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Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(B. R.) Bei vorweggenommenen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung muss die entsprechende Absicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Diese Voraussetzung kann in freier Beweiswürdigung als erfüllt angesehen werden, wenn ein Bauernhaus innerhalb von ca. zwei Jahren nach der Anschaffung des Mietobjektes in fünf tatsächlich vermietete Einheiten umgebaut wird und die beabsichtigte Vermietung Grundlage sowohl der Kreditgewährung durch die Bank als auch der Kreditbesicherung durch einen Bürgen ist ( RV/0464-F/09).