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SWK 26, 10. September 2012, Seite 1107

Kein Vertreterpauschale für allgemeine Aufgaben der Geschäftsführung

Nur völlig untergeordnete andere Tätigkeit ist unschädlich

Markus Knechtl

Arbeitnehmern, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind und auch andere Aufgaben für denselben Arbeitgeber zu erfüllen haben, steht das Vertreterpauschale nur dann zu, wenn die anderen Tätigkeiten völlig untergeordnet sind.

1. Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG gelten als Werbungskosten jene Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. § 17 Abs. 6 EStG enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden können.

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen legt in § 1 Z 9 fest, dass anstelle des Werbungskostenpauschalbetrags (132 Euro) gem. § 16 Abs. 3 EStG das Werbungskostenpauschale bei einem Vertreter 5 %, höchstens 2.190 Euro jährlich, der Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge, die nicht wie ein laufender Bezug zu v...

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