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OGH 20.09.2000, 9Ob192/00a

OGH 20.09.2000, 9Ob192/00a

Rechtssätze


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Norm
RS0106607
Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht.
Normen
RS0108755
Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (siehe bereits 6 Ob 1610/94).
Norm
RS0057969
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
Normen
RS0111120
Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden, für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterhaltes. Ist ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt nicht eindeutig terminisiert, so ist Widerruflichkeit anzunehmen. Verzichtserklärungen sind eng auszulegen, ein schlüssiger Verzicht ist aber zu bejahen, wenn und soweit er sich aus den Umständen des konkreten Falles absolut zweifelsfrei ergibt. So hat ein Unterhaltsberechtigter (bis auf Widerruf) auf allfällige ihm nach dem Gesetz zustehende Mehrleistungen eindeutig verzichtet, wenn er dem Verpflichteten ausdrücklich erklärt hat, mit einem bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein.
Norm
RS0057962
Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, so hängt der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes ab, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mira A*****, Unternehmerin, ***** vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Jörg A*****, Zollspediteur, ***** vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 108/00s-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Dass bei der zulässigen Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen in jedem Fall eine Verzinsung vorgeschrieben ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung entnehmen (EFSlg 87.577). Dies ändert aber nichts daran, dass in bestimmten Fällen die Verzinsung einer Ausgleichszahlung verfügt werden kann (RIS-Justiz RS0106607; 9 Ob 42/99p) und es sich dabei um eine Billigkeitsentscheidung handelt, die mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nur dann angefochten werden kann, wenn das Ergebnis außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (RIS-Justiz RS0108755; 9 Ob 42/99p). Ob ein Verfahren im Einzelfall nach Billigkeit eine Verzinsung erfordert und eine besonders lange Verfahrensdauer vorliegt, ist eine nicht über den Einzelfall hinausreichende Entscheidung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht erfüllt.

2. Während bei beiderseitiger Berufstätigkeit der Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes abhängt (RIS-Justiz RS0057962), war hier die Antragstellerin nur zeitweise und mit geringerem Einkommen als der Antragsgegner berufstätig. Sie hat zu diesen Zeiten zum überwiegenden Teil den Haushalt geführt; in nicht berufstätigen Zeiten zur Gänze. Daneben half sie zur Zeit des Hausbaues mit. Da als Beitrag zur Anschaffung und Führung des gemeinsamen Haushalts auch jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist (MietSlg 39.683), liegt kein aufzugreifender Rechtsirrtum vor, soweit das Rekursgericht die Beitragspflicht der Antragstellerin als keineswegs markant untergeordnet wertete, aber keine Gleichgewichtung vornahm (7 Ob 267/98k), sondern nach billiger Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Beitragsleistung des Antragsgegners für gewichtiger erachtete und eine Ausgleichszahlung von 600.000 S im Verhältnis zum Wert des Aufteilungsvermögens von S 2,000.000 ermittelte. Die Frage, ob ein markant untergeordneter Beitrag geleistet wurde und wann ein solcher anzunehmen ist, geht über den Einzelfall nicht hinaus.

3. Da das Rekursgericht selbst unter Annahme der Wirksamkeit der Erklärung der Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens: "sich bereit zu erklären, auf alles was wir besitzen, zu verzichten. Alles gehört meinem Mann" (Beilage 1), in Berücksichtigung der Rechtsprechung, dass im Zweifel Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen sind (RIS-Justiz RS0018561; 0017532; 0038546; SZ 68/22), dazu gelangte, dass nach dem objektiven Aussagewert dieser Erklärung die Antragstellerin damit nicht auf jeglichen Aufteilungsanspruch und insbesondere nicht auf eine Ausgleichszahlung verzichtete, ist es unerheblich, dass das Rekursgericht auch noch durch ergänzende Feststellung dazu gelangte, dass die Antragstellerin diesen Verzicht unter einer Bedingung abgab, die vom Antragsgegner nicht erfüllt worden sei und er daher unbeachtlich wäre. Da die Verzichtserklärung der Antragstellerin sich nicht ausdrücklich auf die Aufteilungsausgleichszahlung bezieht, hält sich die Auslegung des Rekursgerichtes im Rahmen der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Grundsätze der zitierten Rechtsprechung. Damit erlangt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes aber nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0112106; 6 Ob 336/99a; 9 ObA 331/99p). Dass die Antragstellerin auch noch Sittenwidrigkeit des Verzichtes behauptete, ist nicht mehr rechtserheblich.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00192.00A.0920.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-79546