OGH vom 28.06.2018, 9Ob22/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.755,92 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 50 R 65/17s23, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 15 C 402/16a19, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss mit dem beklagten Kreditinstitut am einen (nach wie vor aufrecht bestehenden) Kontoeröffnungs und Girokontovertrag ab. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AGB) zu Grunde.
Z 49 und Z 50 dieser AGB enthalten Bestimmungen über den Umfang und das Entstehen des Pfandrechts des Kreditinstituts: In Z 49 Abs 1 AGB räumt der Kunde dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. Nach Z 49 Abs 2 AGB besteht das Pfandrecht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, zum Beispiel aus Guthaben. Nach Z 50 Abs 1 AGB sichert das Pfandrecht die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Gemeinschaftskonten, auch, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Nach Z 50 Abs 2 AGB entsteht das Pfandrecht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, anderenfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
Z 59 der AGB regelt die Aufrechnung durch das Kreditinstitut: Nach dessen Abs 1 ist das Kreditinstitut berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. Nach Z 59 Abs 2 AGB wird das Kreditinstitut unbeschadet eines bestehenden Aufrechnungsrechts Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
Mit Kreditvertrag vom räumte die Beklagte dem Kläger einen Kredit von 30.000 EUR, rückzahlbar in 120 monatlichen Pauschalraten in Höhe von 397,51 EUR, ab ein. Der Kläger kam jedoch in der Folge seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nach.
Auf das Girokonto des Klägers wurden folgende Beträge überwiesen und zu folgenden Daten am Konto gut geschrieben:
1. Am 2.052,97 EUR von der BUAK an Urlaubsentgelt für den im Jahr 2015 konsumierten Urlaub;
2. am 1.108,24 EUR vom AMS Wien an Arbeitslosengeld für die Zeit Ende Dezember 2014/Anfang Jänner 2015;
3. am 1.602,09 EUR von der BUAK an Urlaubsersatzleistung für die Zeit von bis ;
4. am 841,54 EUR von der BUAK an Urlaubsersatzleistung für die Zeit von bis und
5. am 170,81 EUR von der BUAK an Winterfeiertagsvergütung.
Vom bis bezog der Kläger Arbeitslosengeld von 29,21 EUR täglich. Von bis erzielte er aus einer geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen von 415,72 EUR.
Ein von der Beklagten beauftragtes Inkassobüro teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass die Beklagte von ihrem Pfandrecht nach Z 49 f der AGB Gebrauch mache, die Aufrechnung ihrer offenen Kreditforderung mit dem auf dem Girokonto des Klägers bestehenden Teilguthaben in Höhe von 5.604,84 EUR erkläre und ankündige, die Umbuchung in den nächsten Tagen zu veranlassen.
Am waren 13 Kreditraten des Klägers in einer Gesamthöhe von 5.167,63 EUR ausständig. Am wies das Girokonto des Klägers einen positiven Saldo von 5.755,92 EUR auf.
Am buchte die Beklagte vom Girokonto des Klägers einen Betrag von 5.604,84 EUR ab und schrieb diesen mit gleichem Tag dem Kreditkonto des Klägers zu.
Der Klagevertreter forderte die Beklagte am auf, das auf dem Girokonto des Klägers laut Kontoauszug vom befindliche Guthaben von 5.755,92 EUR bis auf das Konto des Klagevertreters zu überweisen. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihr Kompensationsrecht ab.
Der Kläger begehrt von der Beklagten 5.755,92 EUR sA. Sein Girokonto habe am ein Guthaben in dieser Höhe ausgewiesen. Das Pfandrecht der Beklagten beziehe sich nur auf pfändbare Ansprüche. Die dem Girokonto gutgeschriebenen Beträge seien aber pfändungsfrei. Eine Aufrechnung der offenen Kreditforderung mit unpfändbarem Einkommen sei unzulässig. Eine Zusammenrechnung bei Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner finde nach § 292 EO nur nach gerichtlichem Beschluss statt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass sie nach den vereinbarten AGB an allen pfändbaren Ansprüchen des Klägers ein Pfandrecht habe und sie daher zur Aufrechnung mit einer aus einem fällig gestellten Kredit aushaftenden Forderung berechtigt gewesen sei. Die Aufrechnung sei – in analoger Anwendung der §§ 292, 292i EO – auch in voller Höhe berechtigt. In der Tagsatzung vom wendete die Beklagte zudem compensando ihre Forderung aus dem Kreditvertrag von zumindest 27.128,05 EUR gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 588,29 EUR und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend an und wies das Klagebegehren ab.
Das Kompensationsrecht der Beklagten sei in Z 59 AGB zulässig vereinbart worden. Zu beachten seien jedoch Aufrechnungshindernisse und Aufrechnungsverbote. Gegen unpfändbare Forderungen sei in der Regel keine Aufrechnung möglich. Der Schutzzweck der zwingenden Aufrechnungsbeschränkung liege darin, eine Umgehung der Pfändungsbeschränkungen, die dem Schuldner zeitbezogen das Existenzminimum sichern sollen, durch Aufrechnung zu verhindern. Dem Aufrechnungsgegner solle derselbe Schutz gewährt werden, der einem Verpflichteten im Rahmen einer Exekutionsführung hinsichtlich seines unpfändbaren Einkommens zukomme. Damit seien die Bestimmungen der §§ 292, 292i EO hier analog anzuwenden.
§ 292i EO gehe davon aus, dass der Schuldner seine Lebenshaltungskosten während der Auszahlungsperiode mehr oder weniger gleichförmig bestreite, weshalb längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben nicht in den Schutzbereich des § 292i EO fielen. Dieses Ziel werde durch die Einschränkung der Pfändung iSd § 292i EO erreicht, indem die Pfändung in dem Umfang aufzuheben sei, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspreche. Darüber hinausgehende Beträge blieben pfändbar.
Für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags sei daher der gesamte Guthabensstand Ende März/Anfang April 2016 in Höhe von 5.755,92 EUR maßgeblich. Da der Kläger in diesem Zeitraum pro Monat ein Arbeitslosengeld von 905,51 EUR (für 31 Tage) und zusätzlich ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 415,72 EUR erzielt habe, sei von einem Gesamtbetrag von 7.077,15 EUR auszugehen. Daraus resultiere ein pfändungsfreier Betrag von 1.673,14 EUR, von dem aber das dem Kläger im relevanten Zeitraum zur Verfügung gestandene Arbeitslosenentgelt und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung abzuziehen seien. Insgesamt wären daher 6.724,98 EUR pfändbar gewesen, weshalb die Kompensation in dieser Höhe berechtigt sei. Da die Beklagte aber erst mit Schreiben vom wirksam die Kompensation erklärt habe und zu diesem Zeitpunkt lediglich 13 Kreditraten in einer Gesamthöhe von 5.167,63 EUR ausständig gewesen seien, sei die Aufrechnung ihrer Kreditforderung gegen die Forderung des Klägers aus seinem Guthaben auf dem Girokonto nur hinsichtlich eines Betrags von 5.167,63 EUR rechtmäßig erfolgt. Damit sei das Klagebegehren hinsichtlich dieses Betrags jedenfalls unberechtigt. Hinsichtlich des Differenzbetrags habe die Beklagte berechtigt die Aufrechnung im Prozess erklärt, sodass die Gegenforderung bis zur Höhe der bestehenden Klagsforderung als zu Recht bestehend festzustellen und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Gegenforderung und gegen die Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) und bekräftigte, dass die (analoge) Anwendung des § 292i EO nicht zu einer Umgehung der Pfändungsbeschränkungen führe, sondern dem Schuldnerschutz bei bargeldlosem Zahlungsverkehr diene. Das dem Verpflichteten durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum solle nicht neuerlich gepfändet werden. Der Pfändungsschutz des § 292i EO erstrecke sich allein auf den Betrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte entspreche, allerdings nur für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin. Längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fielen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO. Die Bestimmung des § 292 EO sei auf den gegenständlichen Fall insoweit nicht anwendbar, als sich zum Zeitpunkt der Aufrechnung ein Guthaben bereits auf dem Konto des Klägers befunden habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur analogen Anwendung des § 292i EO im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts durch die kreditgebende Bank und zur Aufrechnung einer offenen Kreditforderung mit einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben existiere.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgabe beantragt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Zulässigkeit der in den zwischen den Parteien vereinbarten AGB der Beklagten enthaltenen Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten (Z 59 AGB) wird in der Revision zutreffend (vgl 4 Ob 179/02f; 9 Ob 9/07z) nicht mehr in Frage gestellt. Der Ausdruck „pfändbar“ in Z 59 Abs 1 AGB ist eine Klarstellung in Anbetracht der sich aus §§ 292i, 293 EO ergebenden Aufrechnungsverbote (9 Ob 9/07z). Auch wurde bereits ausgesprochen, dass ein Kreditinstitut gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen kann, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste (4 Ob 170/11w).
2.1. § 292i Abs 1 EO (Kontenschutz) lautet: Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto des Verpflichteten bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
2.2. Die im Zuge der EO-Nov 1991 geschaffene Bestimmung des § 292i EO über den Kontenschutz dient dem Schuldnerschutz bei bargeldlosem Zahlungsverkehr und stellt klar, dass sich der Pfändungsschutz auch auf Bankguthaben des Verpflichteten erstreckt (RV 181 BlgNR 18. GP 37; vgl Markowetz/Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 292i EO [2015] Rz 2). Die Bestimmung beugt der Gefahr vor, dass das dem Verpflichteten durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum neuerlich gepfändet wird: Eine – noch aufrechte – Pfändung des Guthabens auf einem Bankkonto ist auf Antrag des Verpflichteten insoweit aufzuheben, als das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Dann beginnt wieder ein neuer Schutz bzw wird die Lohnforderung direkt gepfändet (Neumayr in ZellKomm2§ 292i EO Rz 1; vgl Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3§ 292i EO Rz 1).
2.3. Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.
3. Nach Ansicht der Revision des Klägers verstoße die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung des pfändbaren Betrags gegen die Judikatur zu § 292 EO und stehe auch in Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 516/87. Unpfändbare Forderungen seien nicht zusammenzurechnen und Nachzahlungen seien gemäß § 291 Abs 3 EO (richtig: § 290c Abs 3 EO) für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen würden. Überdies hätte das Erstgericht die Frage des Ansparverhaltens des Klägers mit ihm erörtern müssen. Da es dies unterlassen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
4. Dazu ist auszuführen:
4.1. Die Bestimmungen des § 292 EO über die Zusammenrechnung sind dann (analog) anzuwenden, wenn es zu einer Überweisung von beschränkt pfändbaren Bezügen auf mehrere Konten oder zu einem Zusammentreffen von Überweisung und Barzahlung kommt (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3§ 292i EO Rz 3). Dies ist hier der Fall, weil weder das vom Kläger für März 2016 bezogene Arbeitslosengeld von 905,51 EUR noch dessen Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung von 415,72 EUR auf das gegenständliche Girokonto bei der Beklagten überwiesen wurde.
4.2. Die Berechnung des pfändbaren Betrags erfolgt nach § 292i EO dergestalt, dass dem Schuldner und Aufrechnungsgegner der Teil seines Guthabens auf dem Girokonto zu verbleiben hat, das dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil seiner Einkünfte für den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (Neumayr in ZellKomm2§ 292i EO Rz 1; Markowetz/Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 292i EO [2015] Rz 9). § 292i EO geht davon aus, dass der Schuldner seine Lebenshaltungskosten während der Auszahlungsperiode mehr oder weniger gleichförmig bestreitet (vgl dazu Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 75 f); längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fallen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3§ 292i EO Rz 2). Mit dem Abstellen auf den Zeitraum von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin hat der Gesetzgeber mit § 292i EO eine dem – zum Zeitpunkt der EONov 1991 noch in Geltung gestandene – § 251 Z 7 EO vergleichbare Regelung geschaffen (Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 74). Auf den Zeitpunkt der Überweisung der Beträge auf das Konto kommt es dabei nicht an (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3§ 292i EO Rz 4). Die Berechnung des pfändbaren Betrags durch die Vorinstanzen steht im Einklang mit § 292i EO (analog). Gegenteiliges behauptet auch die Revision nicht. Aus der Entscheidung 6 Ob 516/87 ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil im dort zu beurteilenden Sachverhalt die Parteien keine wie hier in den AGB vorgesehene Aufrechnungsmöglichkeit vereinbart haben.
Zusammengefasst ist das Berufungsgericht daher zutreffend davon ausgegangen, dass die auf das Girokonto des Klägers überwiesenen Beträge, die im Zeitraum von der Pfändung bis zum (fiktiven) nächsten Zahlungstermin vom Kläger nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet wurden, sondern am Girokonto – angespart – verblieben, nicht dem Pfändungsschutz des § 292i EO unterliegen.
4.3. Was die in der Revision des Klägers angesprochene Frage der Pfändung von Nachzahlungen betrifft, so ist es zwar richtig, dass diese grundsätzlich pfändungsrechtlich dem Zeitraum zugeschlagen werden, auf den sie sich beziehen (§ 290c Abs 3 EO). Auch eine (analoge) Anwendung dieser Bestimmung führt aber hier zu keiner anderen Berechnung des pfändbaren Betrags, weil, wie unter Punkt 4.2. dargelegt, diese Beträge im Zeitraum von der Pfändung bis zum (fiktiven) nächsten Zahlungstermin vom Kläger nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet wurden, sondern am Girokonto – angespart – verblieben.
4.4. Der erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung des Klägers, er habe die auf das Girokonto überwiesenen Beträge nicht ansparen wollen, sondern die Beklagte habe ihm schon vor dem die Auszahlung seines Guthabens verweigert, hat das Berufungsgericht zutreffend das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegengehalten. Dass das Erstgericht gegen seine Erörterungspflicht verstoßen hätte, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht gerügt. Diese unterlassene Rüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RISJustiz RS0043111).
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00022.18B.0628.000 |
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