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SWK 19, 1. Juli 2012, Seite 904
Verfahren: Schätzung
S. 904 Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
(, 2009/17/0127)