VfGH vom 06.12.2012, B1094/11 ua
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Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzliche gewährleisteter Rechte durch Versagung von Geldleistungen für den Unterkunfts-, Bekleidungs- und Heizbedarf in tatsächlicher Höhe nach dem Wr MindestsicherungsG; materielle Derogation der Regelung des Wr SozialhilfeG über Sonderbedarf auf Grund einer unbedenklichen Übergangsbestimmung des Wr MindestsicherungsG; keine Unsachlichkeit des Systems der Abdeckung des Lebensunterhalts durch pauschal in der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgesetzten Mindeststandards
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer stellte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, am 15. und 22. Oktober, 16., 26. und sowie am Anträge auf Bewilligung von Geldleistungen zur Deckung des "Unterkunftsbedarfs in tatsächlicher Höhe" samt Heizkosten sowie des Bekleidungsbedarfs "für die kalte Jahreszeit". Mit Bescheiden vom und wies der Magistrat der Stadt Wien die Anträge des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§3, 7 bis 10 und 12 iVm § 44 Wiener Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden auch: WMG) ab.
1.2. Die dagegen erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) mit Bescheiden vom und vollinhaltlich ab. Begründend hält der UVS Wien dabei Folgendes fest:
"Das am in Kraft getretene WMG nennt in
seinem § 3 die erfassten Bedarfsbereiche und legt in § 8 Mindeststandards fest, welche für die Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs heranzuziehen sind. § 9 WMG enthält Regelungen im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehen (Mietbeihilfe). Die Mindeststandards legen die Leistungen für die Bedarfsbereiche zur Gänze fest. Regelungen, wie sie das bis in Geltung stehende Wiener Sozialhilfegesetz enthielt, wonach Geldleistungen für nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarfe im Rahmen des Lebensunterhaltes zuerkannt werden konnten, enthält das Wiener Mindestsicherungsgesetz im Hinblick auf die nunmehr erhöhten Pauschalen nicht. Die im gegenständlichen Verfahren begehrten Bedarfe sind sohin bereits durch die dem Berufungswerber mit Bescheiden vom und zuerkannten Mindeststandards gedeckt. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Leistungen, wie hier vom Berufungswerber beantragt, besteht nicht."
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die
vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 7 Abs 1 B-VG, Art 3, 6, 13 und 14 EMRK sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
2.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, der UVS Wien habe § 44 Abs 2 WMG denkunmöglich angewendet, weil dieser Bestimmung zufolge das Wiener Sozialhilfegesetz (im Folgenden auch: WSHG) nur insoweit außer Kraft getreten sei, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt seien. In Ansehung der Bestimmung betreffend Sonderbedarfe in § 13 Abs 6 WSHG sei jedoch im Wiener Mindestsicherungsgesetz keine Regelung erfolgt; § 13 Abs 6 WSHG müsse demzufolge nach wie vor auf den Beschwerdeführer Anwendung finden. Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Wortfolge "soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen" in § 44 Abs 2 WMG als zu unbestimmt und im Widerspruch zum Rechtsstaatlichkeitsgebot nach Art 18 B-VG. Wenn § 13 Abs 6 WSHG tatsächlich nicht mehr anwendbar wäre, widerspräche dies auch dem Verschlechterungsverbot nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
2.2. Indem § 44 Abs 1 WMG hinsichtlich des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Inkrafttreten der Art 15a B-VG-Vereinbarung abstelle, liege eine unzulässige dynamische Verweisung vor.
2.3. § 8 Abs 2 Z 4 WMG regle den festzusetzenden Mindeststandard für minderjährige Personen. Da dieser Mindeststandard "eingefroren" sei und sich nicht an den tatsächlichen Bedürfnissen von Kindern orientiere, sei die Bestimmung schon aus diesem Grund unsachlich; abgesehen davon sei der in der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (im Folgenden auch: WMG-VO) festgesetzte Mindeststandard bei Weitem zu niedrig bemessen.
2.4. Überhaupt habe das Wiener Mindestsicherungsgesetz das Prinzip der Menschenwürde "beseitigt", weil es nur noch die bloße Überlebenssicherung zum Ziel habe. § 1 Abs 1 WSHG habe hingegen die Führung eines menschenwürdigen Lebens vorgesehen; insofern widerspreche das Wiener Mindestsicherungsgesetz Art 3 EMRK. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom , 1 BvL 1/09 ua., welches eine vergleichbare Frage behandle.
2.5. Da die Ansprüche des Beschwerdeführers um die Notstandshilfe gekürzt worden seien, habe die belangte Behörde zudem § 15 Abs 1 WMG denkunmöglich angewendet: So habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, die Fahrtkosten zum Arbeitsmarktservice zu bestreiten.
2.6. Schließlich begründe auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Gewährung seiner Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bzw. dem Wiener Sozialhilfegesetz keine Verfahrenshilfe zukomme, eine Verletzung seiner Rechte nach Art 6, 13 und 14 EMRK.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Rechtslage
1.1. Nach § 1 Abs 2 WSHG, LGBl. 13/1973 idF
LGBl. 28/2012, umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie die sozialen Dienste. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten:
"Anspruch
§8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch
1. Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß § 29 Abs 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen;
2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege,
ausgenommen solche, die vom Fonds Soziales Wien gewährt werden.
[...]
Lebensunterhalt
§12. Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere
Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Geldleistungen
§13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Erfolgt eine Neufestsetzung der Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung oder ergibt sich eine Änderung des Einkommens des Hilfesuchenden oder der der bisherigen Berechnung der Sozialhilfeleistung zu Grunde liegenden Situation des Hilfesuchenden, so sind Ansprüche nach diesem Gesetz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung der Richtsätze oder der Änderung des Einkommens oder der Situation neu zu berechnen.
(2) [...]
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse einer eingetragenen Partnerschaft des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs 9 nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Geldleistungen sind Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Schulden oder Alimentationsverpflichtungen nicht als einkommensmindernd anzurechnen.
(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§9 Abs 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.
(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(8) - (10) [...]"
1.2. Auf Basis des § 13 Abs 1 WSHG erging die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe (im Folgenden auch: Richtsatz-VO), die in ihrer letzten Fassung, LGBl. 4/2010, die Richtsätze unter anderem wie folgt festlegt:
"§1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten sowie den Alleinerzieher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt 461,- Euro.
2. für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden
a) Ehegatten oder Lebensgefährten 357,- Euro.
b) unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Anspruch auf Familienbeihilfe 137,- Euro.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung
einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2010 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
[...]
§5. (1) Bei anderen als in § 4 Abs 1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu
decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten in der Höhe des aufzuwendenden Mietzinses zu gewähren, soweit dieser die Mietbeihilfenobergrenzen in Abs 3 nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Mietbeihilfe darf die in Abs 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen sowie den für die Wohnung aufzuwendenden Mietzins nicht überschreiten. Überschreitet der aufzuwendende Mietzins die in Abs 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen, so ist bei der Berechnung der zu gewährenden Mietbeihilfe von den in Abs 3 angeführten Mietbeihilfenobergrenzen auszugehen.
(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für ein bis zwei Personen im gemeinsamen Haushalt
einen Betrag von 279,- Euro,
für drei bis vier Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 292,- Euro,
für fünf bis sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 310,- Euro und
für mehr als sechs Personen im gemeinsamen Haushalt einen Betrag von 327,- Euro
nicht überschreiten.
(4) Zur Deckung des Heizbedarfes ist alleinunterstützten oder alleinerziehenden Sozialhilfebeziehern mit unterhaltsberechtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten eine Heizbeihilfe von 44,-- Euro monatlich im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteils zu gewähren. Die den Mitgliedern eines Haushaltes bzw. den Bewohnern einer Wohnung insgesamt gewährte Heizbeihilfe darf diesen Betrag nicht überschreiten.
[...]"
2. Die gesetzeskoordinierte (vgl. BGBl. I 96/2010) Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung sieht die nachstehenden (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Regelungen vor:
"Artikel 1
Ziele
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder )Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Dies hat im Rahmen von Rechtsansprüchen zu erfolgen, soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit in dieser Vereinbarung nicht Anderes bestimmt ist, sollen die Leistungen daher wie bisher vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften (Wieder )Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind.
(4) Bei den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards. Die Erbringung weitergehender Leistungen oder die Einräumung günstigerer Bedingungen bleibt jeder Vertragspartei unbenommen. Das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.
Artikel 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die BezieherInnen einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
[...]
Artikel 5
Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen
(1) Der Bund gewährleistet allen BezieherInnen einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage nach §§292 ff. ASVG unter Berücksichtigung des Art 10 Abs 2 und 3 Z 1 lita dieser Vereinbarung; die Ausgleichszulagenrichtsätze sind nach den Vorgaben des Pensionsrechts jährlich zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen bundesrechtlichen Mindeststandards, deren Festlegung sich derzeit an der Ausgleichszulage orientiert.
(2) Die zum Ausgleichszulagenrichtsatz gebührende
Erhöhung für Kinder (§293 Abs 1 letzter Satz ASVG) wird an den nach Art 10 Abs 3 Z 2 lita von den Ländern zu gewährleistenden Mindeststandard abzüglich des Kinderzuschusses (§262 ASVG) angepasst.
[...]
Artikel 10
Mindeststandards
(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art 4 dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art3 Abs 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art3 Abs 2) als Mindeststandards.
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs 2:
1. für volljährige Personen, die mit anderen
Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person 75%;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50%;
2. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder 18%,
b) ab dem viertältesten Kind 15%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
(5) Die Mindeststandards nach Abs 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
(6) Geldleistungen nach Abs 2 bis 4 können
ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.
Artikel 11
Wohnbedarf
(1) Die Länder sollen zusätzliche Leistungen
zumindest auf Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards nach Art 10 der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards nach Art 10 Abs 2 und Abs 3 übersteigen.
(2) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert werden oder sonst eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
Artikel 12
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten
Leistungen nach Art 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.
[...]"
3.1. Das auf Grund dieser Vereinbarung erlassene
Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF LGBl. 6/2011, bestimmt Folgendes:
"§1.
Ziele und Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
§2.
Beratung und Unterstützung
[...]
2. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§3.
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an
Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
[...]
§7.
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft
erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige alleinstehende Personen und
volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt,
zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen mit Anspruch auf
Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten
21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze wird unter
Berücksichtigung der Bezug habenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im ASVG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
§8.
Mindeststandards
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2) Die Mindeststandards betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lita sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige alleinstehende Personen und
volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 2 Z 2 leben;
3. 50 vH des Wertes nach Z 1
a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 2 Z 4;
b) für volljährige Personen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 2 Z 4;
4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige
Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 2 Z 3.
(3) Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(4) Der Mindeststandard nach Abs 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lita sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
§9.
Mietbeihilfe
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche
Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder
empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
[...]
§39.
Vertragliche Leistungen
(1) Personen, die auf Grund ihrer besonderen
persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei
1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen,
2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
(2) Personen, die nicht den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zugesagt werden, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
(3) Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs 2 erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.
(5) Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.
(6) Wurde die Zusage von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht und treten später besonders berücksichtigungswürdige Umstände ein, kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
(7) Eine Förderung ist zurückzuzahlen, wenn diese
durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt oder die Förderung nicht entsprechend der Zweckbindung verwendet wurde.
[...]
§44.
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft."
3.2. Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien in ihrer Stammfassung, LGBl. 39/2010, hat nachstehenden Wortlaut:
"Auf Grund der §§8 Abs 4, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 17 Abs 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:
§1.
Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung
des Wohnbedarfs
(1) Für alleinstehende Personen und Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) und für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard
EUR 744,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende
Personen EUR 186,00
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 100,44.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen
volljährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard EUR 558,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende
Personen EUR 139,50
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben:
EUR 75,33
c) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen: EUR 50,22.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt sind, beträgt der Mindeststandard EUR 372,01.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 93,00.
(4 ) Für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der Mindeststandard
EUR 133,92.
§2.
Mietbeihilfenobergrenzen
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern |
EUR 279,00 |
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2. | bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern |
EUR 292,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern |
EUR 310,00 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. | ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 327,00. |
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den
jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
§3.
Einkommensfreibeträge
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze
von EUR 366,33 EUR 55,00
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 366,33 EUR 130,00.
§4.
Vermögensfreibetrag
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 3.720,05 zu berücksichtigen.
§5.
Taschengeld
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs 3 WMG beträgt
EUR 111,60.
§6.
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit in Kraft."
Die angeführte Verordnung wurde seither drei Mal,
zuletzt durch LGBl. 3/2012, novelliert.
III. Erwägungen
1. Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet.
2. Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind - aus der Sicht des Beschwerdefalls - nicht entstanden:
2.1. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz ist unter
anderem vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden: Art 15a B-VG-Vereinbarung) zu verstehen. Diese umfasst ein Bündel von Maßnahmen in den Bereichen der Sozialhilfe sowie der Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Gemäß Art 2 Abs 1 der Art 15a B-VG-Vereinbarung ist die Mindestsicherung "durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten". Die Art 15a B-VG-Vereinbarung sieht ein bestimmtes Mindestniveau vor, das in allen Bundesländern zu gewährleisten ist (Art10 ff. der Art 15a B-VG-Vereinbarung). Darüber hinaus gehende Regelungen können weiterhin in den sozialhilferechtlichen Landesgesetzen getroffen werden (Art2 Abs 4 der Art 15a B-VG-Vereinbarung).
2.2. Vor diesem Hintergrund ist die vom
Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Art 18 B-VG als verfassungswidrig erachtete Übergangsbestimmung des § 44 Abs 2 WMG zu lesen, welcher zufolge die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - nur insoweit - nicht mehr anzuwenden sind, als Regelungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgen. § 44 Abs 2 WMG begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 18 B-VG: Im Wege einer materiellen Derogation legt diese Bestimmung fest, dass jene Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die Bereiche betreffen, in denen nunmehr durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz - infolge der Art 15a B-VG-Vereinbarung - Regelungen getroffen werden, nicht mehr anzuwenden sind. Unberührt bleiben nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes demgemäß zum Beispiel die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege (§15 leg.cit.) sowie soziale Dienste (§§22 - 22c leg.cit.). Der Verfassungsgerichtshof hegt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44 Abs 2 WMG. Dieses Verständnis des § 44 Abs 2 WMG wird auch durch die Art 15a B-VG-Vereinbarung (vgl. deren Art 2, 3 und 10) bestätigt.
2.3. Die belangte Behörde geht davon aus, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz Regelungen, "wonach Geldleistungen für nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarfe im Rahmen des Lebensunterhaltes zuerkannt werden konnten, [...] im Hinblick auf die nunmehr erhöhten Pauschalen" nicht mehr enthalte. Dem kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegengetreten werden:
Das Wiener Sozialhilfegesetz gewährte vor
Inkrafttreten des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu dem gemäß § 11 Abs 1 Z 1 WSHG der Lebensunterhalt gehörte, der nach § 12 leg.cit.
"insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse [...]" umfasste. Zur Sicherung des Lebensunterhalts waren Geldleistungen durch in der Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzende Richtsätze vorgesehen. Gemäß § 13 Abs 6 WSHG war der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, durch zusätzliche - im Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessende - Geld- oder Sachleistungen zu decken.
In der Begründung seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass § 13 Abs 6 WSHG nach wie vor anzuwenden sei, weil diesbezüglich keine vergleichbare Regelung im Wiener Mindestsicherungsgesetz erfolgt sei. Dieser Ansicht vermag sich der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht anzuschließen: Das Wiener Mindestsicherungsgesetz deckt gemäß seinem § 3 Abs 1 den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 3 Abs 2 WMG "den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt"; dies deckt sich nahezu wortgleich mit der Regelung des § 12 WSHG. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz hat für diesen Bereich also eigene Regelungen getroffen, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - einschließlich § 13 Abs 6 WSHG - gemäß § 44 Abs 2 WMG nicht mehr anzuwenden sind. Eine dem § 13 Abs 6 WSHG vergleichbare Regelung enthält das Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht; zusätzlich zu den Mindeststandards bzw. der Wohnbeihilfe besteht allerdings - in Entsprechung des Art 12 der Art 15a B-VG-Vereinbarung - gemäß § 39 WMG die Möglichkeit, Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen auf privatrechtlicher Grundlage zu erhalten.
2.4. Zu prüfen bleibt daher, ob das Wiener Mindestsicherungsgesetz mit seinem System der Abdeckung des Lebensunterhalts durch pauschal in der Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung festgesetzte Mindeststandards grundsätzlich bzw. ob die konkrete Höhe dieser Mindeststandards sachlich ist:
2.4.1. Der Wiener Landesgesetzgeber legte die Mindeststandards nicht willkürlich fest, sondern orientierte sich - in Entsprechung des Art 10 der Art 15a B-VG-Vereinbarung - am Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lita sublit. bb ASVG (25% dieses Betrages gelten gemäß § 8 Abs 1 WMG iVm Art 11 der Art 15a B-VG-Vereinbarung als Wohnbedarf). Gegen eine pauschale Festsetzung von Mindeststandards in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen zB VfSlg. 9258/1981, 10.089/1984, 16.485/2002, 17.315/2004).
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann auch keine unsachliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Vergleich zu seinen Ansprüchen nach den - nun nicht mehr anwendbaren - Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatz-Verordnung erkennen. Als alleinerziehender Vater seiner drei minderjährigen Kinder ist der Beschwerdeführer nämlich in der Summe seiner höchstmöglichen fixen Ansprüche nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung (bereits) in ihrer Stammfassung, LGBl. 39/2010 (vgl. oben Pkt. II.3.2.), besser gestellt als zuvor nach dem Wiener Sozialhilfegesetz in Verbindung mit der Richtsatz-Verordnung in ihrer letzten Fassung, LGBl. 4/2010 (vgl. oben Pkt. II.1.2.). Vor dem Hintergrund der höheren Pauschalen nach der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz begegnet auch der Umstand, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz keine dem § 13 Abs 6 WSHG - wonach zusätzlich zu den in der Richtsatz-Verordnung festgelegten Ansprüchen auch noch die Abdeckung von Sonderbedarf durch (nicht näher bestimmte) Geld- oder Sachleistungen beantragt werden konnte - vergleichbare Regelung enthält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal im Wege des § 39 Abs 1 WMG Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, auf privatrechtlicher Grundlage immer noch Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen gewährt werden können.
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Höhe der Mindeststandards vorbringt, der Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind orientiere sich nicht an den tatsächlichen Bedürfnissen von Kindern und sei jedenfalls zu niedrig bemessen, ist dem zu entgegnen, dass der in § 1 Abs 4 WMG-VO festgesetzte Mindeststandard für ein unterhaltsberechtigtes Kind nahezu dieselbe Höhe wie der diesbezügliche Richtsatz gemäß § 1 Abs 1 Z 2 litb Richtsatz-VO erreicht.
2.5. Die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach § 44 Abs 1 WMG hinsichtlich des Inkrafttretens des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf das Inkrafttreten der Art 15a B-VG-Vereinbarung abstelle und derart eine unzulässige dynamische Verweisung sei, gehen schon deshalb ins Leere, weil die genannte Bestimmung bereits mit LGBl. 2/2011 rückwirkend dahingehend geändert wurde, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz "mit in Kraft" trat.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine Rechte nach Art 3 EMRK darin erblickt, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz das Ziel der "Führung eines menschenwürdigen Lebens" nicht mehr nenne, ist festzuhalten, dass allein das Fehlen der Anführung einer derartigen Zielvorstellung das Wiener Mindestsicherungsgesetz noch nicht in Widerspruch zu Art 3 EMRK - oder einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht - setzt. Aus den angeführten Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit der Art 15a B-VG-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ergibt sich die klare Zielsetzung der Ermöglichung der Führung eines menschenwürdigen Lebens. Die Erreichung dieses Ziels wird auch durch die Möglichkeit zusätzlicher vertraglicher Leistungen im Sinne des § 39 WMG gewährleistet.
3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB
VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3.1. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor: Der UVS Wien begründet die Abweisungen der Berufungen des Beschwerdeführers jedenfalls denkmöglich und nachvollziehbar damit, dass die in §§1 und 2 WMG-VO iVm §§3, 8 und 9 WMG normierten Mindeststandards die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfes abschließend festlegen und das Wiener Mindestsicherungsgesetz im Hinblick auf die erhöhten Pauschalen keine § 13 Abs 6 WSHG vergleichbare Regelung mehr enthält.
3.2. Abgesehen von den in der Beschwerde
aufgeworfenen Bedenken betreffend die durch die belangte Behörde angewendeten Rechtsvorschriften stellen sich im vorliegenden Fall bloß einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Dies gilt auch für die behauptete "denkunmögliche Beurteilung der Kürzung mangels Einsatzes der Arbeitskraft gemäß § 15 Abs 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz" im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, "die Fahrtkosten zum Arbeitsmarktservice zu bestreiten".
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.