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OGH vom 05.02.2008, 10Ob120/07f

OGH vom 05.02.2008, 10Ob120/07f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****- und T***** mbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Schärding, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 75.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 75/07y-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 5 Cg 19/06f-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.860,12 EUR (darin 310,02 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Angebotsschreiben vom beteiligte sich die Klägerin an der Ausschreibung der Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in Bauabschnitt 07 und einer Wasserversorgungsanlage in Bauabschnitt 03 im Gebiet der beklagten Stadtgemeinde. Das Anbot der Klägerin besteht aus einem vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Leistungsverzeichnis und einem Angebotsschreiben, dessen Seite 8 ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte. Die erste Seite des Angebotsschreibens enthält unter anderem den Firmennamen der Klägerin als Bieterin und den Namen ihres zuständigen Sachbearbeiters. Auf der zweiten Seite befindet sich ein Inhaltsverzeichnis über die dem Angebotsschreiben angeschlossenen Unterlagen; darin sind die „Besonderen Bestimmungen für das Angebot gemäß ÖNORM B 2110", ein „Schiedsvertrag", die „Bestimmungen und Bietererklärung bei Datenträgeraustausch" sowie „Angebots- und Vertragsbestimmungen zum Leistungsbuch Siedlungs- und Industriewasserbau" angeführt. Das Angebotsschreiben nennt als „voraussichtlichen Arbeitsbeginn" den und als Leistungsfrist „12 Monate". Nach dem Angebotssummenblatt für beide Bauvorhaben folgt ein Hinweis auf einen 7 %igen Nachlass. Auf Seite 23 des Angebotsschreibens findet sich ein „Schiedsvertrag abgeschlossen am heutigen Tage zwischen der Stadtgemeinde S***** einerseits und andererseits wie folgt:"

Punkt 3.1 des Schiedsvertrags lautet: „Die Vertragsteile haben heute zum Zwecke der Durchführung der Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage BA 07 und der Wasserversorgungsanlage BA 03 der Stadtgemeinde S***** einen Vertrag geschlossen. Sollten sich aus dem Vertrag irgendwelche Differenzen, gleich welcher Art, ergeben, vereinbaren die Vertragsteile ausdrücklich, alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allfälligen Nachtragsverträgen hiezu unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtes einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen".

Punkt 3.3 des Schiedsvertrags legt als Sitz des Schiedsgerichts die Stadtgemeinde S***** fest. An den Schiedsvertrag schließen die „Bestimmungen und Bietererklärung bei Datenträgerausstausch" und „Angebots- und Vertragsbestimmungen zum Leistungsbuch Siedlungs- und Industriewasserbau" an. Letztere beinhalten unter Hinweis auf die ÖNORM B 2110 unter anderem den Passus: „Als Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsgeschäft etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten sind in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirkes des Auftraggebers zuständig."

Die Angebotseröffnung ergab, dass die Klägerin Bestbieterin war. Die Zweitbestbieterin hatte ein um etwa 40 % höheres Angebot gelegt. Der Gemeinderat der Beklagten genehmigte in seiner Sitzung vom die Arbeitsvergabe an die Klägerin. In der Gemeinderatssitzung vom wurde das Ansinnen der Klägerin erörtert, ihr Angebot um knapp 3,3 Mio ATS anzuheben, weil ihr ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen wäre. Der Gemeinderat beschloss, entsprechend seinem Beschluss vom die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der oberösterreichischen Landesregierung zu beauftragen. Weiters beschloss der Gemeinderat, die Klägerin im Fall der Verweigerung der Bauausführung auf Erfüllung und Schadenersatz zu klagen und danach die Zweitbieterin mit dem Bauvorhaben zu betrauen.

Mit Schreiben vom erteilte die Beklagte der Klägerin gemäß deren Eröffnungsanbot formell den Auftrag. Es wurden weitere Bedingungen gestellt, die nicht Gegenstand der Gemeinderatsdebatten gewesen waren:

„B) Weitere Bedingungen des Vertrages

1. Der Baubeginn wird festgelegt mit spätestens einer Woche nach Zustellung des Auftragsschreibens.


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2.
Als Leistungsfrist werden 12 Monate ab Baubeginn festgelegt.
3.
Mit der Bauleitung des Auftraggebers wurde seitens der Stadtgemeinde S***** ... beauftragt ...
4. Es wird einvernehmlich festgelegt, dass das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern besteht.
5. Der Eingang des vorliegenden Auftragsschreibens ist in einem Gegenbrief von Ihnen zu bestätigen. Mit diesem Gegenbrief anerkennen Sie auch die unter Abschnitt B und C angeführten Bedingungen.
6. Bei einem Zahlungsziel für Teilrechnungen von zwei Wochen und bei Schlussrechnungen von drei Monaten wird ein Skonto von 3 % gewährt.
C) Klarstellungen und Besonderheiten
1. Mit diesem Auftragsschreiben nimmt die Stadtgemeinde S***** Ihr Offert vom innerhalb der Zuschlagsfrist an. Gemäß ÖNORM A 2050 Pkt 4.7.1. kommt mit der Verständigung der Annahme das Vertragsverhältnis zustande. Eine Zurückziehung des Offerts wäre nur bis zur Offerteröffnung möglich gewesen. Während der Zuschlagsfrist gilt für Ihr Offert absolute Bindungswirkung. Ebenso wenig ist eine Nachbesserung Ihres Offerts möglich. Die in Ihrem Schreiben an unseren Projektanten ... und beim Gespräch in der Stadtgemeinde S***** am von Ihnen vorgeschlagene Vorgangsweise, entweder den Auftrag zu den modifizierten Konditionen anzunehmen oder das Offert zurückzuziehen, wird daher von der Stadtgemeinde S***** zurückgewiesen.
2. Die in Ihrem obzitierten Schreiben dargelegte Argumentation eines EDV-Fehlers bei der Offerterstellung wird nicht akzeptiert. Bei Vergleich mit anderen vergleichbaren Offerten Ihrer Firma wurde eine ähnlich gelagerte Angebotsstruktur bei den Einheitspreisen festgestellt. Es handelt sich daher bei den niedrigen bzw unvollständigen Ansätzen nicht um einen Fehler oder Irrtum, sondern um bewusste Preisverlagerungen, aus welchem Grunde auch immer. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt verzichten Sie daher mit Annahme dieses Auftrages auf die Geltendmachung eines Geschäfts- bzw Erklärungsirrtums.
3. Sollten wir binnen einer Woche nach Zustellung dieses Auftragsschreibens keine anderslautende Mitteilung bekommen, gehen wir von frist- und termingerechter Ausführung dieses Auftrages durch Ihre Firma aus. Für den Fall einer Ablehnung dieses Auftrages (vertragswidriger Rücktritt) oder verspäteten Baubeginnes des Auftrages erklären wir hiermit den Rücktritt vom Vertrag. In diesen Fällen behalten wir uns vor, Sie entweder auf Erfüllung zu klagen oder den Auftrag anderweitig zu vergeben. Jedenfalls behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor."
Dieses Schreiben wurde vom Bürgermeister, einem Mitglied des Stadtrats und zwei Mitgliedern des Gemeinderats der Beklagten „aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom " unterfertigt. Mit Schreiben ihres Rechtsfreunds vom erklärte die Klägerin, infolge ihres „Kalkulationsirrtums" den Auftrag auf der neuen Basis nicht anzunehmen. Als Lösungsmöglichkeit wurde vorgeschlagen, das in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehene Schiedsgericht vorzeitig einzuberufen, um die Frage der Rechtmäßigkeit bzw der rechtlichen Konsequenz der Vorgangsweise der Klägerin zu überprüfen. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom mit, dass sie mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Vorgangsweise nicht einverstanden sei. Im Jahr 2000 veranlasste die Beklagte die Konstituierung eines Schiedgerichts und brachte gegen die Klägerin eine Schiedsklage auf Zahlung von 2,386.630,41 ATS sA - an Differenz zwischen der Angebotssumme der Klägerin und der Abrechnungssumme der letztendlich beauftragten Zweitbestbieterin - ein. In ihrer Klagebeantwortung erhob die Klägerin die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, weil mangels wirksamen Zustandekommens eines Werkvertrags auch der einen Teil der Ausschreibungsunterlagen der Beklagten bildende Schiedsvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin unterzeichnete in der Folge den ihr übermittelten Entwurf einer Schiedsrichtervereinbarung nicht und machte auch ihren Schiedsmann nur unter Vorbehalt namhaft. In der Tagsatzung vom wies das Schiedsgericht die Unzuständigkeitseinrede wegen Vorliegens einer formgültigen und inhaltlich bestimmten Schiedsvereinbarung ab.
Mit Schiedsspruch vom verpflichtete das Schiedsgericht die Klägerin zur Zahlung von 75.000 EUR an die Beklagte und hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf. Der Spruch des Schiedsgerichts enthält im weiteren die „Feststellung, dass die Parteien als Folge der Kostenaufhebung verpflichtet seien, je 1.764,67 EUR an noch ausständigem Schiedsrichterhonorar ... zu bezahlen". Zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem einen Bestandteil des Anbots bildenden Schiedsvertrag alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und allfälligen Nachvertragsverträgen, gleich welcher Art, unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts einem Schiedsgericht vorzulegen seien. Es handle sich dabei um einen Prozessvertrag, der nicht nach materiellem Recht zu beurteilen sei. An der Zuständigkeit des Schiedsgerichts würde sich auch nichts ändern, wenn der Werkvertrag nicht zustande gekommen wäre, was aber materiell nicht zuträfe.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin - gestützt auf § 595 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO aF - die Aufhebung dieses Schiedsspruchs. Sie brachte, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, im Wesentlichen vor, es sei kein wirksamer Schiedsvertrag abgeschlossen worden. Der Schiedsvertrag habe einen selbstständigen Teil der Ausschreibungsunterlagen gebildet und sei von den Parteien nicht unterfertigt worden. Auch die Textierung des Schiedsvertrags deute darauf hin, dass er in einem gesonderten Akt nach Abschluss des Werkvertrags geschlossen werden sollte. Es sei wegen eines offenen Dissenses über Hauptpunkte auch kein Werkvertrag wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden. Das Annahmeschreiben der Beklagten vom enthalte zusätzliche Bedingungen in Hauptpunkten, weshalb es ein neues Anbot der Beklagten darstelle, welches von der Klägerin nicht angenommen worden sei. So habe die Beklagte einen Baubeginn spätestens eine Woche nach Erhalt des Auftragsschreibens gefordert, weiters für die Teil- und Schlussrechnungen Zahlungsziele und ein Skonto von 3 % festgesetzt und schließlich von der Klägerin einen Verzicht auf die Geltendmachung eines Geschäfts- und Erklärungsirrtums gefordert. Darüber hinaus sei die Annahmeerklärung der Beklagten vom nicht durch einen Beschluss des Gemeinderats der Beklagten gedeckt, weshalb die dieses Schreiben unterzeichnenden Personen nicht ausreichend legitimiert seien. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Personen den Schiedsvertrag geschlossen hätten, sodass es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Darüber hinaus enthalte das Anbot der Klägerin auch eine Gerichtsstandsklausel.
In der Tagsatzung vom brachte die Klägerin ergänzend vor, es liege auch kein Gemeinderatsbeschluss auf Abschluss eines Schiedsvertrags vor, was jedoch im Hinblick auf die Generalkompetenz des Gemeinderats nach § 43 der o.ö. Gemeindeordnung notwendig gewesen wäre und es hätten die das Schreiben der Beklagten vom unterfertigenden Personen über keine für den Abschluss eines Schiedvertrags erforderliche Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) verfügt. Die Beklagte hielt diesem Vorbringen im Wesentlichen entgegen, zwischen den Streitteilen seien rechtswirksam sowohl ein Werkvertrag als auch ein Schiedsvertrag abgeschlossen worden. Die im Auftragsschreiben vom genannten „Bedingungen" bezögen sich auf unerhebliche Nebenpunkte und stünden einer Einigung über die Hauptpunkte, also auch über die Schiedsvereinbarung, nicht entgegen. Der Schiedsvertrag sei integrierender Teil der Ausschreibungsunterlagen gewesen und von der Klägerin durch die Anbotslegung schlüssig zu einem Teil der gesamten Vereinbarung gemacht worden. Das Anbot der Klägerin sei mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 20. 5. und angenommen und das Annahmeschreiben von den dazu beauftragten Organen unterfertigt worden. Dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom trat die Beklagte mit dem Hinweis darauf entgegen, dass die Klägerin die in der Klage angeführten Anfechtungsgründe weder ausdehnen noch austauschen dürfe, weshalb dieses neue Vorbringen unbeachtlich sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dahin, dass die Klägerin schon durch die Abgabe des Anbots in eine vorvertragliche Rechtsbeziehung mit der Beklagten eingetreten sei. In diesem zeitlichen Zusammenhang sei der strittige Schiedsvertrag geschlossen worden. Er wirke im Zweifel auf alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder über dessen ursprüngliche Unwirksamkeit oder Nichtigkeit. Ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem den unterfertigenden Personen Spezialvollmacht zur Unterfertigung der Schiedsklausel erteilt worden wäre, fehle bzw sei ein solcher nicht nachgewiesen worden. Dies gelte auch für das Annahmeschreiben der Beklagten. Nach der Rechtsprechung sei allerdings in der Einbringung einer Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschriften gemäß § 577 Abs 3 ZPO aF verletzt worden seien, zu erblicken. Die Vertreterin der Beklagten hätte im Lauf des Schiedsverfahrens eine Schiedsrichtervereinbarung eigenhändig unterschrieben und so ihren Willen nochmals dokumentiert. Dies gelte auch für den Inhalt des Annahmeschreibens der Beklagten. Die Gerichtsstandsvereinbarung regle nur die örtliche Zuständigkeit, wobei die formelhafte Klausel durch den konkret vereinbarten Schiedsvertrag verdrängt werde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin insoweit Folge, als es den Schiedsspruch im Umfang seiner „Feststellung", wonach die Parteien als Folge der Kostenaufhebung verpflichtet seien, je 1.764,67 EUR an noch ausständigem Schiedsrichterhonorar zu bezahlen, aufhob. Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des Mehrbegehrens, den Schiedsspruch auch im Umfang des Zuspruchs von 75.000 EUR an die nunmehrige Beklagte und im Ausspruch über die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten aufzuheben. Es vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen die Auffassung, dass das erstmals in der Tagsatzung am - also lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 596 Abs 2 ZPO aF - erstattete Vorbringen der Klägerin über das Fehlen eines Gemeinderatsbeschlusses auf Abschluss eines Schiedsvertrags und das Fehlen einer Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) der das Auftragsschreiben der Beklagten vom unterfertigenden Personen verspätet sei. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Schiedsvertrag vereinbart worden. Schiedsverträge könnten auch in Brief und (den Inhalt des Briefs und der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung voll bestätigendem) Gegenbrief enthalten sein. Das Schriftformerfordernis des § 577 Abs 3 ZPO aF habe die Klägerin erfüllt, weil ihr Geschäftsführer das Angebotsschreiben vom , in welchem unter anderem auf den einen Bestandteil des Angebotsschreibens bildenden Schiedsvertrag verwiesen worden sei, unterzeichnet habe. Auch die Beklagte habe unter Berücksichtigung des Zwecks der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO aF dem Schriftformgebot genüge getan, weil in den von der Beklagten stammenden Ausschreibungsunterlagen eine Schiedsvereinbarung enthalten gewesen sei, die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom die Erteilung des Auftrags an die Klägerin auf der Grundlage ihres Angebots vom genehmigt und das unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Gemeinderatsbeschluss verfasste Auftragsschreiben der Beklagten vom ebenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf ein einzusetzendes Schiedsgericht enthalten habe. Schließlich habe die Beklagte selbst Schritte zur Konstituierung eines Schiedsgerichts gesetzt, eine Schiedsklage durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht und durch diese auch eine Schiedsrichtervereinbarung unterzeichnen lassen. In der Einbringung einer Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt sei eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO aF verletzt worden sei, zu erblicken. Das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrags wäre aber auch dann zu bejahen, wenn es - entsprechend dem Rechtsstandpunkt der Klägerin - auf einen wirksamen Abschluss eines Werkvertrags zwischen den Streitteilen ankäme. Die von der Klägerin beanstandeten „Bedingungen" im Auftragsschreiben der Beklagten vom beträfen nämlich keineswegs Hauptpunkte, sondern bloß Nebenpunkte des Werkvertrags, welche nichts daran änderten, dass entsprechend § 31 Abs 6 des o.ö Vergabegesetzes idF LGBl 1997/34 das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter mit der schriftlichen Verständigung des Bieters von der Annahme seines Angebots zustande gekommen sei. Auch eine allfällige Anfechtbarkeit des Werkvertrags wegen Irrtums würde nichts am wirksamen Zustandekommen des Schiedsvertrags ändern und würde auch den Schiedsvertrag nicht berühren, es sei denn, der Schiedsvertrag als solcher würde wegen Willensmangels angefochten werden. Schließlich ändere auch die auf Seite 28 des Angebotsschreibens der Klägerin vom enthaltene Gerichtsstandsklausel nichts an der wirksam vereinbarten sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da die Gerichtsstandsklausel (nur) die örtliche Zuständigkeit regle. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF lägen daher nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Geltendmachung neuer Tatsachen in einer Aufhebungsklage nach Ablauf der Präklusivfrist des § 596 Abs 2 ZPO aF (nunmehr § 611 Abs 4 ZPO nF) keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und dieser Frage allgemeine Bedeutung zukomme.
Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in eventu Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin macht - zusammengefasst - geltend, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. Ein wirksames Zustandekommen eines Schiedsvertrags liege schon deshalb nicht vor, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei. Aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Erklärungsirrtums sei der Schiedsvertrag jedenfalls zur Gänze rückwirkend beseitigt worden. Auch dem Schriftformgebot des § 577 Abs 3 ZPO aF sei nicht entsprochen worden. Der Schiedsvertrag sei von Gemeindevertretern der Beklagten ohne dem dafür notwendigen Gemeinderatsbeschluss abgeschlossen worden. Dieses Prozessvorbringen der Klägerin sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht präkludiert. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, in der Einbringung der Schiedsklage durch die von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin sei eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtslosen und formwidrigen Abschlusses eines Schiedsvertrags zu erblicken, sei unrichtig, da auch keine nachträgliche Genehmigung des Schiedsvertrags durch den dafür zuständigen Gemeinderat der Beklagten vorliege. Schließlich werde der Schiedsvertrag im Zweifel durch die Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, welche - wie im vorliegendem Fall - vor dem abgeschlossen wurden, richtet sich nach der Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). Gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF ist ein Schiedsspruch unter anderem dann aufzuheben, wenn ein dem § 577 ZPO aF entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO aF muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen bedarf der Schiedsvertrag zu seiner Wirksamkeit daher der Schriftform, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört. Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss des Schiedsvertrags auch tatsächlich bewusst ist. Das Schriftlichkeitserfordernis hat nämlich nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (7 Ob 64/06x; 7 Ob 236/05i mwN ua).

Nach ständiger Rechtsprechung können Schiedsverträge auch durch Brief und diesen voll bestätigenden Gegenbrief abgeschlossen werden (2 Ob 235/05f mwN; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² § 577 Rz 9 ua). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt nach neuerer Rechtsprechung, um der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO aF Genüge zu tun, auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach dem Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (1 Ob 79/99w mwN).

Im vorliegenden Fall war die Schiedsklausel bereits in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der Beklagten an die Klägerin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Anbot an die Beklagte waren auch diese Vertragsbedingungen betreffend die Schiedsklausel angeschlossen. Das Angebotsschreiben der Klägerin enthält auf Seite 2 ein Inhaltsverzeichnis, in welchem unter Punkt 3. auf den Seite 23 des Angebotsschreibens bildenden Schiedsvertrag verwiesen wird. Der Umstand, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin nicht am Ende des Angebotsschreibens, sondern auf Seite 8 dieses Schreibens steht, nimmt dem Angebotschreiben nicht den Charakter einer schriftlichen Urkunde. In Ansehung der Klägerin wurde daher das Schriftformerfordernis des § 577 Abs 3 ZPO aF zweifellos erfüllt.

Es ist aber davon auszugehen, dass auch der Beklagten bei Unterfertigung des Auftragsschreibens bewusst war, auch eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Auch wenn dem Auftragsschreiben der Beklagten vom der Schiedsvertrag nicht angeschlossen war und er unter der Aufzählung der Bestandteile des Auftrags unter Punkt A des Auftragsschreibens nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungsunterlagen, die auch den gegenständlichen Schiedsvertrag beinhalteten, von der Beklagten bzw von einem von ihr beauftragten Bautechniker stammten. Dass die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Schiedsklausel hatte und diese auch ausdrücklich akzeptierte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass sie im Auftragsschreiben vom durch den Hinweis, das Schiedsgericht solle aus drei Mitgliedern bestehen, ausdrücklich auf diese von ihr selbst vorgeschlagene Schiedsklausel Bezug genommen hat. Dem Schriftformgebot des § 577 Abs 3 ZPO aF wurde unter diesen Umständen Genüge getan. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage einer nachträglichen Genehmigung des Abschlusses eines Schiedsvertrags durch die Einbringung einer Schiedsklage durch eine von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin.

Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil kein gesonderter Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über den Abschluss eines Schiedsvertrags gefasst worden sei und den das Auftragsschreiben der Beklagten vom unterfertigenden Personen die für den Abschluss eines Schiedsvertrags erforderliche Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) gefehlt habe, hat das Berufungsgericht dieses von der Klägerin erstmals in der Tagsatzung am erstattete Vorbringen als präkludiert angesehen, weil es nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 596 Abs 2 ZPO aF erstattet worden sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts wird von der Revisionswerberin als aktenwidrig bekämpft, weil sie ein entsprechendes Tatsachenvorbringen bereits in der Klage erstattet habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Klägerin in der Klage war darauf gerichtet (vgl Seite 8 in ON 1), dass die Annahmeerklärung der Beklagten mit Schreiben vom von keinem Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesen, weshalb sie von keiner hiezu legitimierten Person abgegeben worden und deshalb der Werkvertrag (und damit auch der einen Teil des Werkvertrags bildende Schiedsvertrag) nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Dem gegenüber bezieht sich das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung am darauf, dass selbst eine vom Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesene Annahmeerklärung der Beklagten vom für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht ausgereicht hätte, da es sich bei der Vollmachtsunterfertigung eines Schiedsvertrags gemäß § 1008 ABGB um eine Spezialvollmacht handeln müsse und im Hinblick darauf der Gemeinderat einen gesonderten Beschluss über den Abschluss eines Schiedsvertrags fassen hätte müssen. Es handelt sich daher bei diesem in der Tagsatzung am erstatteten Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts um ein neues Prozessvorbringen.

Nach § 596 Abs 2 ZPO aF ist die Aufhebungsklage, wenn sie auf einen der in § 595 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO aF angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschluss binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tag, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Frist des § 596 Abs 2 ZPO aF um eine unerstreckbare verfahrensrechtliche Präklusivfrist, weshalb nach Fristablauf die Ausdehnung der Klage auf weitere Anfechtungsgründe, bezüglich deren die Frist bereits abgelaufen ist, ausgeschlossen ist. Ebenso ist nach der Rechtsprechung das „Austauschen" der Klagsgründe mit solchen verfristeten Anfechtungsgründen im Wege einer Klagsänderung ausgeschlossen (vgl Fasching IV 876 und 888; 1 Ob 373/58 = RIS-Justiz RS0045069 ua). Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des § 226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen (1 Ob 373/58; GlUNF 7202, 5373). Soweit also die Klägerin die Aufhebung des Schiedsspruchs mangels wirksamer Schiedsvereinbarung in der Tagsatzung vom mit neuem Vorbringen zu begründen suchte, musste dieses Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts als nach § 596 ZPO aF ausgeschlossen außer Betracht bleiben (vgl 1 Ob 373/58; GlUNF 1304).

Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei auch deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrags sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² § 577 Rz 9 uva). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt daher auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (SZ 68/112). Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt (RIS-Justiz RS0045295). Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags, muss nach der Rechtsprechung unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. Anders ist nur der - hier nicht vorliegende - Fall zu behandeln, wenn der Kläger behauptet, dass die Parteien den Hauptvertrag samt eingebauter Schiedsklausel einverständlich aufgelöst haben, was auch stillschweigend geschehen kann, oder wenn die Parteien einverständlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrags (bzw der Schiedsklausel) ausgehen (vgl 9 Ob 39/04g; 8 Ob 24/03t; GesRZ 2003, 298; SZ 55/89 mwN ua).

Im vorliegenden Fall haben die Vertragsteile in der Schiedsklausel für den Fall, dass sich irgendwelche Differenzen, gleich welcher Art, aus dem Vertrag ergeben sollten, ausdrücklich vereinbart, alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allfälligen Nachtragsverträgen hiezu unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Hinblick auf diese eindeutige Formulierung und den Zweck der Schiedsklausel, Streitigkeiten welcher Art auch immer aus dem Vertragsverhältnis nicht von den staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, besteht kein Zweifel daran, dass die Klausel entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen des Vertrags bzw allfällige Schadeneratzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags erfasst. Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, hat somit auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsklausel keinen Einfluss, weshalb sich ein Eingehen auf die diese Frage betreffenden Revisionsausführungen erübrigt.

Der erkennende Senat teilt schließlich auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die in den Vertragsbedingungen ebenfalls vorgesehene Gerichtsstandsklausel („Als Gerichtsstand ... sind in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirks des Auftraggebers zuständig.") beschränke sich auf die örtliche Zuständigkeit und lasse daher die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte sachliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich unberührt. Es ist bei der Auslegung der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarung jener Auslegung der Vorzug zu geben, die die Gültigkeit des zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Schiedsvertrags unberührt lässt. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie nur für Streitigkeiten relevant ist, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden können, nicht aber für Streitigkeiten, die aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Da das Berufungsgericht somit das Vorliegen des im Revisionsverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Aufhebungsgrunds nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF zutreffend verneint hat, musste die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.