OGH vom 10.04.2008, 9Ob17/08b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter im Verfahren über die Fristsetzungsanträge des Dr. Alexander B*****, vom , über den Rekurs des Dr. Alexander B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 7 Fs 1/08i-3, womit die Fristsetzungsanträge zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Graz-Ost übergeordnete Landesgericht die Fristsetzungsanträge des Einschreiters zwar „zurück", wie aus der Begründung hervorgeht, ist damit aber auch eine Abweisung iSd § 91 Abs 3 GOG gemeint. Dagegen richtet sich der Rekurs des Dr. Alexander B*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht die in einer Eingabe verbundenen Anträge geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis des Gerichtes als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG vorliege. Die diesbezüglichen Ausführungen des übergeordneten Gerichts umfassen im Übrigen auch die nicht unmittelbar das Pflegschaftsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträge: Diesen ermangelt es nämlich nach Auffassung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an der Konkretisierung der Verfahrenshandlungen iSd § 91 Abs 1, 2 GOG, mit denen das untergeordnete Gericht säumig geworden sein soll. Damit wurde insgesamt eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (RIS-Justiz RS0059291). Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.