OGH vom 21.12.2015, 9Ob24/15t (9Ob25/15i)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Verein K***** und 2. ÖVP Teilorganisation K*****, beide: *****, beide im Zwischenverfahren vertreten durch 1. Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und 2. Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Anfechtung (Streitwert: 6.000 EUR), über 1. den Rekurs der beklagten Parteien, vertreten durch Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 180/14m 50, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 50 C 1042/13v 3, zurückgewiesen wurde (AZ 9 Ob 24/15t), und 2. den Revisionsrekurs der beklagten Parteien, vertreten durch Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 183/14b 51, mit dem aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei und der beklagten Parteien, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 50 C 1042/13v 34, a) dieser Beschluss sowie das ihm vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Veranlassung der Zustellung des Antrags auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung der beklagten Parteien, vertreten durch Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in Klagenfurt, als nichtig aufgehoben und dieser Antrag zurückgewiesen wurde, sowie b) die Prozesserklärungen der beklagten Parteien, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, auf Zurücknahme der Berufung, auf Zurücknahme des Antrags gemäß § 7 Abs 3 EO vom und auf Streitwertbemängelung zurückgewiesen wurden (AZ 9 Ob 25/15i), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 614,85 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 102,48 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss (ON 51, AZ 1 R 183/14b), der im Umfang der Zurückweisung der Prozesserklärungen der beklagten Parteien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ralph Kilches, auf Zurücknahme der Berufung und des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen, also im Umfang der Nichtigerklärung des Verfahrens und der Zurückweisung des Antrags der beklagten Parteien auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über die gegen den Beschluss des Erstgerichts vom , GZ 50 C 1042/13v 34, erhobenen Rechtsmittel unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufgetragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
Aufgrund eines vom Erstgericht durchgeführten Zwischenverfahrens zur Prüfung der Prozessvoraussetzung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 ZPO und des Akteninhalts ist folgender wesentliche Sachverhalt bescheinigt:
Gemäß § 22 der Geschäfts und Wahlordnung zum Landesorganisationsstatut des Erstbeklagten vertritt der Landesobmann den Verein nach außen. Alle Rechtsgeschäfte und Urkunden, welche Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten begründen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Gegenzeichnung des Landesfinanzreferenten oder des Landesgeschäftsführers.
Gemäß § 9 des Statuts des Erstbeklagten beträgt die Funktionsperiode aller Organe und Funktionäre des Vereins vier Jahre. Ihre Funktion erlischt spätestens mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Funktionsperiode aller Organe und Funktionäre des Erstbeklagten endet mit der Neuwahl. Die Konstituierung des neu gewählten Organs hat unverzüglich nach der Neuwahl zu erfolgen. Bei Säumnis setzt das übergeordnete Organ eine angemessene Frist. Verstreicht diese fristlos, geht das Einberufungsrecht auf das übergeordnete Organ über.
Gemäß § 30 des Landesorganisationsstatuts des Erstbeklagten entscheidet über Streitigkeiten zwischen Organen des Erstbeklagten und Angelegenheiten, in denen der Vorwurf der Ehrenrührigkeit im Verhalten eines Mitglieds oder der Vorwurf der Schädigung der Interessen des Erstbeklagten zugrunde liegt, das aus fünf Mitgliedern bestehende Landesschiedsgericht. Dieses wird vom Landestag gewählt und ist kein Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO, sondern eine „Schlichtungsvereinbarung“ nach dem Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 (VerG).
Gemäß § 1 Abs 1 des Landesorganisationsstatuts des Zweitbeklagten (Beil ./5) ist der K***** (der Erstbeklagte) eine Teilorganisation der Landesparteiorganisation einer politischen Partei und erlangt gemäß § 2 des Landesorganisationsstatuts Rechts-persönlichkeit nach dem Parteiengesetz (hier gemeint: BGBl 1975/404). § 9 des Landesorganisationsstatuts des Zweitbeklagten entspricht § 9 des Landesorganisationsstatuts des Erstbeklagten. Gemäß § 30 des Landesorganisationsstatuts des Zweitbeklagten entscheidet das Landesschiedsgericht, welches vom Landestag des Zweitbeklagten zu wählen ist, über alle Streitigkeiten zwischen Organen des Erstbeklagten und über Angelegenheiten, denen der Vorwurf der Ehrenrührigkeit im Verhalten eines Mitglieds oder der Vorwurf der Schädigung der Interessen des Erstbeklagten zugrunde liegt.
Nach den Statuten beider Beklagten stellt der Landestag jeweils das oberste willensbildende Organ dar. Er findet alle vier Jahre auf Beschluss des Landesvorstands statt, wird vom Landesobmann einberufen und tagt unter seinem Vorsitz.
Am fand ein Landestag der Beklagten statt. Gegenstand der Tagesordnung war ua die Neuwahl der Funktionäre der Beklagten. Seit 2005 übte K***** die Funktion des Landesobmanns in beiden Beklagten aus. Die Funktionsperiode des Landesobmanns endete nach dem insofern nicht strittigen Inhalt des Vereinsregisterauszugs vom (Beil ./11) nach Ablauf von vier Jahren nach der letzten Wahl vom am (vgl auch Beil ./10). F***** war Landesgeschäftsführer beider Beklagten. Am erhielt K***** 37,8 % der Stimmen. Es wurde verkündet, dass er zum Landesparteiobmann gewählt worden sei. K***** nahm die Wahl an und seine Funktion als Landesobmann wahr. Als Obmannstellvertreter wurde Dr. H***** gewählt, als Landesgeschäftsführer F***** (diese Personen werden in weiterer Folge zur Vereinfachung der Lesbarkeit auch als „Gruppe K*****“ bezeichnet). Ein Wahlvorschlag eines weiteren Kandidaten für die Position des Landesobmanns, Ing. C***** (in weiterer Folge auch als „Gruppe Ing. C*****“ bezeichnet), wurde nicht zugelassen.
Am hob das Landesschiedsgericht der beiden Beklagten mit seinem Urteil Nr 1/13 die Beschlüsse und Wahlen anlässlich des Landestags des Erstbeklagten auf und führte ua aus: „1. Das Landesschiedsgericht stellt fest, dass auf Grund der Urteile nun die Funktionsperiode der beim Landestag vor vier Jahren gewählten Organe gemäß § 9 der Satzungen noch andauert. 2. Der alte Landesvorstand wird nun unverzüglich neuerlich einen Landestag einzuberufen haben. Dabei sind alle vorgegebenen Fristen zu beachten und einzuhalten.“ Das Landesschiedsgericht wollte mit seinem Urteil ein „Zurück zum Start“ bewirken. Der Vorstand unter dem Obmann K***** sollte nur noch berechtigt sein, einen neuen Landestag vorzubereiten.
Am beschloss der Landesvorstand der Beklagten die Abhaltung eines Landestags für beide Beklagte für den .
Am fand eine Landesvorstandssitzung statt, in der beschlossen wurde, den ordentlichen Landestag beider Beklagten am abzuhalten.
Am fand der ordentliche Landestag beider Beklagten statt. Es fanden Neuwahlen des Vorstands beider Beklagten statt, bei denen Ing. C***** zum Landesobmann sowie vier Landesobmannstellvertreter der beiden Beklagten und ein Landesfinanzreferent gewählt wurden.
Am stellte das Landesschiedsgericht beider Beklagten mit seinem Urteil Nr 1/14 fest, dass der am stattgefundene Landestag und ua auch die an diesem Tag durchgeführten Wahlen statutenkonform waren (Beil ./34).
Am , daher noch vor Abhaltung des Landestags am , brachte der Kläger die vorliegende Klage mit den Begehren ein, gegenüber beiden Beklagten festzustellen, dass das Urteil des Organs Landesschiedsgericht vom , Nr 1/13, und die Beschlüsse vom 5. 1 . 2013 (nach der Klageerzählung: 5. 11 . 2013) nichtig seien und für rechtsunwirksam erklärt werden.
Das Erstgericht trug mit Beschluss vom dem Kläger die Verbesserung der Klage durch Vorlage der Satzungen der Beklagten innerhalb von 14 Tagen auf.
F***** und Dr. H***** besprachen die Klage mit dem sie beratenden Rechtsanwalt Mag. R*****. Dieser riet, die Klage anzuerkennen und dazu einen in Klagenfurt ansässigen Anwalt zu bevollmächtigen, weil er sich im Dezember 2013 im Ausland aufhalte. Daraufhin kontaktierte F***** Rechtsanwalt Dr. E*****, der sich bereit erklärte, als Vertreter für Rechtsanwalt Mag. R***** einzuschreiten, dafür aber einen schriftlichen Substitutionsauftrag von Mag. R***** benötige. Als er von F***** erfuhr, dass Mag. R***** im Ausland sei, teilte er diesem mit, dass er selbst als Vertreter der Beklagten einschreiten würde und dafür eine Vollmacht der Beklagten benötige. Er übermittelte an F***** ein Vollmachtsformular seiner Kanzlei, welches K***** am unterfertigte.
Am hielt das Landespräsidium der Beklagten unter Vorsitz von K***** eine Sitzung ab. F***** berichtete den Anwesenden über die hier eingebrachte Klage und darüber, dass man Rechtsanwalt Dr. E***** Vollmacht zur Vertretung der Beklagten erteilt habe, weil der eigentlich in dieser Sache tätige Rechtsanwalt Mag. R***** im Ausland sei. Nach kurzer Vorstellung des Inhalts der Klage wurde am Ende der Sitzung der Beschluss gefasst, Zustimmung zum Anerkenntnis der Klage und zu den erfolgten Beauftragungen zu geben.
Am hielt das von Rechtsanwalt Dr. E***** kontaktierte Erstgericht in einem Aktenvermerk fest, dass es eine Einigung gebe und um einen kurzfristigen Termin für ein Anerkenntnisurteil ersucht werde. Diesen Termin gab das Erstgericht mit bekannt. Die Zustellung der Klage an die Beklagten wurde weder angeordnet noch vorgenommen.
Am schritt Rechtsanwalt Dr. E***** für die Beklagten vor Gericht ein, berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht und anerkannte das Klagebegehren inhaltlich. Über Antrag des Klagevertreters verkündete das Erstgericht ein Anerkenntnisurteil (ON 3). Beide Parteienvertreter gaben an, auf Rechtsmittel gegen das verkündete Anerkenntnisurteil verzichten zu wollen. Sie ersuchten, die Ausfertigung des Anerkenntnisurteils bereits mit Rechtskraftbestätigung zuzusenden. Das Erstgericht bestätigte die Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils vom am .
Mit dem am elektronisch beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P***** (in weiterer Folge: Rechtsanwälte Dr. P***** ua), Berufung gegen das Anerkenntnisurteil vom und beantragten die Aufhebung „der Rechtskraft“ und der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom .
Der Kläger erstattete eine Berufungs-beantwortung und sprach sich gegen den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung aus.
Mit Schriftsatz vom schritt Rechtsanwalt Mag. R***** für die Beklagten unter Berufung auf die ihm von diesen erteilte Bevollmächtigung und Vorlage einer von K***** und anderen als organschaftliche Vertreter der Beklagten unterfertigten Vollmacht vom im Verfahren ein. Die Beklagten erklärten in diesem Schriftsatz, den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie die Berufung in diesem Verfahren zurückzuziehen.
In der vom Erstgericht zur Klärung der gesetzlichen Vertretung der Beklagten als notwendige Prozessvoraussetzung durchgeführten Tagsatzung vom rügte Rechtsanwalt Mag. R***** als Beklagtenvertreter den Streitwert gemäß § 7 RATG als zu niedrig und beantragte dessen Festsetzung mit 8.700 EUR. Dagegen sprach sich der Kläger nicht aus. Hingegen sprachen sich die ebenfalls für die Beklagten einschreitenden Rechtsanwälte Dr. P***** ua gegen die beantragte Erhöhung des Streitwerts aus.
Das Erstgericht hob mit seinem im Revisionsrekursverfahren angefochtenen Beschluss (ON 34) die am erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am gefällten Anerkenntnisurteils auf (Spruchpunkt 1). Es wies die am durch die Beklagten, vertreten durch Mag. R*****, erfolgte Rücknahme des Antrags gemäß § 7 Abs 3 EO und der Berufung (Spruchpunkt 2) sowie die erfolgte Bemängelung des Streitwerts gemäß § 7 RATG (Spruchpunkt 3) zurück und traf eine Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass jene Personen, die die Rechtsanwälte Mag. R***** und Dr. E***** beauftragten und bevollmächtigten, zwar am zu Funktionären der Beklagten gewählt worden seien, dass diese Wahl aber mit einem im hier relevanten Zeitraum bis gültigen Schiedsgerichtsurteil der Beklagten aufgehoben worden sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Urteils sollten die am gewählten Funktionäre nur mehr dazu befugt sein, möglichst schnell Neuwahlen vorzubereiten. Sie hätten daher, damit die Beklagten überhaupt handlungsfähig blieben, nur solche Handlungen setzen dürfen, die der Vorbereitung von Neuwahlen dienten. Mit der Rechtswirkung eines Schiedsgerichtsurteils sei es nicht vereinbar, wenn die solchermaßen abgesetzten Funktionäre auch dazu berechtigt wären, solche Schritte zu setzen, die die nicht überprüfte Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Schiedsgerichtsurteils zur Folge hätten. Die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Schiedsgerichtsurteils sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Durch die Anerkennung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche und den Verzicht auf Rechtsmittel hätten diese Funktionäre daher Handlungen gesetzt, zu denen sie nicht berechtigt gewesen seien und die die Beklagten nicht binden könnten. Die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in der Verhandlung vom sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb auch die in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen keine rechtliche Wirkung für die Beklagten entfalten könnten. Die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils sei daher gesetzwidrig bzw irrtümlich erfolgt und aufzuheben. Hingegen hätten am gültige Neuwahlen stattgefunden, aus denen Ing. C***** als Obmann der Beklagten hervorgegangen sei. Die Rechtmäßigkeit dieser Wahl sei vom Schiedsgericht bestätigt worden, eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Ausgehend von einem von K***** behaupteten Einberufungsmangel könne von einer absoluten Nichtigkeit dieser Wahlen nicht ausgegangen werden. Ing. C*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P***** ua, sei als Obmann und gesetzlicher Vertreter der Beklagten im Verfahren anzusehen. Die Anträge des Rechtsanwalts Mag. R***** vom und seien daher zurückzuweisen gewesen.
Das vom Kläger und von den Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R*****, angerufene Rekursgericht hob mit seinem Beschluss GZ 1 R 183/14b (ON 51) aus Anlass dieser Rekurse den angefochtenen Beschluss vom (ON 34) sowie das ihm vorangegangene Verfahren in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang als nichtig auf und wies den Antrag der Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P***** ua, auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zurück. Es wies ferner die Anträge und Prozesserklärungen der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R*****, auf Zurücknahme der Berufung, auf Zurücknahme des Antrags gemäß § 7 Abs 3 EO und auf Streitwertbemängelung zurück.
Die Besonderheit der vorliegenden Verfahrenskonstellation liege darin, dass der Kläger und eine Gruppe der Beklagten (Gruppe K*****) einer anderen Gruppe der Beklagten (Gruppe Ing. C*****) gegenüberstünden. § 7 Abs 3 EO sei unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteils nach der Aktenlage formell richtig bestätigt worden sei. Hier sei das Anerkenntnisurteil aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichts formell rechtskräftig geworden, sodass kein Fall einer gesetzwidrigen oder irrtümlichen Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliege. Der Antrag sei schon seinen Behauptungen nach nicht auf einen tauglichen Aufhebungsgrund, nämlich einen Zustellmangel, gestützt worden und sei daher unzulässig. Den Beklagten stehe nur die Nichtigkeitsklage offen. Eine Verbesserung des Prozessmangels der gesetzlichen Vertretung iSd § 6 Abs 2 ZPO sei vom Erstgericht erfolglos versucht worden. Die Prüfung der Frage, wer Leitungsorgan der Beklagten sei, könne nicht im Zuge eines solchen Verbesserungsverfahrens erfolgen, sondern sei einem streitigen Verfahren vorbehalten. Damit erweise sich auch ein Sanierungsversuch im Rekursverfahren als unmöglich.
Das Rekursgericht sprach in der Begründung aus, dass der Rekurs gegen diese Entscheidung nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung, und zwar in dem Umfang, in dem der gesamte angefochtene Beschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Veranlassung der Zustellung des Antrags auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeits-bestätigung vom an die Vertreter der Beklagten als nichtig aufgehoben wurde und dieser Antrag zurückgewiesen wurde, richtet sich der von den Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P***** ua, erhobene Revisionsrekurs , mit dem die Beklagten die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts in seinen Spruchpunkten 1. bis 4. sowie die Zurückweisung der Prozesserklärungen der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R*****, auf Zurücknahme der Berufung und des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, anstreben.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Ab und Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil vom (ON 3) mit dem angefochtenen Beschluss GZ 1 R 180/14m (ON 50) als unzulässig iSd § 472 Abs 1 zweiter Fall ZPO zurück. Aus § 30 Abs 2 ZPO ergebe sich, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut werde, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behaupte. Auch bei juristischen Personen genüge daher im Regelfall der Hinweis auf die erteilte Vollmacht. Für das Erstgericht hätten am keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dem ein Vollmachtsverhältnis behauptenden und für die Beklagten einschreitenden Rechtsanwalt nicht zu vertrauen. Das Anerkenntnisurteil sei mit seiner Verkündung gemäß § 416 Abs 3 ZPO wirksam geworden. Eine Berufung dagegen sei unzulässig, wenn auf die Berufung gültig Verzicht geleistet worden sei. Die Erklärung des Beklagtenvertreters, ein Anerkenntnis abgeben „zu wollen“ sei als wirksamer Verzicht auf die Erhebung der Berufung zu beurteilen. Damit sei diese Entscheidung formell in Rechtskraft erwachsen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn der einschreitende Rechtsanwalt mit den von ihm vertretenen Beklagten im bewussten Zusammenwirken gehandelt hätte. Es sei nämlich ausgeschlossen, die Tatsache eines „Scheinprozesses“ zur Bekämpfung eines Urteils zu benützen. Nach Rechtskraft der Entscheidung könne wegen des Mangels der gesetzlichen Vertretung eine Nichtigkeit nur mehr mit Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Die unzulässige Berufung sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der von den Beklagten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P***** ua, erhobene Rekurs , mit dem die Beklagten die Aufhebung, hilfsweise die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses anstreben.
In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Rekurs ab bzw zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ON 50:
I.1 Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, der Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und auch unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstands zulässig (RIS Justiz RS0043882 ua). Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
I.2.1 Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 erster Fall ZPO sind das angefochtene Urteil und soweit der Grund der Nichtigkeit auch dieses ergreift das vorangegangene Verfahren aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht vertreten war. Dieser Nichtigkeitsgrund wird verwirklicht, wenn eine prozessunfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter einen Prozess führt, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wird ( E. Kodek in Rechberger 4 § 477 Rz 8; RIS Justiz RS0035143). Der genannte Nichtigkeitsgrund eine besondere Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere auch dann vor, wenn der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat. Der Nichtigkeitsgrund kann dann von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde ( Pimmer in Fasching/Konecny ² IV/1 § 477 Rz 57, 62).
I.2.2 Stellt sich im Rechtsmittelverfahren der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei heraus, so ist grundsätzlich nicht sogleich die Nichtigkeit auszusprechen, sondern zunächst nach § 6 ZPO vorzugehen (RIS Justiz RS0118612 ua). Soweit aber die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtslos ist oder schon das Erstgericht erfolglos einen Sanierungsversuch unternommen hat, hat das Berufungsgericht sofort die Nichtigkeit auszusprechen ( E. Kodek aaO). Hier hat das Erstgericht ein Zwischenverfahren iSd § 6 Abs 1 ZPO durchgeführt. Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen (10 Ob 36/07b; RIS Justiz RS0035423).
I.3 Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist (RIS Justiz RS0120690), ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan“, § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Dies ist nach den Statuten der Beklagten im konkreten Fall jeweils der Landesobmann (mit bezüglich des Erstbeklagten festgestellten Einschränkungen für bestimmte Rechtsgeschäfte). Diese Funktion übte für beide Beklagte seit dem Jahr 2005 K***** aus, der wie ausgeführt am wiederum zum Landesobmann beider Beklagter gewählt wurde. Diese Wahl wurde mit der Entscheidung des „Landesschiedsgerichts“ Nr 1/13 vom für ungültig erklärt. Um nun beurteilen zu können, ob K***** als Landesobmann beider Beklagter nach diesem Zeitpunkt, nämlich am , rechtswirksam Prozessvollmacht an den für die Beklagten im Verfahren bis zur Fällung des Anerkenntnisurteils und der Abgabe des Rechtsmittelverzichts am einschreitenden Rechtsanwalt Dr. E***** erteilen konnte, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Rechtswirkungen dieser Entscheidung des „Landesschiedsgerichts“.
I.4.1 Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (RIS Justiz RS0008813, RS0008834 und RS0108891). Schon nach dem Wortlaut des § 30 der Statuten des Erstbeklagten ist das (gemeinsame) „Landesschiedsgericht“ der Beklagten kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern eine Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG. Die Bezeichnung der Schlichtungseinrichtung als „Landesschiedsgericht“ in den Statuten der Beklagten ist irreführend, weil es sich dabei weder um ein Gericht im Allgemeinen, noch um ein Schiedsgericht im Besonderen handelt ( Mayr , Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61, 539 [540] mH auf VfGH B 696/91 = VfSlg 13.025; 6 Ob 727/78 = SZ 51/154).
I.4.2 Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Anders als ein echtes Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht kann die Schlichtungseinrichtung nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten ( Krejci/S. Bydlinski/Weber Schallauer , VerG 2002² § 8 Rz 11a). Die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung ist ein privatrechtlicher Akt, der weder rechtskräftig noch vollstreckbar wird ( W. Jelinek , Sportgerichtsbarkeit -Autonomie der Verbände und staatlicher Rechtsschutz, in: Hinteregger , Der Sportverein, 89 [99]). „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können daher unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden (6 Ob 727/78 = SZ 51/154; RIS Justiz RS0045156; RS0045143 [T1]). Nach Rechtsprechung und Lehre hängt die Wirkung der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung von der Akzeptanz durch die Betroffenen ab: Wird diese Entscheidung und damit der in ihr enthaltene Schlichtungsvorschlag akzeptiert, ist der Streit beendet. Geht ein Streitteil weiter zu den staatlichen Gerichten, so wurde dieser Vorschlag eben nicht akzeptiert ( Höhne/Jöchl/Lummerstorfer , Das Recht der Vereine 4 , 333; Krejci/S. Bydlinski/Weber Schallauer aaO § 8 Rz 20; vgl auch Kossak/Hargassner , Handbuch für Vereinsfunktionäre², 115; Keinert , Zur prinzipiellen Funktion statutarischer Vereinsschiedsgerichte, in FS Frotz, 783 ff; Mayr aaO 540; Rechberger/Frauenberger , Der Verein als „Richter“ - Grenzen der Vereinsgerichtsbarkeit, ecolex 1994, 5 [8]). Die Schlichtungseinrichtung ist damit aber aus den dargestellten Gründen weder in der Lage, die Nichtigkeit eines Beschlusses zu beseitigen, noch, den Beschluss im Sinne einer Anfechtung aufzuheben, weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist (7 Ob 139/07b; Krejci/S. Bydlinski/ Weber Schallauer aaO § 7 Rz 20).
I.5 Nach dem bescheinigten Sachverhalt führte die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung der Beklagten nicht zu einer Lösung des Konflikts, weil der Kläger die vorliegende Klage einbrachte und auch K***** davon ausging, dass das „Schiedsurteil“ nichts an der Ausübung seiner Funktionen ändere. Dies bedeutet wie ausgeführt, dass der Schlichtungsversuch misslungen ist: Die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung hat für sich allein weder die Nichtigkeit noch die Unwirksamkeit der Neuwahl vom zur Folge. K***** behielt auch nach der „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung weiterhin seine gewählte Funktion als Landesobmann der Beklagten. Er war zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht an den Rechtsanwalt Dr. E***** daher nach den Statuten gesetzlicher Vertreter der Beklagten und konnte diesem demnach wirksam Prozessvollmacht erteilen.
I.6 Rechtsanwalt Dr. E***** konnte sich daher gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die ihm erteilte Prozessvollmacht gegenüber dem Erstgericht berufen und für die Beklagten auftreten. Der Umstand, dass die Klage nicht an die Beklagten zugestellt wurde, schadet nicht, weil die rechtswirksam vertretenen Beklagten dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ bzw eine Verfügung über das Schriftstück getroffen haben und es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen ist (8 Ob 69/07s ua; Stumvoll in Fasching/Konecny² , ErgBd, § 7 ZustG Rz 23). Die Neuwahl des Vorstands der Beklagten erfolgte erst am und daher nach dem Zeitpunkt der Fällung des Anerkenntnisurteils und des danach vom Rechtsvertreter der Beklagten erklärten Rechtsmittelverzichts am .
I.7 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass infolge der Neuwahl am Ing. C***** zum neuen Landesobmann der Beklagten gewählt wurde und dieser ab diesem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter des Vereins war. Weder wurde diese Wahl noch die ihre Rechtmäßigkeit bestätigende „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung der Beklagten Nr 1/14 nach der Aktenlage bekämpft. Der neu gewählte Landesobmann konnte daher den ab dem für die Beklagten einschreitenden Rechtsanwälten Dr. P***** ua am (Beil./1) wirksam Prozessvollmacht erteilen.
I.8 Infolge des von den Beklagten ebenfalls wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts zum Anerkenntnisurteil vom ist das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil dessen formelle Rechtskraft eingetreten ist, sodass sich die Berufung dagegen als unzulässig erweist. Auf die von den Beklagten behauptete Abweichung des Anerkenntnisurteils vom Begehren kann aufgrund der eingetretenen formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteils nicht eingegangen werden.
Dem Rekurs der Beklagten war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein ERV Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594).
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Rekursgerichts (ON 51):
II.1 Vorerst ist festzuhalten, dass das Rekursgericht keinen Ausspruch darüber gefasst hat, ob der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, 5.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein Anwendungsfall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO liegt entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht vor, weil mit dem im Rekursverfahren angefochtenen Beschluss nicht eine Klage oder Berufung, sondern der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zurückgewiesen wurde. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass das Rekursgericht von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ausgegangen ist. Weiters ergibt sich aus der in der Begründung enthaltenen Darstellung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bemängelung des in der Klage angegebenen Streitwerts von 6.000 EUR als zu niedrig, der der Kläger zustimmte, dass das Rekursgericht jedenfalls von einem 5.000 EUR übersteigenden Wert des Streitgegenstands ausging. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs (RIS Justiz RS0042429 [T12]; RS0042390 ua).
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zulässig. Er ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RIS Justiz RS0041774 [T1]) auch berechtigt.
II.2 Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit seinem im Berufungsverfahren erzielten Ergebnis zwar grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass das Anerkenntnisurteil vom formell in Rechtskraft erwachsen ist, sodass ein Fall einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO nicht vorliegt. Es entschied allerdings nicht meritorisch über die gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rechtsmittel, weil es von einem nicht sanierbaren Mangel der gesetzlichen Vertretung der Beklagten und damit einer Nichtigkeit des Verfahrens über den von den Beklagten gemäß § 7 Abs 3 EO gestellten Antrag ausging.
Dem kommt aber aus den bereits oben dargestellten Gründen keine Berechtigung zu: Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags, am , waren die Beklagten infolge der wirksam erfolgten Neuwahlen am durch Ing. C***** als neu gewählten Landesobmann gesetzlich vertreten, der daher den nunmehr für die Beklagten einschreitenden Rechtsanwälten Dr. P***** ua wirksam Prozessvollmacht erteilen konnte. Die Beklagten waren daher im Verfahren über den von ihnen eingebrachten Antrag gemäß § 7 Abs 3 EO wirksam vertreten, sodass die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit nicht vorliegt.
Damit erweist sich aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unumgänglich, weil das Rekursgericht im fortzusetzenden Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund über die gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 34 erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.
Der Vorbehalt der Kosten des Zwischenstreits über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (RIS Justiz RS0001596 [T11]) beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00024.15T.1221.000