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OGH vom 29.05.2012, 9Ob20/12z

OGH vom 29.05.2012, 9Ob20/12z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. E***** O*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 158.200 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 160.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 12 R 204/11z 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erst und das Berufungsgericht haben sowohl das Wesen einer vom Kläger im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellten Auflage iSd § 709 ABGB („Auftrag“) als auch den Zweck der Inventarserrichtung sowie die Grundsätze der Reichweite der Haftung eines Sachverständigen ausführlich und zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

In Hinblick auf das Revisionsvorbringen des Klägers, dass die unrichtige Schätzung des Beklagten im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit seinem Schaden stehe, ist von der Argumentation des Berufungsgerichts nochmals Folgendes hervorzuheben:

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde (RIS Justiz RS0106433 [T11, T 12]; s auch RS0026552; RS0017178).

Der Zweck der Inventarisierung ist auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt (RIS Justiz RS0006465). Soweit das Inventar als Berechnungsgrundlage für Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern dient, ist es eine Richtschnur und Orientierungshilfe (1 Ob 190/10p). In diesem Sinn wurde bereits in der Entscheidung 3 Ob 272/07g, in der über die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Klägers im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen war, festgehalten:

„Soweit der aus der Auflage Begünstigte seine Rechtsmittellegitimation mit seinem Interesse an der richtigen Ermittlung des für den Wert seiner Begünstigung nach dem Testament maßgeblichen Reinnachlasses begründen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Inventar nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient, darüber hinaus aber keine Wirkungen hat (6 Ob 194/68 = NZ 1969, 42 und 137 uva; RIS Justiz RS0006465), insbesondere auch nicht für Pflichtteils oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (1 Ob 8/74 = SZ 47/12 uva; RIS Justiz RS0007784 [besonders T 5, T 7 und T 8]; 7 Ob 282/03a), weshalb auch für die Berechnung des Ausmaßes einer Auflagenverpflichtung nichts anderes gelten kann; dies ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Einhaltung einer Auflage überhaupt erzwingbar ist (so die herrschende Rsp und Lehre: Apathy aaO § 709 ABGB Rz 2 mwN). Demnach steht noch weniger als einem Vermächtnisnehmer (2 Ob 26/98g = EFSlg 88.514 mwN) einem Auflagebegünstigten ein Rekursrecht gegen das Inventar zu. Dass ihm als solcher überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche zustehen ( Apathy aaO § 709 ABGB Rz 3; Eccher aaO § 709 ABGB Rz 3; Welser aaO § 709 ABGB Rz 5 und 7, alle mwN), bestreitet der Revisionsrekurswerber offenbar nicht. Überhaupt entspricht wegen des gänzlichen Mangels einer materiellen Berechtigung auch die generelle Ablehnung seiner Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis im Verlassenschaftsverfahren der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ebenso schon in diesem Verlassenschaftsverfahren 3 Ob 25/02a mwN; RIS Justiz RS0006335).“

Beschränkt sich der Zweck der Inventarisierung aber auf das Verlassenschaftsverfahren, ist der Kläger nicht Materiellberechtigter der Auflage und steht ihm in jenem Verfahren auch keine Parteistellung zu, so musste der Sachverständige auch nicht davon ausgehen, dass sein alleine zu Zwecken der Inventarserrichtung erstattetes Gutachten auch die außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens gelegenen Interessen des Klägers mitverfolgen könnte. Eine Kenntnis des Sachverständigen davon, dass die Inventarisierung aufgrund der Auflage erfolge (§ 92 Abs 3 AußStrG), hat der Kläger nicht behauptet.

Aus den vom Kläger angezogenen Bestimmungen des § 102 Abs 1, 2 AußStrG aF und § 2 LBG ist für ihn nichts zu gewinnen, weil sich diese auf die Grundsätze der Bewertung unbeweglicher Sachen beziehen, nicht aber auf den Kreis der geschützten Personen.

Da die Vorinstanzen damit bereits einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zutreffend verneint haben, kommt es auf die Frage des Beginns der Verjährungsfrist und die damit in Zusammenhang stehende vermeintliche Aktenwidrigkeit nicht mehr an.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.