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SWK 23, 15. August 2012, Seite 1004

Dienstvertrag eines Arztes mit seinem Sohn (§ 20 EStG)

Der Beschwerdeführer, ein Arzt, hat ab Oktober 2004 seinen in Ausbildung (BWL-Studium) stehenden Sohn geringfügig angestellt. Der Sohn hat ab diesem Zeitpunkt auch eine dreijährige Physiotherapieausbildung besucht; die angefallenen Ausbildungskosten von monatlich 1.250 Euro wurden vom Vater bezahlt und als Ausgaben geltend gemacht. Da in der Ausbildungsvereinbarung ein Konkurrenzverbot und die Festlegung eines künftigen Mindestbeschäftigungsausmaßes fehlten, wurde die Kostenübernahme von 45.000 Euro als nicht fremdüblich behandelt und damit der Betriebsausgabenabzug samt Bildungsfreibetrag nicht anerkannt ( 2009/15/0130).

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