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Behinderter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs. 4 FLAG)
Wenn die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers den Lohnabgaben unterliegen, so kann die Befreiungsbestimmung vom Dienstgeberbeitrag etc. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz keine Anwendung finden, auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50 % körperbehindert ist ( 2011/15/0128).