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OGH vom 27.08.2013, 9Ob24/13i

OGH vom 27.08.2013, 9Ob24/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** D*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.204,96 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 247/12p 11, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 10 C 812/11a 6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb am 620 Stück Aktien der I***** AG zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Spesen von 5.039,63 EUR. Dem vorangehend erteilte die Beklagte als Abschlussprüfer am einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk betreffend die I***** AG.

Mit seiner am eingelangten Klage begehrt der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 6.204,96 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückstellung von 620 Stück Aktien der I***** AG, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, den der Kläger aus dem Aktienerwerb erleide. Der Kläger stützte seine Ansprüche, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, auf die Verletzung des Abschlussprüfervertrags zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft durch die Beklagte. Der dem Kläger entstandene Schaden bestehe primär bereits darin, dass er im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abschlussprüfung durch die Beklagte die Aktien erworben habe, die er bei Kenntnis der wahren Tatsachen zu keinem Zeitpunkt erworben hätte. Die Beklagte hafte auch aus im Einzelnen näher angegebenen Gründen deliktisch iSv § 1295 ABGB iVm § 1311 ABGB iVm (§ 3 VbVG)§ 255 AktG, sowie gemäß § 1295 Abs 2 ABGB,§ 1300 Fall 2 ABGB und gemäß § 80 Abs 1 Z 2 BörseG aF, bzw ab gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KMG. Eine Verjährung seiner Ansprüche sei nicht eingetreten, weil nicht § 275 Abs 5 UGB, sondern § 1489 ABGB zur Anwendung gelange. Darüber hinaus sei die Verjährung unterbrochen, weil sich der Kläger einem Strafverfahren gegen Organe der Beklagten als Privatbeteiligter angeschlossen habe.

Die Beklagte bestritt und wandte soweit revisionsgegenständlich Verjährung gemäß § 275 Abs 5 UGB ein. Diese sei spätestens fünf Jahre nach Übergabe des Bestätigungsvermerks an die Organe der Gesellschaft, hier daher spätestens Mitte August 2010 eingetreten.

Das Erstgericht sprach mit einem Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO aus, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. § 275 Abs 5 UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung zur Anwendung. Im Kauf der Aktien am liege der primäre Schaden des Klägers, sodass seine Ansprüche aus einer pflichtwidrigen Erteilung des Bestätigungsvermerks zum Zeitpunkt der Klageeinbringung bereits verjährt gewesen seien. Nichts anderes könne auch für die auf § 11 Abs 7 KMG,§ 255 AktG iVm § 1311 ABGB,§ 1300 Fall 2 ABGB und § 80 Abs 1 Z 2 BörseG gestützten Ansprüche gelten, weil sich auch diese lediglich auf die pflichtwidrige Erteilung des Bestätigungsvermerks beschränkten. Zu den Anspruchsgrundlagen der § 80 Abs 1 Z 2 BörseG,§ 11 Abs 1 Z 4 KMG habe der Kläger darüber hinaus gar nicht behauptet, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der bestätigte Jahresabschluss einem Prospekt beigelegt werden sollte. Der Kläger habe lediglich behauptet, sich einem Strafverfahren gegen die K***** GmbH und andere natürliche Personen angeschlossen zu haben, nicht aber gegen die Beklagte, sodass dem Privatbeteiligtenanschluss nach seinem Vorbringen keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zukomme.

Die ordentliche Revision sei zur Frage, ob § 275 Abs 5 UGB auch auf Ansprüche gemäß § 255 AktG iVm § 1311 ABGB sowie § 80 BörseG zur Anwendung gelange, zulässig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu den auch hier relevanten Rechtsfragen in den nach Fällung der Berufungsentscheidung ergangenen Entscheidungen 4 Ob 193/12d und 3 Ob 230/12p Stellung genommen. Auf den Inhalt dieser Entscheidungen kann verwiesen werden. Ausgehend davon erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als korrekturbedürftig:

1.1 § 275 Abs 5 HGB (nunmehr UGB) ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst mehrfach klargestellt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB als objektive, mit dem Eintritt des primären Schadens beginnende Frist (auch) im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist (1 Ob 35/12x; 10 Ob 88/11f; 4 Ob 193/12d; 3 Ob 230/12p; 2 Ob 233/12x). Für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrage dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch bei Schäden Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt. Diese Frist ist hier unstrittig vor Einbringung der Klage abgelaufen.

1.2 Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richtet und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. Der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht (4 Ob 193/12d mwH). Der Kläger hat in der Berufungsbeantwortung sein Vorbringen dahingehend präzisiert, dass er sich dem Strafverfahren gegen Organe der Beklagten als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Dies unterbricht aber, wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, die Verjährung gegen die Beklagte nicht (RIS Justiz RS0034617; RS0034935).

1.3 Soweit der Kläger daher Schadenersatz infolge einer fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Vertrag der Beklagten mit der geprüften Gesellschaft oder von damit allenfalls übereinstimmenden objektiven Sorgfaltspflichten geltend macht, erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass insofern Verjährung eingetreten ist, als zutreffend.

2. Der Kläger stützt seinen Anspruch aber nicht nur auf die fahrlässige Verletzung von Pflichten aus dem Prüfungsvertrag, sondern behauptet auch vorsätzliche bzw wissentliche Pflichtverletzungen nach § 255 AktG,§ 1295 Abs 2 ABGB,§ 1300 Fall 2 ABGB und § 80 Abs 1 Z 2 BörseG aF bzw § 11 Abs 1 Z 4 KMG. Dabei handelt es sich um gesonderte Ansprüche, die sich nicht nur in der Rechtsgrundlage, sondern was entscheidend ist schon wegen der zusätzlichen subjektiven Voraussetzungen (Wissentlichkeit, Vorsatz) auch im anspruchsbegründenden Sachverhalt von der bloßen Haftung für fahrlässiges Verhalten unterscheiden (4 Ob 193/12d). Im Fall einer vorsätzlichen Schadenszufügung auch im Sinn eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung 3 Ob 230/12p (RIS Justiz RS0128616) die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB eine subjektive. Dies bedeutet, dass bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen ist. Dem Vorbringen des Klägers, dass er frühestens im Jahr 2008 Kenntnis der für die Verjährung bedeutsamen Umstände hätte erlangen können, ist die Beklagte nicht entgegengetreten, worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat. Ausgehend davon ist daher keine Verjährung der Ansprüche des Klägers, soweit sie auf vorsätzliche bzw wissentliche Pflichtverletzungen der Beklagten gestützt sind, eingetreten.

Ausgehend davon war der Revision des Klägers Folge zu geben und das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393a, 52 Abs 4 ZPO (2 Ob 6/13s; RIS Justiz RS0128615).