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OGH vom 27.07.1982, 10Os170/80

OGH vom 27.07.1982, 10Os170/80

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Kießwetter und Dr. Hörburger als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Glock als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 und 2, 486 c StG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 11 Vr 1130/74-95, nach öffentlicher Verhandlung - Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft sowie Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Sterneder und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt V. 2.

des Urteilssatzes und im Strafausspruch (einschließlich der Aussprüche nach § 38 StGB und § 260 Abs. 2 StPO) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wird diese Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A (zu I.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 und 2 (iVm § 486 c) StG, ferner der Verbrechen (zu II.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 (iVm § 161) StGB und (zu III.) des Betruges nach § 146, 147 Abs. 3

StGB sowie schließlich der Vergehen (zu IV.) der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB und (zu V.) nach § 114 ASVG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Attnang-Puchheim teils als Alleininhaber der prot. Firma Josef A (im folgenden: Fa. A) und teils als geschäftsführender Gesellschafter der prot.

Firma B-Polstermöbel GesmbH (im folgenden: Fa. B) I. fahrlässig 1. die Zahlungsunfähigkeit beider Firmen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, und zwar der Fa. A in der Zeit vom März 1972 bis zum Herbst 1973 sowie der Fa. B in der Zeit vom bis Ende April 1974, durch deren unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital, aufwendige und unrationelle Betriebsführung, unwirtschaftliche Preisgestaltung, teils unter den Gestehungskosten, unverhältnismäßige Benützung von Kredit sowie Betriebsausdehnung ohne gesicherte Kapitalbasis herbeigeführt und vertieft; sowie 2. in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, und zwar der Fa. A in der Zeit vom Herbst 1973 bis zum sowie der Fa. B in der Zeit von Ende April 1974 bis zum , die Gläubiger dieser Firmen insbesondere dadurch benachteiligt, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte;

II. das Vermögen der Fa. B wirklich verringert und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern oder wenigstens eines von ihnen vereitelt, indem er 1. in der Zeit vom 1. August bis zum

Waren im Wert von insgesamt 928.410,40 S (s S 64/III;

im Tenor unrichtig: 939.965,41 S) aus dem Betrieb entnahm, für die Fa. A verwendete und nicht verrechnete;

2. im Februar 1975 Materialien im Wert von insgesamt 257.659,80 S ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters aus dem Betrieb entnahm, verarbeitete und den Erlös nicht abführte;

3. in der Zeit vom bis zum für die Fa. B bestimmte Zahlungen der Firma Dietmar C & Co im Betrag von 107.184 S für die Fa. A vereinnahmte und nicht abführte;

4. in der Zeit vom Mai 1974 bis zum September 1974

für die Fa. B bestimmte Waren im Gesamtwert von 243.233,19 S teils für die Fa. A und teils für sich selbst übernahm sowie nicht verrechnete;

III. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Firmen dadurch, daß er sich hinter dem falschen Schein eines zahlungsfähigen sowie zahlungswilligen Käufers und Kunden verbarg, also durch Täuschung über Tatsachen, zum Verkauf und zur Ausfolgung von Waren verleitet, die sie oder andere um mehr als 100.000 S am Vermögen schädigten, und zwar 1. der Firma Josef D & Co am ;

Schaden 15.332,49 S;

2. der Firma J-Federkern am 8. Juli, 12. Juli und ;

Schaden insgesamt 88.661,46 S;

3. der Firma E Farben GesmbH am ; Schaden 23.759,12 S;

sowie 4. der Firma F & G KG am 31. Juli, 7. August und ; Schaden 168.376,63 S;

IV. sich ein ihm anvertrautes Gut, und zwar in der Zeit vom Mai bis zum September 1974 einbehaltene Gewerkschaftsbeiträge von Dienstnehmern der Fa. B in der Höhe von insgesamt 7.980 S mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; und V. als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung einbehalten und der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten, und zwar

1. für die Fa. B in der Zeit vom Mai bis zum August 1974 im Gesamtbetrag von 197.333,03 S; sowie 2. für die Fa. A in der Zeit vom Juni 1975 bis zum August 1975 im Gesamtbetrag von 16.164,04 S. Zu weiteren Anklagevorwürfen erging ein Freispruch, so auch hinsichtlich des (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft durch das unter II. 1. bis 4. des Schuldspruchs als betrügerische Krida erfaßte Verhalten tateinheitlich begangenen) Verbrechens der Untreue nach § 103 Abs. 1 und 2 StGB

Rechtliche Beurteilung

Der mit Bezug auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO erhobenen, nur gegen den eben erwähnten Freispruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt keine Berechtigung zu, jene des Angeklagten, die gestützt auf Z 5, 9 lit a, lit b und 10 der zuvor angeführten Verfahrensbestimmung mit Ausnahme desjenigen wegen fahrlässiger Krida (Faktum I.) alle übrigen Schuldsprüche (Fakten II. bis V.) bekämpft, ist teilweise berechtigt. A. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatswaltschaft Der auch der Rechtsrüge - Z 9 lit a, sachlich jedoch Z 10, weil damit (lediglich) ein idealkonkurrierender Schuldspruch angestrebt wird - zugrunde liegenden Ansicht der Anklagebehörde, der Angeklagte habe durch das ihm angelastete Beiseiteschaffen von Vermögenswerten der Fa. B (Fakten II. 1. bis 4. des Schuldspruchs) nicht nur die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vereitelt, sondern unter Mißbrauch der ihm rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis zur Verfügung über das Gesellschaftsvermögen gleichermaßen der Gesellschaft selbst einen Vermögensnachteil zugefügt und deshalb über das Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 und 2 StGB) hinaus tateinheitlich außerdem jenes der Untreue (§ 153 Abs. 1 und 2 StGB) begangen, hielt das Schöffengericht entgegen, daß insoweit 'eigentlich' bloß der Angeklate und seine Ehegattin als einzige Gesellschafter die Geschädigten seien. Dieser Erwägung ist letztlich beizupflichten. Mit der gerügten Betrachtungsweise wird nämlich keineswegs, wie die Beschwerdeführerin vermeint, die Rechtsnatur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als einer juristischen Person oder diejenige Voraussetzung der in § 166 StGB vorgesehenen Privilegierung verkannt, wonach der verpönte Nachteil im Vermögen eines Angehörigen eintreten muß; ihr liegt vielmehr bloß jene im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig gebotene ökonomische Sicht zugrunde, bei der es im Vermögensbereich primär nicht auf die formaljuristischen Rechtsverhältnisse, sondern auf die wirtschaftlich-faktischen Gegebenheiten entscheidend ankommt (vgl hiezu etwa RZ 1982/34; EvBl 1981/193/78; JBl 1981, 551; ÖJZ-LSK 1981/ 10 uva). Demnach ist zwar bei einer zu Lasten einer GesmbH begangenen Untreue gewiß nicht derjenige Schaden maßgebend, den (mittelbar) die Gesellschafter erleiden, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts. Nichtsdestoweniger kann aber dann, wenn der Täter selbst (nicht nur Geschäftsführer, sondern auch) einziger Gesellschafter - und damit wirtschaftlich gesehen nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung faktisch mit der Gesellschaft ident - ist, bei einer ökonomischen Betrachtung doch nicht gesagt werden, er habe durch eine Schädigung der Gesellschaft wirklich einem 'anderen' einen Vermögensnachteil zugefügt; in gleicher wirtschaftlicher Sicht wird folgerichtig eine (formalrechtlich) zu Lasten einer GesmbH verübte Untreue dann bloß 'zum Nachteil eines Angehörigen' im Sinn des § 166 StGB begangen, wenn lediglich letzterer allein oder neben dem Täter Gesellschafter ist (vgl hiezu Schönke-Schroeder20, RN 28 zu § 266 dStGB). Dementsprechend kam im vorliegenden Fall nach den Urteilsfeststellungen - neben den Gesellschaftsgläubigern, deren Schädigung (mittels Vereitelung ihrer Befriedigung) vom Schuldspruch nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB erfaßt wird - tatsächlich nur die Gattin des Angeklagten als durch dessen in Rede stehendes Tatverhalten (wirtschaftlich) Geschädigte in Betracht, sodaß die von ihm tateinheitlich mit der betrügerischen Krida verwirklichte Untreue nach § 166 Abs. 1 StGB zu beurteilen war und insoweit mangels einer Privatanklage der Verletzten (§ 166 Abs. 3 StGB) ein Schuldspruch zu Recht unterblieben ist. Die gegen den - obgleich formell verfehlten, weil bloß eine rechtliche Beurteilung und nicht den ihr zugrunde liegenden Tatvorwurf betreffenden - Freispruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen. B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Die gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (Fakten II. 1. bis 4.) erhobenen Einwände sind nicht stichhältig. Zum Faktum II. 1. waren die vom Beschwerdeführer vermißten (Z 9 lit a) Feststellungen darüber, ob er nicht allenfalls der überzeugung gewesen sei, er werde ohnedies in der Lage sein, die von ihm aus der Gesellschaft (Firma B) entnommenen und der (Einzel-)Firma A zugeführten Waren aus jenem Betrieb zu bezahlen, durchaus entbehrlich, weil das Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen annahm, daß er dazu gar nicht die Absicht hatte (S 73, 78 f./III). Im Zusammenhang mit dieser Konstatierung aber bedurfte es, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, keiner Erörterung der Frage, ob er zur Fakturierung der betreffenden Waren für die Gesellschaft oder doch zu einer Mitwirkung daran (auch) betriebsorganisatorisch zuständig und deshalb für die Nichtfakturierung verantwortlich oder doch mitverantwortlich war; hat doch das Erstgericht jedenfalls festgestellt, daß er (ganz unabhängig davon) eine Rechnungserstellung sogar zu verhindern trachtete, indem er den Auftrag zur Vernichtung der hiezu erforderlichen Kontroll- bzw Lieferscheine erteilte (S 62, 71 - 73/III). Jene Konstatierung hinwieder hat es, entgegen einem darauf bezogenen weiteren Einwand, keineswegs nur mit der Aussage des Zeugen H begründet (s S 71 - 73/III); inwiefern diese (gesamte) Begründung bloß offenbar unzureichend sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere das eine Argument, wonach (auch) aus der Abholung von Möbeln durch den Angeklagten gerade zu einer Zeit, als alle Angestellten weg waren, hervorgehe, daß er nicht die Absicht gehabt habe, diese Waren zu verrechnen (S 73/ III), steht zu der weiteren Annahme, daß in Ansehung der inkriminierten Entnahmen nichtsdestoweniger die (von ihm in der Folge zu beseitigen versuchten) Kontrollscheine ausgestellt wurden, deswegen nicht im Widerspruch, weil er deutlich genug gar nicht auf die zuletzt relevierten Warenentnahmen gemünzt ist, sondern (bloß illustrativ) auf nicht vom Schuldspruch erfaßte andere. Zu den Fakten II. 2. - 4. schließlich hat das Schöffengericht den zur Verwirklichung des Tatbestands (§ 156 Abs. 1 StGB) erforderlichen Vorsatz des Beschwerdeführers, die betreffenden Materialien, Forderungen und Waren der Fa. B beiseitezuschaffen und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern (oder wenigstens eines Teiles von ihnen) zu vereiteln, ohnedies ausdrücklich als erwiesen angenommen, sodaß die insoweit erhobene Rechtsrüge (teilweise Z 9 lit a und teilweise Z 10) - abgesehen davon, daß der Einwand, der Sachverhalt lasse sich 'ohne weiteres mehreren strafgesetzlichen Tatbeständen subsumieren' (sachlich Z 10), die notwendige Anführung der nach Ansicht des Angeklagten anzuwendenden anderen Strafbestimmungen vermissen läßt - mit der Behauptung von Feststellungsmängeln darüber einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt. Welche weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite darüber hinaus noch erforderlich sein sollten, ist der Beschwerde abermals nicht zu entnehmen. Gleichermaßen versagen auch sämtliche Beschwerdeargumente gegen den Schuldspruch wegen Betruges (Fakten III. 1. - 4.). Zum Faktum III. 1. beruht die den Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers betreffende Mängelrüge (Z 5) im wesentlichen auf einer Fehlinterpretation der Aussage des Zeugen I: dieser hat nämlich keineswegs bekundet, daß schon ein einfacher Telefonanruf bei ihm genügt hätte, um die Einlösung des Schecks vom zu bewirken, sondern nur umgekehrt daraus, daß jener Scheck dann vom kontoführenden Institut mangels Deckung nicht eingelöst wurde, den Rückschluß gezogen, daß der Angeklagte vorher keine (telefonische) Genehmigung zu einer Kontoüberziehung bei ihm eingeholt hatte (S 408 ff/II). Gerade auf die Nichteinholung einer solchen Genehmigung zur überziehung, die hiezu bekanntermaßen unbedingt erforderlich gewesen wäre und den Nachweis des Bevorstehens entsprechender Zahlungseingänge vorausgesetzt hätte, in Verbindung mit dem als erwiesen angenommenen Wissen des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Fa. B und vom Debetsaldo zur Tatzeit aber hat das Erstgericht die Feststelkung gestützt, daß er durch die Ausstellung des in Rede stehenden ungedeckten Schecks zur Abdeckung einer alten Schuld gegenüber der Firma D & Co wissentlich eine in Wahrheit nicht mehr gegeben gewesene Zahlungsfähigkeit vortäuschte, um ihr mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz eine neue Warenlieferung herauszulocken (S 46, 79-81/III). Soweit der Beschwerdeführer diesen Teil der Begründung übergeht, bringt er auch hier den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung; mit seinen weiteren Argumenten gegen die vorerwähnte Feststellung seines Wissens vom Debetsaldo zur Zeit der Scheckausstellung jedoch ficht er, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) aufzuzeigen, nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Einer Erörterung der späteren Verringerung des Passivsaldos durch einzelne Zahlungseingänge sowie der speziell darauf bezogenen ursprünglichen Erwartungen des Angeklagten hinwieder bedurfte es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht, weil jene Umstände auf die aus seiner Kenntnis von der gesamten wirtschaftlichen Situation der Fa. B abgeleiteten, soeben erörterten Erwägungen des Erstgerichts hinsichtlich seines Schädigungsvorsatzes augenscheinlich keinen Einfluß zu üben vermochten. Zum Faktum III. 2. vermißt der Beschwerdeführer zu Unrecht Feststellungen darüber, ob zur Zeit der Urteilsfällung nicht doch noch die Möglichkeit einer Verwertung der für die J einverleibten Höchstbetragshypothek bestand (Z 9 lit a oder, sofern nur die Annahme der Deliktsvollendung betreffend, Z 10); denn das Schöffengericht hat dazu nach den Entscheidungsgründen ohnehin ausdrücklich für erwiesen gehalten, daß durch diese Hypothek im Hinblick auf den Wert der Liegenschaft nicht einmal die alten Verbindlichkeiten der Fa. B gegenüber dem genannten Gläubiger abgesichert waren, sodaß sie für die inkriminierten neuen Schulden keinesfalls Deckung bot (S 84/III). Verfehlt hinwieder ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten zum Faktum III. 3.: Nach den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs ist mit einer Warenbestellung konkludent auch die Zusicherung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit verbunden; das Verschweigen der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. B sowie des Vorhabens, schon in wenigen Wochen den Ausgleich anzumelden, bei der inkriminierten Materialbestellung gegenüber der Fa. E wurde daher vom Erstgericht durchaus zutreffend als eine Täuschung über (eben diese) Tatsachen im Sinn des § 146 StGB beurteilt (vgl ÖJZ-LSK 1978/121, EvBl 1976/ 173 uam). Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Beschwerde zum Faktum III. 4., mit der Behauptung von Feststellungs- (Z 9 lit a) oder allenfalls Begründungsmängeln (Z 5) in Ansehung der Frage, ob der Angeklagte auch die Bestellungen bei der Fa. F & G angeordnet hat; ist dies doch im Urteil ohnedies mit aller Deutlichkeit angenommen (S 89, 95 f./III) und (mängelfrei) begründet (S 90 f., 94 b/III) worden. Im wesentlichen Gleiches gilt für die Rechts- (Z 9 lit a) sowie für die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen Veruntreuung (Faktum IV.): das Schöffengericht hat ausdrücklich festgestellt und auch (mängelfrei) begründet, daß das Unterbleiben der vom Buchhalter jeweils bereits vorbereiteten überweisung einbehaltener Gewerkschaftsbeiträge von Dienstnehmern der Fa. B vom Beschwerdeführer angeordnet wurde, um mit dem Geld andere Schulden bezahlen zu können (S 96, 98 f./III); soweit er demgegenüber darzutun sucht, daß er vom Einbehalten dieser Beiträge und von deren bestimmungswidriger Verwendung nichts gewußt habe, ficht er nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Zu Konstatierungen über das allfällige Vorhandensein eines sogenannten 'präsenten Deckungsfonds' jedoch war das Erstgericht weder durch die Verantwortung des Angeklagten noch durch die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) relevierten Kontenbewegungen verhalten, weil auch nach diesen Verfahrensergebnissen keineswegs die Annahme indiziert war, daß ersterer im Tatzeitraum in der Lage gewesen sein könnte, bei redlicher Gebarung sämtliche Verbindlichkeiten der Fa. B aus jederzeit frei verfügbaren Vermögenswerten prompt abzudecken; nur unter dieser Voraussetzung aber hätte die (jetzt erstmals aufgeworfene) Frage nach dem Bereithalten eines derartigen - einen Bereicherungsvorsatz des Täters und nicht, wie die Generalprokuratur vermeint, dessen 'Bewußtsein der Rechtswidrigkeit' seines Verhaltens (durch einen Verbotsirrtum: § 9 StGB) in Frage stellenden - Deckungsfonds aktuell werden können. Die vom Angeklagten zum Schuldspruch Faktum V. wegen des Vergehens nach § 114 ASVG, soweit er es als Geschäftsführer der Fa. B beging (Faktum V. 1.), geltend gemachten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) hinwieder liegen nicht vor. Das bloße Einbringen von Stundungsansuchen in Ansehung der vorgeschriebenen Weiterleitung einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung beim berechtigten Versicherungsträger allein ändert an der Beurteilung der folgenden Nichtablieferung dieser Beiträge als 'Vorenthalten' im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung nichts; der behauptete Abschluß einer Zahlungsvereinbarung am aber wäre hiefür selbst dann, wenn letztere sich tatsächlich auch auf eine Stundung bereits rückständiger Beiträge ersreckt hätte, schon deshalb rechtlich ohne Belang, weil zu dieser Zeit das Delikt bereits längst vollendet war und insoweit eine Strafaufhebung durch tätige Reue im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl EvBl 1961/83 uam). Auf eine falsche Beratung durch seinen damaligen Rechtsvertreter indessen hat sich der Beschwerdeführer - wie im Hinblick auf eine allenfalls dahin zu verstehende Andeutung in der betreffenden Rüge der Vollständigkeit halber bemerkt sei - in erster Instanz gar nicht berufen. Eine Verjährung schließlich (Z 9 lit b) käme selbst bei einem Wegfall des Schuldspruch-Faktums V. 2. schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls auch das Verbrechen der betrügerischen Krida, also eine auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhende strafbedrohte Handlung, zum Teil (Faktum II. 2. und 3.) innerhalb der Verjährungsfrist begangen hat (§ 58 Abs. 2 StGB). Im bisher erörterten Umfang war demnach auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Berechtigt ist dieses Rechtsmittel hingegen insofern, als der Angeklagte den weiteren Schuldspruch nach § 114 ASVG in Ansehung des Einbehaltens und (folgenden) Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen im Rahmen der (Einzel-)Fa. A (Faktum V. 2.) bekämpft. Dabei ist ihm nämlich zum einen einzuräumen, daß sich das Erstgericht bei der Annahme, er sei es gewesen, der die bezeichneten Beiträge auch in der Zeit vom Juni bis zum August 1975 einbehalten habe, nicht damit auseinandergesetzt hat, daß er sich während jenes Zeitraumes vom 1. bis zum im vorliegenden Verfahren in Haft befand, sodaß seine angenommene Verantwortlichkeit für das inkriminierte Einbehalten insoweit jedenfalls einer Überprüfung bedarf (Z 5). Zum anderen aber ist ihm außerdem darin beizupflichten, daß er immerhin ab dem zu einer Weiterleitung der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge infolge der an diesem Tag beschlossenen Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen (als Alleininhaber der Fa. A) gar nicht mehr berechtigt war; bis zu jenem Zeitpunkt kann aber hinsichtlich der im August 1975 einbehaltenen, bis zum letzten Tag dieses Monats fällig gewordenen (§ 58 Abs. 1 ASVG) Beiträge im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber dem Beitragsschuldner im § 59 Abs. 1 ASVG eine Art 'gesetzlicher Nachfrist' von acht Tagen eingeräumt hat, vor deren fruchtlosem Ablauf (im Gegensatz zur Regel der § 1333, 1334 ABGB) nicht einmal Verzugszinsen begehrt werden können, von einem 'Vorenthalten' im Sinn des § 114 ASVG noch nicht gesprochen werden (Z 9 lit a; vgl hiezu ÖJZ 1957, 234). Im damit relevierten Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und - da im Hinblick auf das Fehlen mängelfreier Feststellungen im Urteil über seine Verantwortlichkeit für das Einbehalten der Dienstnehmerbeiträge während seiner zuvor angeführten Haft sowie über die Höhe der im August 1975 einbehaltenen derartigen Beiträge eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich war - wie im Spruch zu erkennen.