OGH 10.03.2008, 10Ob24/08i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael S*****, gegen die beklagte Partei Merhunisa T*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 24.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 81/07i-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181; vgl RS0110702).
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0014691, RS0043614). Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043612).
Tatsachenfeststellungen sind vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.
Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0044088, RS0042555, RS0044298, RS0044358).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00024.08I.0310.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAD-80834