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SWK 33, 15. November 2012, Seite 1397

Die Regierungsvorlage zur Grundbuchsgebührennovelle

Anknüpfung an Verkehrswert – Begünstigungen im Familienkreis und bei Gesellschaften

Der Ministerrat hat am die Regierungsvorlage zur Grundbuchsgebührennovelle (RV 1984 BlgNR 24. GP) beschlossen, mit der vor allem die vom VfGH für verfassungswidrig befundene Eintragungsgebühr durch Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (Verkehrswert bzw. gemeiner Wert) und Begünstigung gewisser Liegenschaftsübertragungen neu geregelt werden soll. Wir veröffentlichen im Folgenden den Text der einschlägigen §§ 26 und 26a GGG samt Erläuterungen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

*

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)

Der Nationalrat hat beschlossen:

4. In § 26 erhalten die Absätze 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“, folgende Absätze 1 bis 4 werden vorangestellt:

„§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wi...

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