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Investitionszuwachsprämie
Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass „die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden“. – (§ 108e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/15/0139; siehe auch Malainer/Staribacher, )
„Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die ‚Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)‘ in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0082). Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer (vgl. Schwaiger, SWK 2012, 609 ff., Pkt. 4.2.) mag anderes gelten. Im Übrigen ist ein aus den betrieblichen Erfo...