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Neue Entscheidungen des VwGH zur Sozialversicherungspflicht bei Kommanditisten
Die Einkünfte eines Kommanditisten, der rein kapitalistisch an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, führen zu keiner Sozialversicherungspflicht. Hinsichtlich der Abgrenzung zu einer atypischen Kommanditistenstellung, die zu einer Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führt, hat der VwGH in seinen neuesten Entscheidungen wesentliche Aussagen getroffen. Gemäß diesen Entscheidungen führen weder die dauerhafte Zurverfügungstellung von Betriebsvermögen bzw. die entgeltliche Zurverfügungstellung von Betriebsvermögen bei fremdüblichen Mitspracherechten betreffend die Geschäftsführung noch eine wesentliche Beteiligung des Kommanditisten (bei ausschließlicher Beteiligung von natürlichen Personen) an der Kommanditgesellschaft zu einer Sozialversicherungspflicht. In einem Beitrag in der Oktoberausgabe der ASoK besprechen KR Hannes Mitterer und Mag. Christine Koll die neueste VwGH-Judikatur.