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OGH 26.11.1997, 8Ob372/97g

OGH 26.11.1997, 8Ob372/97g

Rechtssätze


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Norm
RS0010587
Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten.
Norm
RS0010577
Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.
Normen
RS0033674
In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.
Norm
RS0010653
Die vom Gesetz gebrauchten Ausdruck "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht im Sinn einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Daraus folgt aber, dass ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann gegeben ist, wenn ein Teil einer Liegenschaft, ja selbst nur eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung, wegen ihrer besonderen Lage zum Nachbargrundstück durch Einwirkungen von diesem derart beeinträchtigt wird, dass die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt.
Norm
RS0010671
Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.
Normen
ABGB §364 A
ABGB §364a. ABGB §364b
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs1
sbg BauPolG LGBl 1973/117 §9 Abs5
RS0033725
Im geschlossenen Siedlungsgebiet der Gemeinde muß jeder Liegenschaftseigentümer mit gelegentlichen Bauführungen durch Schließung von Baulücken auf noch unverbauten Liegenschaften oder Baumaßnahmen an bestehenden Objekten (Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) im Nachbarschaftsbereich rechnen. Nach § 9 Abs 1 und 5 sbg BauPolG, LGBl 1973/117, ist die Baubewilligung (nur) zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, während Einwendungen privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsweg zu verwiesen sind. Die Baubewilligung legitimiert somit ortsübliche, durch die Bauführung verursachte Immissionen und ist grundsätzlich nicht geeignet, den Abwehranspruch gegen übermäßige Immissionen zu nehmen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Kurt H*****, Konsulent, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagten Parteien 1) G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Arthur Wolff, Rechtsanwalt in Wien, 2) E***** - Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 268.000,- sA (Revisionsinteresse S 168.000,- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 233/96x-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann der Geschädigte nach der (hier analog anwendbaren) Bestimmung des § 364a ABGB nur den Ersatz jenes Schadens begehren, der durch die über das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß hinausgehenden Immissionen verursacht wird (SZ 61/273; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 364 a mwN). Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Immissionen nur soweit unzulässig, als sie "das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die örtsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen". Soweit der Revisionswerber meint, aus der (unstrittigen) Wesentlichkeit der von ihm erduldeten Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstückes sei zwangsläufig die Ortsunüblichkeit des Maßes der Immission - und damit deren Unzulässigkeit - zu schließen, vermengt er diese beiden Voraussetzungen in unzulässiger Weise. Da beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, ist es ebenso denkbar, daß übermäßige Immissionen zu dulden sind, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, wie es möglich ist, daß Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, zu dulden sind, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen (Ris-Justiz RS0010577; Spielbüchler a.a.O. Rz 13 zu § 364).

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Begriff "Ort" nicht im Sinn einer politischen Gemeinde auszulegen; je nach Lage des Falles können auch bestimmte Teile einer Gemeinde darunter verstanden werden; es ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen (SZ 65/145 uva). Ob man im vorliegenden Fall auf die Wiener Innenstadt abstellt oder den maßgebenden Bereich enger einschränkt, ist einerlei: In jeden Fall ist für die Beurteilung der Ortsüblichkeit davon auszugehen, daß die betroffenen Liegenschaften im dichtest verbauten, geschlossenen großstädtischen Siedlungsgebiet gelegen sind. In einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen (Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen usw) gerechnet werden muß, sind aber - wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach erkannt hat - die von solchen baulichen Maßnahmen ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen und - soweit sie auch bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar sind - von jedem Nachbarn hinzunehmen (SZ 56/158; SZ 65/38; vgl auch JBl 1971, 571). Daß im hier zu beurteilenden Fall die von der Bauführung ausgehenden Immissionen durch entsprechende Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, wurde aber vom Kläger nicht einmal behauptet. Im Gegenteil: In der Revision gesteht er ausdrücklich zu, daß die Intensität der auf seine Büroräumlichkeiten einwirkenden Immissionen unvermeidlich war. Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen daher der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00372.97G.1126.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-78817