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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1237

Verpflegungsaufwand bei Reisen ohne Nächtigung

(B. R.) Ergibt sich durch die zeitliche Lage der Reise kein Bedarf der Verpflegung (z. B. bei halbtägigen Reisen mit Essenseinnahme typischerweise vor oder nach der Reise), können keine Tagesgelder angesetzt werden. Allfällige aus anfänglicher Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können durch zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für einen Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen ( RV/2491-W/11, mit Verweis auf , bzw. ; , 95/14/0156).

Anmerkung: Nach Ansicht des BMF zu dieser UFS-Entscheidung wird die dortige Aussage, dass Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Reisen nur i. Z .m. einer Nächtigung begünstigt sind, nicht geteilt. Die LStR 2002, Rz. 297 ff., sind daher weiterhin anzuwenden.

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