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Das Korruptionsstrafrecht wird wesentlich verschärft
Ausweitung der Definition des Amtsträgers, der inländischen Gerichtsbarkeit für im Ausland begangene Delikte und des „Anfütterns“
Nach intensivem, vor allem medialem Trommelfeuer, das eine sachliche Diskussion weitgehend verunmöglichte, wurden Änderungen des Korruptionsstrafrechts beschlossen, die eine wesentliche Verschärfung der bislang geltenden Rechtslage bedeuten und Unklarheiten verursachen. Inhaltlich werden insbesondere die Definition des Amtsträgers und die inländische Gerichtsbarkeit für im Ausland begangene Korruptionsdelikte wesentlich ausgeweitet. Die Ausführungen möchten einen ersten Überblick über die neuen Bestimmungen geben und sollen auf wichtige Punkte in ihrer praktischen Relevanz hinweisen.
1. Initiativantrag
Nicht ganz üblich war schon der Start des Gesetzesvorhabens. Zwar wurde der Gesetzesentwurf federführend vom BMJ verfasst, allerdings hat das Ministerium den Entwurf direkt dem Nationalrat zugeleitet. Somit wurde kein Begutachtungsverfahren durchgeführt, wie dies bei Ministerialentwürfen der Fall ist. Nach Verhandlungen zwischen den Parlamentsklubs und unter Beiziehung mancher Experten wurde der Entwurf formal als Initiativantrag eingebracht. Der Justizausschuss des Nationalrats hat einen beschränkten Personenkreis gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR ersucht, zu diesem Antrag schriftlich Stellung...