VfGH vom 11.12.2013, B1100/2013

VfGH vom 11.12.2013, B1100/2013

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Auswahlentscheidung der Behörde bei Besetzung der Leiterstelle an einer Volksschule; in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin der Volksschule Urgen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie bewarb sich – neben einem weiteren Mitbewerber – fristgerecht um die im "Boten von Tirol" vom ausgeschriebene Leiterstelle an der Volksschule Bruggen – Landeck. Das Kollegium des Bezirksschulrates Landeck erstattete einen Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster und der Mitbewerber an zweiter Stelle gereiht wurden, wobei die Beschlussfassung bei einem Stimmenverhältnis von 4:4 auf Grund der Stimme des Vorsitzenden erfolgte; der Zentralausschuss schloss sich dem Vorschlag an. Seitens des Landesschulrates für Tirol wurde kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben. Das Schulforum der Volksschule Bruggen – Landeck sprach sich für den an zweiter Stelle gereihten Mitbewerber aus.

2. Mit Bescheid vom entschied die Tiroler Landesregierung über die "als Antrag auf Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule Bruggen – Landeck zu wertenden Bewerbungen" der beiden Bewerber, indem sie dem Antrag des an zweiter Stelle gereihten Mitbewerbers stattgab und den Antrag der Beschwerdeführerin abwies. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

"Bei der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag ist nach § 26 Abs 6 LDG 1984 zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Als fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, die von den Bewerber/innen erwartet werden, wurden in der Ausschreibung der Leiterstelle angeführt:

- Lehramtsprüfung für die betreffende Schulart

- pädagogische Kompetenz

- Organisationstalent

- Kommunikationsfähigkeit

- Eignung zur Führung von MitarbeiterInnen

- Kooperationsbereitschaft

- Konfliktfähigkeit

- Kreativität

- Fortbildungswille

- EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen

Was diese Kenntnisse und Fähigkeiten anlangt, ist bei den in den Reihungsvorschlag Aufgenommenen punktuell hervorzuheben:


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[Beschwerdeführerin]
[ernannter Bewerber]
 Leitererfahrung (mehr als 16 Jahre, seit ernannte Schulleiterin an der VS Urgen[)]  Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen  Besuchsschullehrerin  LAG-Leiterin (zuletzt 2005)  Tätigkeit In der Schulentwicklung  Erstellung von Unterrichtsmitteln  Tätigkeit in der außerschulischen Bildungs- und Kulturarbeit (z.B. Lehrtätigkeit an Musikschulen)  Gute EDV-Kenntnisse
 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen  Leiterstellvertreter an der VS Bruggen seit  Besuchsschullehrer  Tätigkeit in der Schulentwicklung  Erstellung mehrsprachiger Unterrichtsmittel  Tätigkeit und Führungsfunktion in der außer-schulischen Bildungs- und Kulturarbeit (z.B. Obmann Stadtmusikkapelle Landeck)  Sprachkenntnisse in Kroatisch  Gute EDV-Kenntnisse

Die Erstgereihte hat den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten. Der Zweitgereihte weist als Vertragslehrer noch keine (formelle) Beurteilung seiner bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben auf.

Die Erstgereihte wurde an Volksschulen 23 Jahre und 9 Monate, ihr Mitbewerber 8 Jahre und 11 Monate verwendet.

[…]

Die Gegenüberstellung der Qualifikationen zeigt, dass es sich bei den Bewerbern um überaus engagierte Lehrkräfte handelt, die beide für die Verleihung der Leiterstelle in Betracht kommen.

Zunächst deutet die langjährige Leitererfahrung der Erstgereihten auf einen Vorteil gegenüber ihrem Mitbewerber in Bezug auf die Ausschreibungskriterien hin. Vor dem Hintergrund der Gegebenheiten an der Volksschule Bruggen – Landeck zeigt sich jedoch, dass der aus der Leitererfahrung resultierende Qualifikationsvorteil im konkreten Fall zu relativieren ist:

Die Erstgereihte hat ihre Leitererfahrung ausschließlich an Kleinstschulen, und zwar überwiegend als Leiterin einer einklassigen Volksschule gesammelt. Bei Leitern einklassiger Volksschulen entfallen 90% der Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden auf die Tätigkeit als Lehrperson und 10% auf die Leitertätigkeit.

Bei der Volksschule Bruggen – Landeck handelt es sich um eine fünfklassige Volksschule, die, abgesehen davon, dass sie sich von der Schule, deren Leitung die Erstgereihte innehat, hinsichtlich der Größe unterscheidet, auch in Bezug auf die Zusammensetzung die Schüler/innen eine Besonderheit zeigt: Mehr als die Hälfte der Schüler/innen (zuletzt von 75 Schüler/innen 56%) weisen eine andere Erstsprache als Deutsch auf. Bei dieser Situation ist die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen (der Zweitgereihte ist seit der Volksschule Bruggen – Landeck zugewiesen und ist im Hinblick auf seine mit 2010 erfolgte Bestellung zum Leiterstellvertreter auch mit Leitertätigkeiten vertraut) von entscheidendem Vorteil und über die beschriebene Leitererfahrung der Erstgereihten zu stellen. Auch die Sprachkenntnisse in Kroatisch erweisen sich vor dem Hintergrund der konkreten Situation an der Volksschule Bruggen – Landeck als beachtenswerte Qualifikation.

Da im Verfahren zur Besetzung von Leiterstellen nicht die abstrakte Qualifikation zur Ausübung der Leitungsfunktion, sondern die konkrete Qualifikation zur Ausübung der Leitungsfunktion an einer konkreten Schule im Vordergrund steht, ist von einem Vorteil des Zweitgereihten in Bezug auf die in erster Linie maßgeblichen Ausschreibungskriterien auszugehen. Seine Nachteile hinsichtlich der Kriterien Verwendungszeit an der Schulart und die fehlende formale Leistungsfeststellung sind bei dieser Situation von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher von der Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates abzugehen und die Leitung der Volksschule Bruggen – Landeck an [den Zweitgereihten] zu übertragen.

Dabei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass – wie die Stimmenverhältnisse im Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates dokumentieren – die Unterschiede zwischen den Bewerbern vom vorschlagsberechtigten Organ gering eingeschätzt wurden und sich das Schulforum der Volksschule Bruggen – Landeck für den Zweitgereihten ausgesprochen hat."

3. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung Willkür geübt habe; die Beschwerdeführerin weise gegenüber dem ernannten Mitbewerber in Bezug auf die Ausschreibungskriterien erhebliche Qualifikationsvorsprünge auf, die Tiroler Landesregierung habe jedoch stattdessen weitere Gesichtspunkte – einen "Migrationsvorsprung" des ernannten Bewerbers sowie seine "Vertrautheit" mit jener Schule, deren Leiterstelle neu besetzt werden soll – herangezogen und diese gesetzlich nicht vorgesehenen Kriterien über die Qualifikationen der Beschwerdeführerin gestellt.

4. Die Tiroler Landesregierung als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Rechtslage

§26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl 302 idF BGBl I 55/2012, lautet:

"Schulleiter

§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz – im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt habe.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg 12.477/1990, 15.114/1998, 18.000/2006). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihr somit iSd oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist (vgl. VfSlg 12.477/1990, 17.901/2006). Eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein echter Begründungswert zukommt (vgl. zB VfSlg 17.642/2005).

3. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde Willkür zur Last zu legen:

3.1. Gemäß § 26 Abs 6 zweiter Satz LDG 1984 ist bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur vergleichbaren früheren Bestimmung des § 26 Abs 7 LDG 1984 wiederholt ausgesprochen (vgl. zB VfSlg 12.102/1989), dass bei der Verleihung einer Leiterstelle neben den in § 26 Abs 7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Von dieser Auslegung ausgehend, war die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall verpflichtet, die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus § 26 Abs 6 leg. cit. ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüber zu stellen (vgl. VfSlg 19.057/2010 sowie ).

3.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Leiterstelle an der Volksschule Bruggen – Landeck ihrem Mitbewerber verliehen und ist damit von dem vom Kollegium des Bezirksschulrates erstatteten Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht war, abgewichen.

Wie sich aus der unter Pkt. I.2 . wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, gesteht die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Kriterium der "Kenntnisse und Fähigkeiten" zunächst einen "Vorteil" auf Grund ihrer "langjährigen Leitungserfahrung" (mehr als 16 Jahre, seit ernannte Schulleiterin an der Volksschule Urgen) gegenüber dem ernannten Bewerber (Leiterstellvertreter an der Volksschule Bruggen – Landeck seit ) zu, sieht diesen Qualifikationsvorteil jedoch in der Folge dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin die Leitungserfahrung ausschließlich an "einklassigen" Volksschulen gesammelt habe, die zu besetzende Leiterstelle sich jedoch an einer fünfklassigen Volksschule befinde. In diesem Zusammenhang wird dem ernannten Bewerber eine "Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen" – an der Volksschule Bruggen – Landeck spreche mehr als die Hälfte der Kinder eine andere Erstsprache als Deutsch – konzediert, weil er dieser Schule seit zugewiesen sei und seit 2010 [richtig: 2011] zum Leiterstellvertreter bestellt sei, was von "entscheidendem Vorteil" und über die Leitungserfahrung der Beschwerdeführerin zu stellen sei. Auch seine Sprachkenntnisse in Kroatisch erwiesen sich vor dem Hintergrund der konkreten Situation an der Volksschule Bruggen – Landeck als "beachtenswerte Qualifikation". "Bei dieser Situation" seien die Nachteile des Beschwerdeführers hinsichtlich der Auswahlkriterien Verwendungszeit an der betreffenden Schulart (8 Jahre und 11 Monate; die Beschwerdeführerin weist eine Verwendungszeit von 23 Jahren und 9 Monaten auf) und der fehlenden Leistungsfeststellung (die Beschwerdeführerin hat den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten) von "untergeordneter Bedeutung".

3.3. Diese Abwägung ist für den Verfassungsgerichtshof in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar:

3.3.1. Soweit die belangte Behörde behauptet, dass der Umfang der Leitungstätigkeit an einklassigen Volksschulen lediglich 10 % betrage, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies – selbst bei Zutreffen dieser nicht näher begründeten bzw. belegten und in der vorliegenden Beschwerde bestrittenen Behauptung – die Leitungserfahrung der Beschwerdeführerin schmälern sollte, sind doch auch an einklassigen Volksschulen grundsätzlich sämtliche Aufgabenbereiche einer Schulleiterfunktion zu erfüllen und nicht nur ein Teil davon. Die belangte Behörde hat sich zudem nicht mit den qualitativen und quantitativen Unterschieden zwischen der (16-jährigen) tatsächlichen Leitungserfahrung der Beschwerdeführerin als Schulleiterin und jener (zweijährigen) des ernannten Bewerbers als (lediglich) Schulleiter-Stellvertreter auseinandergesetzt (vgl. VfSlg 17.642/2005).

3.3.2. Soweit die belangte Behörde auf den hohen Anteil an Kindern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch an der Volksschule Bruggen – Landeck verweist, ist zu bemerken, dass die Berücksichtigung von Erfahrungen mit solchen Gegebenheiten an einer Schule als besondere Qualifikation nicht von vornherein unsachlich ist (vgl. ), auch wenn dies kein ausdrückliches Ausschreibungskriterium darstellt.

3.3.3. Die belangte Behörde bewertet in diesem Zusammenhang die Sprachkenntnisse des ernannten Bewerbers in Kroatisch als "beachtenswerte Qualifikation". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Kenntnis gerade dieser Sprache einen besonderen Vorteil darstellt, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ergibt, dass der überwiegende Anteil der Kinder an der Volksschule Bruggen – Landeck mit nichtdeutscher Erstsprache türkischer Abstammung ist, jedoch keine Informationen zum Anteil an kroatischsprachigen Kindern vorhanden sind. Diesen Ausführungen kommt somit kein Begründungswert zu.

3.3.4. Zuletzt ist zu bemerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar "Kenntnisse und Fähigkeiten" der Beschwerdeführerin und des genannten Bewerbers "punktuell" in tabellarischer Weise anführt, es jedoch in der Folge unterlässt, die jeweils für die Beschwerdeführerin und den ernannten Bewerber sprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten gegeneinander abzuwägen. Sie führt lediglich aus, dass es sich bei beiden Bewerbern um "überaus engagierte Lehrkräfte" handle, die beide für die Verleihung der Leiterstelle in Betracht kämen, geht jedoch in der Folge ausschließlich auf die Leitungserfahrung der Beschwerdeführerin bzw. die Erfahrungen des ernannten Mitbewerbers an der Volksschule Bruggen – Landeck sowie seine Sprachkenntnisse in Kroatisch ein. Eine Abwägung und Gewichtung der Qualifikationen der beiden Bewerber im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien – Lehramtsprüfung, pädagogische Kompetenz, Organisationstalent, Kommunikations fähigkeit, Eignung zur Führung von MitarbeiterInnen, Kooperationsbereitschaft, Konfliktfähigkeit, Kreativität, Fortbildungswille, EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen – wurde hingegen nicht durchgeführt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, ob und auf Grund welcher konkreten Kenntnisse und Erfahrungen die belangte Behörde von Vorteilen der Beschwerdeführerin oder des ernannten Bewerbers ausgeht. Eine solche Abwägung wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, zumal eine ausführlichere, im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltene tabellarische Auflistung der Kenntnisse und Erfahrungen der beiden Bewerber wesentliche Unterschiede zwischen der Beschwerdeführerin und dem ernannten Mitbewerber aufzeigt. Die bloße Vermutung, dass auf Grund der Stimmenverhältnisse beim Beschluss des Besetzungsvorschlages durch den Bezirksschulrat die Unterschiede zwischen den Bewerbern von diesem als "gering eingeschätzt" worden seien, vermag eine derartige Abwägung nicht zu ersetzen.

3.3.5. Auf Grund dieser in die Verfassungssphäre reichenden Mängel bei der Abwägung in Bezug auf das Kriterium der Kenntnisse und Fähigkeiten erübrigt sich eine Prüfung, ob die von der belangten Behörde ausdrücklich zugestandenen Vorteile der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriterien Verwendungszeit an der betreffenden Schulart (23 Jahre und 9 Monate/8 Jahre und 11 Monate) und Leistungsfeststellung (den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten) hinreichend berücksichtigt wurden (vgl. auch VfSlg 15.114/1998).

3.4. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, ihre Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu begründen und den angefochtenen Bescheid dadurch mit Willkür belastet.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.