OGH 16.04.1998, 8Ob368/97v
Rechtssätze
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RS0007232 | Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. |
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RS0006057 | Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (7 Ob 20/72). |
Normen | EuGVVO Art5 Nr2 Haager Minderjährigenschutzabk Art13 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 KSÜ Art5 Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3 litb |
RS0074327 | Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde. |
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RS0006036 | Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird. |
Norm | Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 |
RS0106624 | Die in dieser Bestimmung unter lit a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. |
Normen | Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita |
RS0106625 | Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (Hier: Die im gegenständlichen Fall vom kanadischen Gericht verfügte einstweilige Anordnung, "beiden Parteien wird aufgetragen, die Provinz Quebec mit dem Kind nicht zu verlassen", stellt keine Einschränkung der Obsorgeberechtigung der Mutter (durch eine dem Vater eingeräumte Befugnis) im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung dar. Das Verbringen des Kindes durch die vorläufig allein obsorgeberechtigte Mutter ins Ausland war daher zwar im Sinne des kanadischen Gerichtsbefehles unerlaubt, nicht aber im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung widerrechtlich.) |
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RS0102064 | Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit in das Recht des Obsorgeberechtigten, die vom Minderjährigen zu besuchende Schule auszuwählen, durch pflegschaftsgerichtliche Vorkehrungen einzugreifen sei, sind vor allem - gleichviel, ob den Obsorgeberechtigten dabei religiöse oder weltanschauliche Erwägungen bestimmen, - die einschlägigen Bestimmungen der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Demgemäß ist jede Entscheidung, die auf einer wohlverstandenen Abwägung des Kindeswohl beruht, unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs 2 MRK zu rechtfertigen. |
Norm | Haager Minderjährigenschutzabk allg |
RS0074170 | a) Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln. b) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommen sind individuelle staatliche Vollzugsakte, also auch Gerichtsentscheidungen, anzusehen, die im Interesse des Minderjährigen erforderlich sind. |
Normen | Haager Minderjährigenschutzabk Art4 Haager Minderjährigenschutzabk Art5 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 |
RS0109781 | Selbst bei unrechtmäßigem Aufenthaltswechsel des Kindes kann das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Neustaat nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen entsprechenden Zeitraum gedauert hat und eine soziale Integration des Kindes insoweit erfolgt ist, dass es sich im Neustaat eingelebt hat. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, wenn es sich beim "Neustaat" um den Heimatstaat handelt, dessen Sprache der Minderjährige perfekt beherrscht, zumal die Maßnahmen der Heimatbehörden jene des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts verdrängen. |
Normen | |
RS0061842 | § 133 Abs 1 RDG ist mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Art 90 Abs 2 B-VG. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Fatih K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Fadime K*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 158/97s-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die geltendgemachte Mangelhaftigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Öffentlichkeitsgebot des Art 6 Abs 1 MRK gilt nur nach Maßgabe des Vorbehalts vom (abgedruckt in Klecatsky/Morscher, MTA8 B-VG, 363), den Österreich anläßlich der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention zu deren Art 6 erklärt hat. Danach bleibt der Gesetzesvorbehalt in Art 90 B-VG unberührt, weshalb der Oberste Gerichtshof bereits in 4 Ob 236/97b ausgesprochen hat, die Tatsache, daß im Außerstreitgesetz die öffentliche Verhandlung nicht zwingend angeordnet sei, sei im österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspreche nicht Art 6 MRK. Daran ist ebenso festzuhalten, wie an der ständigen Rechtsprechung, daß im Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör der Partei auch dann gewahrt ist, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (SZ 46/93; SZ 54/124; RdW 1988, 9; EFSlg 49.985; 3 Ob 89/97b).
Die Revisionsrekurswerberin hat bereits im Verfahren zweiter Instanz die Tatsache, daß sie zum Schriftsatz ON 63 keine Äußerung habe erstatten können als Nichtigkeit gerügt. Das Rekursgericht hat das Vorliegen des behaupteten Nichtigkeitsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem zutreffenden Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, es reiche aus, wenn der Partei die Möglichkeit geboten werde, im Rekurs ihren Standpunkt zu vertreten (SZ 46/93; SZ 54/124; ÖA 1988, 24; NZ 1989, 154; SZ 69/20; 9 Ob 103/97f u.v.a.), verneint. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (SZ 65/84; 5 Ob 145/97b u.a.).
Gem. Art 3 des Haager Übereinkommens vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 512/1988, müssen die dort in lit.a) und lit.b) genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um das "Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes" als widerrechtlich zu qualifizieren. Voraussetzung für die Anwendung des Art 3 ist daher nicht nur das Vorliegen eines Obsorge- oder Mitobsorgerechts, sondern darüberhinaus, daß dieses tatsächlich ausgeübt wurde. Dies ergibt sich klar aus dem Text des Übereinkommens und wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (SZ 63/131; 2 Ob 596/91; ÖA 1997, 209). In der letztgenannten Entscheidung ÖA 1997, 209 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß die in Art 3 lit.b) des Übereinkommens geforderte Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des Rechts bei einer Trennung der Eltern in der Regel nur von jenem Elternteil erfüllt werde, bei dem das Kind wohnt. Die Ausübung eines bloßen Umgangs(Besuchs)rechts genüge nicht. Das in Art 21 des Übereinkommens behandelte Recht auf persönlichen Verkehr könne Rückführungsmaßnahmen, wie in Art 3 angeordnet, nicht rechtfertigen. An dieser Auslegung ist festzuhalten und ergänzend auszuführen, daß nach dem Wortlaut des Art 3 lit.b) des Übereinkommens das tatsächlich ausgeübte Sorgerecht im "Entführungszeitpunkt" bestanden haben muß (ÖA 1997, 209). Daran vermögen auch die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, daß sie mit Gewalt daran gehindert worden sei, sich in Österreich um den Minderjährigen zu kümmern, nichts zu ändern, weil das Übereinkommen nicht der Durchsetzung - aus welchem Grund immer - nicht ausgeübter Elternrechte, sondern ausschließlich dem Schutz des Lebensgleichgewichts des Kindes und damit dem Kindeswohl dient (vgl ÖA 1997, 171; Jorzik, Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht, 33). Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 63/165; 1 Ob 623/95; 8 Ob 2282/96p) ein Eingriff in die Elternrechte durch Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt.
Auch das Übereinkommen vom über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes von Minderjährigen, BGBl 446/1975 (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA), dient dem Schutz des Minderjährigen und ist nicht auf die Wahrung von Elternrechten ausgerichtet (EvBl 1988/120). Die Revisionsrekurswerberin bekämpft die Feststellung der Vorinstanzen nicht, daß der Minderjährige nun ständig in der Türkei wohne und dort die Volksschule mit gutem Erfolg besuche. Selbst bei unrechtmäßigem Aufenthaltswechsel des Kindes kann aber das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Neustaat nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen entsprechenden Zeitraum gedauert hat und eine soziale Integration des Kindes insoweit erfolgt ist, daß es sich im Neustaat eingelebt hat (JBl 1976, 236; EvBl 1988/120; SZ 60/212; IPRAX 1992, 176). Diese Über- legungen müssen umso mehr gelten, wenn es sich beim "Neustaat" um den Heimatstaat handelt, dessen Sprache der Minderjährige nach den Feststellungen perfekt beherrscht, zumal die Maßnahmen der Heimatbehörden jene des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts verdrängen (Art 4 Abs 4, Art 5 Abs 3 MSA; 5 Nd 513/96). Da unbestrittenermaßen öster- reichische Behörden keine Schutzmaßnahmen gesetzt haben, haben die Vorinstanzen zu Recht das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint (JBl 1984, 153; SZ 60/212; IPRAX 1992, 176).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00368.97V.0416.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-78790