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Ausbauten als eigenständiger Liefergegenstand
Nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung sind Ausbauten an einer Liegenschaft umsatzsteuerlich ein eigenständiger lieferfähiger Gegenstand (Ruppe, UStG3, § 6 Rz. 205), da als umsatzsteuerliche Leistung jedes wirtschaftlich relevante Verhalten in Betracht kommt. Ausbauten teilen sohin ungeachtet des Umstands, dass sie zivilrechtlich als unselbständige Bestandteile des Gebäudes untrennbar mit dem Grundstück verbunden sind, nicht dessen umsatzsteuerrechtliches Schicksal. Der Verfügungsberechtigte an den Ausbauten hat vielmehr die Möglichkeit, seine an der Liegenschaft bestehenden Rechte (einschließlich der Einbauten) entgeltlich an eine andere Person zu übertragen. In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist es daher nicht zu beanstanden, dass die von der verfügungsberechtigten ARGE gegenüber der Berufungswerberin mit gesondertem Umsatzsteuerausweis fakturierten Bauleistungen Letztere zum Vorsteuerabzug berechtigen ( RV/2772-W/06).