteht gemäß § 189 Abs 1 ASVG darin, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. Dieses Ziel der Unfallheilbehandlung stimmt im Wesentlichen mit dem der Krankenbehandlung überein; ein Unterschied ergibt sich nur darin, dass die Unfallheilbehandlung auf die unfallbedingten Gesundheitsstörungen beschränkt ist. Die Unfallheilbehandlung umfasst wie die Krankenbehandlung unter anderem ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wobei die Aufzählung in § 189 Abs 2 ASVG nicht taxativ ist ( Tomandl in Tomandl , SV System 13. Erg Lfg 321).

4.2 Die Unfallheilbehandlung wird gemäß § 190 ASVG so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Dies bedeutet, dass die Dauer der Unfallheilbehandlung keinerlei zeitlichen Beschränkungen unterworfen und ausschließlich an den definierten Zielen der Heilbehandlung orientiert ist ( Windisch Graetz in SV Komm § 190 ASVG Rz 1). Unfallheilbehandlung ist somit in einer Weise und so oft zu gewähren, dass ihre Ziele tunlichst erreicht werden ( Tomandl in Tomandl , SV System 13. Erg Lfg 321).

4.3 Auch wenn daher weitere Behandlungen, die aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten erforderlich sind, als Heilbehandlungen im Rahmen der „Unfallheilbehandlung“ zu qualifizieren sind, kann nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei im Hinblick auf die Gewährung eines Versehrtengeldes als einmalige Geldleistung von einem „Abschluss der Heilbehandlung“ iSd § 212 Abs 3 ASVG jedenfalls dann gesprochen werden, wenn zu einem gewissen Zeitpunkt nach Einschätzung der behandelnden Ärzte die Folgen des Arbeitsunfalls beseitigt bzw jedenfalls verbessert wurden oder eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen verhindert wurde und es in weiterer Folge lediglich zu Kontrollen kommen soll. Unter „Abschluss der Heilbehandlung“ ist somit das tatsächliche Behandlungsende zu verstehen. Bloß gelegentliche Kontrollen des Gesundheitszustands des Versicherten stellen entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts keine Heilbehandlung mehr dar. Der Abschluss der Unfallheilbehandlung kann nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass in der Zukunft eine unfallkausale Verschlechterung der Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung des Versicherten denkbar oder möglich sei.

4.4 Da das Erstgericht ausgehend von seiner nicht zutreffenden Rechtsansicht, dass im Hinblick auf die laufenden Kontrollen noch nicht von einem Abschluss der Heilbehandlung iSd § 212 Abs 3 ASVG ausgegangen werden könne, keine eindeutigen Feststellungen über das tatsächliche Behandlungsende im Sinne der dargelegten Ausführungen und die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen hat, erweist sich das Verfahren auch in diesem Punkt als ergänzungsbedüftig.

5. Dem Rekurs der beklagten Partei musste daher im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00115.15G.1117.000