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Gebühren: Vergleich
Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Dagegen ist der – unentgeltliche Erlass – einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld nach § 1381 ABGB kein Vergleich. – (§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0122)