OGH 24.09.1985, 10Os75/85
Rechtssätze
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RS0053859 | Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Tatbestandsnormen gestützt werden, dadurch gelangt jedenfalls keine Nichtigkeit zur Darstellung. |
Normen | |
RS0053805 | Der Angeklagte ist nicht befugt zu begehren, dass der OGH beim VfGH den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein derartiger in der NB des Angeklagten enthaltener Antrag ist durch Beschluss zurückzuweisen. |
Normen | |
RS0101040 | Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des Urteils in erster Instanz unzulässig ist. Bereits ab diesem Zeitpunkt besteht ein (vorerst temporäres) Verfolgungshindernis (Prozesshindernis) sui generis. |
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RS0100358 | § 290 Abs 1 StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des § 292 StPO (vgl hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85 ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab (vgl dazu auch EvBl 1981/108). Hier: Kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO gegen einen Schuldspruch nach § 35 FinStrG trotz eines Verstoßes gegen "res iudicata" (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), wenn der erste Schuldspruch (nur wegen idealkonkurrierender Hehlerei) gegenüber dem Zollamt (mangels Urteilszustellung) noch nicht rechtskräftig ist, ein konkret zu erwartendes Rechtsmittel des Zollamts aber neuerlich zum (hier unbekämpften) Schuldspruch (sogar in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a FinStrG) führen müsste. |
Normen | |
RS0087425 | Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten. |
Norm | |
RS0101157 | Wird eine Tat, die sich zugleich als ein idealkonkurrierendes gerichtlich strafbares Finanzvergehen darstellt, lediglich als Hehlerei abgeurteilt, dann wird durch dieses Erkenntnis jenes vorerst temporäre prozessuale der Verfolgungshindernis ("res iudicata") wirksam, welches aus den Bestimmungen des XX.Hauptstückes der StPO - nach denen ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann - resultiert und welches im Fall einer Aufhebung der betreffenden Entscheidung entfällt, ansonsten aber die Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft mündet (vgl EvBl 1981/117, 1980/186 ua). |
Normen | |
RS0054150 | § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF BGBl Nr 1984/532 ist verfassungskonform (Ausführungen im Akt). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich N*** und andere wegen des Vergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 6 b Vr 89/85-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Der Antrag des Angeklagten Erich N***, der Oberste Gerichtshof möge das (Rechtsmittel-)Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der Bestimmung des § 17 (Abs 2 lit a) FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hubert K*** wird zurückgewiesen.
III. Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich N*** sowie die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 b Vr 89/85-27, wurden die Angeklagten Erich N*** und Hubert K*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Beteiligte nach § 35 Abs 3 und § 11 dritter Fall FinStrG, sowie überdies N*** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG und K*** des Finanzvergehens des Schmuggels als Beteiligter nach § 35 Abs 1 und § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt und zu Geldstrafen sowie Strafen des Wertersatzes verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte N*** regt in der Ausführung seiner gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (zu Punkt I 1) die "Überprüfung des § 17 FinStrG im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit" an und stellt abschließend den ausdrücklichen Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren unterbrechen und einen Antrag auf Überprüfung der genannten Bestimmung im Hinblick auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof stellen (S 251).
Art. 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG sieht nur eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung eines Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof und durch die zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichte vor; die Befugnis, ein derartiges Vorgehen zu begehren, kommt einem Beschuldigten oder Angeklagten nicht zu. Ein darauf abzielender Antrag ist sohin mangels formeller Legitimation des Beschuldigten oder Angeklagten durch Beschluß zurückzuweisen (EvBl 1980/191, EvBl 1982/35, EvBl 1983/114, ZVR 1983/18 uam).
Zu einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sah sich der Oberste Gerichtshof im übrigen nach Prüfung der Rechtslage nicht veranlaßt.
Der Angeklagte K*** meldete fristgerecht - ohne Bezeichnung eines der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 29), führte jedoch nur die Berufung aus (ON 32).
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wäre vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO). Da dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*** sowie über die Berufungen beider Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00075.85.0924.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-80542