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OGH vom 16.04.2013, 10Ob18/13i

OGH vom 16.04.2013, 10Ob18/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1061 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlichen) 1.479,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 270/12w 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Schaden der Anlegerin ist dadurch entstanden, dass sie entgegen der Zusicherung der Anlageberaterin keine risikolose sondern eine risikobehaftete Anlageform (eine Kommanditbeteiligung) erworben hatte, die die von ihr gewünschten Eigenschaften nicht erfüllte (RIS Justiz RS0022537 [T11] „Primärschaden“). Als Zeitpunkt des Schadenseintritts ist demnach der Zeitpunkt der Zeichnung der Kommanditbeteiligung im November 1997 anzusehen.

Mit ihrer im Juni 2010 eingebrachten Klage macht die Anlegerin aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen der von ihr 1997 geleisteten Zahlung (inklusive einer Bearbeitungsgebühr) und des ihr am Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2009 gutgeschriebenen Abschichtungsguthabens unter Berücksichtigung lukrierter Steuergutschriften geltend.

Die Vorinstanzen wiesen (im zweiten Rechtsgang) übereinstimmend das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.

1.1 Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Anlegerin erkannte, dass entgegen der Zusage die gewählte Anlageform nicht risikolos war (RIS Justiz RS0087615 [T2]). Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt (6 Ob 103/08b; Dehn in KBB 3 § 1489 Rz 3). Die Verjährungszeit wird mit der positiven Kenntnis der Rechtsgutverletzung auch dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit der Feststellungsklage begegnen (RIS Justiz RS0087615). Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (RIS Justiz RS0097976; RS0083144 [T2]; Dehn in KBB 3 § 1489 Rz 4). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren, nicht ob er sich subjektiv in einem Irrtum befunden hat (RIS Justiz RS0034547).

2. Das Erstgericht legte seinem Urteil zugrunde, die Anlegerin habe ua aufgrund der (in Summe) negativen Ergebniszuweisungen der vergangenen Jahre erstmals im Juli 2003 erkannt, dass die Zusicherungen ihrer Beraterin, bei der Kommanditbeteiligung handle es sich um eine risikolose Anlage, unrichtig waren. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährung habe bereits im Juli 2003 zu laufen begonnen, auch wenn der Anlegerin zum damaligen Zeitpunkt die Höhe des am Ende der Laufzeit eintretenden Kapitalverlusts noch nicht bekannt sein konnte und sie auf eine (doch noch) positive Rendite hoffte, steht mit der erörterten Rechtsprechung in Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3. Für unvorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist bei einem Primärschaden neu zu laufen, sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (2 Ob 6/06f mwN; RIS Justiz RS0034527). Unvorhersehbar sind Schäden insbesondere dann, wenn sie sich von den früheren schon durch ihre Beschaffenheit und namentlich dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind (RIS Justiz RS0034527 [T2]). Auf das Revisionsvorbringen, im Sinne dieser Rechtsprechung sei der Anlegerin der (Folge )Schaden trotz der jahrelangen schlechten Ergebniszuweisungen nicht objektiv vorhersehbar gewesen, weil die Höhe des Abschichtungsguthabens von der abschließenden Bewertung des Immobilienstands durch einen Wirtschaftsprüfer und vom Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz abhängig gewesen wäre, muss aber schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil dieses Vorbringen den Boden der in erster Instanz behaupteten Tatsachen verlässt und daher gegen das auch im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt (§ 504 Abs 2 ZPO).

Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision zurückzuweisen.