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OGH 10.03.2008, 10Ob24/08i

OGH 10.03.2008, 10Ob24/08i

Rechtssätze


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Normen
RS0110702
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.
Normen
RS0102181
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus.
Normen
RS0044358
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont (§ 914 ABGB).
Normen
RS0042555
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Normen
RS0044088
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden.
Normen
RS0044298
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
Norm
RS0043612
Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (wie 1 Ob 360/52, 6 Ob 347/58).
Norm
RS0043614
Die Frage, ob eine Willenserklärung "bestimmt" oder "unbestimmt" ist, ist eine Rechtsfrage, während die Frage, ob eine Willenserklärung, "ernstlich" abgegeben wurde, eine Tatfrage ist.
Normen
RS0014691
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage. Das Berufungsgericht darf von der Feststellung der Ernstlichkeit der Willenserklärung ( oder des Mangels an Ernstlichkeit ) nicht ohne Wiederholung der Beweise abweichen, auf die sich diese Feststellung gründet. Dagegen ist die Frage, ob eine Willenserklärung bestimmt und verständlich war, eine Rechtsfrage.

RG v , VIII 44/41; RG v , VII 135/44

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael S*****, gegen die beklagte Partei Merhunisa T*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 24.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 81/07i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181; vgl RS0110702).

Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0014691, RS0043614). Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043612).

Tatsachenfeststellungen sind vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0044088, RS0042555, RS0044298, RS0044358).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00024.08I.0310.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-80834