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USt: Künstler
S. 1143 Nach der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist sowohl im Ertragsteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht als Künstler anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Die Darbietung altorientalischer Musik genügt damit allein noch nicht, um von einer Tätigkeit als Künstler im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 ausgehen zu können. – (§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994), (Abweisung)
(, 2008/13/0141)