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OGH 08.11.2000, 9Ob219/00x

OGH 08.11.2000, 9Ob219/00x

Rechtssätze


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Normen
RS0106890
Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten.
Normen
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABB Abs2 Z63
KWG 1979 §1 Abs2 Z5
WAG §11
WAG §13
RS0026135
Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.
Normen
RS0027769
Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Stefan Weber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank für ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 11,993.447,90 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 296/99t-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch dort, wo die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Anwendung findet, gilt jedenfalls der Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität schädigenden Verhaltens für den Schadenseintritt dem Geschädigten obliegt (JBl 1997, 522 mwN). Vom Geschädigten ist daher auch im Falle einer behaupteten Verletzung von Erkundigungs- und Aufklärungspflichten zu beweisen, dass der Schaden ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre (JBl 1997, 522). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe im Verfahren erster Instanz keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht, welche sich aus der (möglichen) Kenntnis seiner Vermögenslage hätte ergeben können, behauptet, ist durch die Aktenlage gedeckt. Die Schlussfolgerung, dass die erstmalige Geltendmachung dieser schadenskausalen (vor-)vertraglichen Pflicht in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstoße, steht somit im Einklang mit der Rechtsprechung. Somit kann aber auch der in der Revision aufgeworfenen Frage, inwieweit die Bank zur Erforschung der Vermögenslage eines Wertpapierkunden verpflichtet ist, keine erhebliche Bedeutung zukommen.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Ankauf und Verkauf in hohem Maße risikoträchtig sein kann und eine Aufklärungspflicht einer Bank, welche beratend tätig ist, selbst gegenüber einem Kunden mit Fachwissen bestehen kann (ÖBA 1995, 990). Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungs- oder Warnnotwendigkeit besteht, kann aber immer nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (ÖBA 1995, 990, ÖBA 1994, 156). Somit ist die Notwendigkeit der Stellung von Kontrollfragen - zumindest für Wertpapiergeschäfte vor Inkrafttreten des WAG, BGBl 753/1996 - nicht verallgemeinerbar zu beantworten. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 7 Ob 575/93 = ÖBA 1994, 156 nicht ableiten, welcher der ganz spezifische Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Landwirt ganz bestimmte Optionsscheine erwerben wollte, vor deren Erwerb die Bank dem Kunden hätte abraten müssen (ÖBA 1995, 317).

Soweit das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung - die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Beklagte durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei Optionsscheinen im Allgemeinen und das ausdrückliche Abraten vom Ankauf von Währungsoptionsscheinen ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht genügt hat, ist diese jedenfalls vertretbar und gibt keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Da der Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00219.00X.1108.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-80167