OGH vom 27.05.2014, 9Ob23/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch Dr. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** N*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 55.604,71 EUR sA (Revisionsinteresse: 55.592,52 EUR sA) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 216/13x 86, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin gewährte im November 1994 ihrer Tochter und dem Beklagten, ihrem Schwiegersohn, ein mit 8 % p.a. verzinstes Darlehen für einen Hauskauf, das sie mit Schreiben vom gegenüber dem Beklagten fällig stellte.
In seiner außerordentlichen Revision ist der Beklagte der Ansicht, dass die von der Tochter der Klägerin danach erfolgte Zahlung nicht im Sinne der Tilgungsregel des § 1416 ABGB auf die gesamten seit der Darlehensgewährung aufgelaufenen Zinsen anzurechnen sei, weil es sich überwiegend um jährlich fällige Zinsen iSd § 1000 Abs 3 ABGB gehandelt habe, die im Zahlungszeitpunkt gemäß § 1480 ABGB verjährt gewesen seien. Darin ist ihm jedoch nicht zu folgen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1000 Abs 3 ABGB sind die Zinsen dann, wenn die Parteien über die Frist zu ihrer Zahlung keine Vereinbarung getroffen haben, bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien des Darlehensvertrags zwar kein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart. Es entsprach jedoch dem Verständnis der Parteien, dass das Darlehen zurückgeführt werden sollte, sobald die Tochter und der Beklagte ihre Eigentumswohnung verkauft hätten. Dafür gingen die Vertragsparteien von einem Zeitraum von einem bis zwei Jahren aus. Nachdem die Wohnung nicht verkauft werden konnte, erklärten die Tochter und der Beklagte der Klägerin, dass sie das Haus noch renovieren müssten, das Geld noch nicht beisammen hätten und das Darlehen dann auf einmal zurückzahlen wollten, worauf sich die Klägerin offenkundig einließ.
Aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (§ 914 ABGB) konnte diese Erklärung nicht anders verstanden werden, als dass die Tochter und der Beklagte während der Laufzeit des Darlehens keinerlei Zahlungen zu leisten hatten und daher nicht nur das Kapital, sondern auch die Zinsen endfällig getilgt werden sollten. Für die in § 1000 Abs 3 ABGB vorgesehene jährliche Zinsenfälligkeit bleibt damit kein Raum. Da die Frist für die Verjährung des Zinsenanspruchs der Klägerin somit nicht vor der Fälligstellung des Darlehens am zu laufen begann, richtet sich der Beklagte zu Unrecht gegen die von den Vorinstanzen nach Maßgabe des § 1416 ABGB vorgenommene Anrechnung der Zahlung.
Andere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00023.14V.0527.000