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Sanierungsgewinn
Es entspricht der zum Begriff des Sanierungsgewinns entwickelten ständigen Rechtsprechung, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass es sich um einen in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die Voraussetzungen u. a. der Sanierungsabsicht und der Sanierungseignung müssen kumulativ vorliegen. – (§ 2 Abs. 2 b Z 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003), (Abweisung)
( 2008/13/0077)