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Altlastenbeitrag: Befreiung
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG (Befreiung vom Altlastenbeitrag) kommt nur dann zum Tragen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt aber nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. – (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG), (Abweisung)
( 2009/17/0086 u. v. w)