OGH vom 19.11.2013, 10ObS101/13w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 37, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhegenuss und besonderem Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 210/12m 16, womit das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 19 Cgs 70/12s 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom (Beilage ./A) sprach die beklagte Partei aus, dass der monatliche Ruhegenuss des Klägers nach dem leistungsorientierten System gemäß § 52 der Satzung der beklagten Partei ab von 1.837,45 EUR auf 1.313,67 EUR herabgesetzt werde.
Mit Bescheid vom (Beilage ./B) sprach die beklagte Partei aus, dass dem Kläger gemäß § 480 ASVG ab Jänner 2012 zusätzlich zu seiner ASVG Pension ein besonderer Steigerungsbetrag iSd § 248 ASVG im Ausmaß von monatlich 1.313,67 EUR zustehe. Den besonderen Steigerungsbetrag erhalte er ab Jänner 2012 von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt. Die Leistung der beklagten Partei falle mit Ablauf des weg.
In seiner gegen beide Bescheide erhobenen Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die gesetzliche und satzungsgemäße Pension in jener Höhe zu bezahlen, die sich aus der Satzung der beklagten Partei ohne Berücksichtigung der neuen Fassung gemäß Verlautbarung vom , Nr 353, Jahr 2011 insbesondere unter Ansehung von § 52 der Satzung in dieser Neufassung ergebe. Die Neuregelung des § 52 der Satzung der beklagten Partei und des § 480 ASVG führe zu einer unzumutbaren Reduzierung seiner Zusatzpension um 28,5 %. Beide Regelungen seien deshalb sowohl verfassungs als auch unionsrechtswidrig. Zugestanden werde, dass die Bescheide der einfachgesetzlichen Rechtslage entsprechen. Diese sei jedoch wegen Verletzung des Vertrauensgrundsatzes verfassungswidrig. Die Reduzierung der Zusatzpension sei ohne Übergangsregelung abrupt herbeigeführt worden. Der Vertrauensbruch sei besonders schwerwiegend, weil bei der Berufswahl die Existenz des Zusatzpensionssystems eine gewisse Rolle gespielt habe. Er habe angenommen, dass es sich um eine durch staatliche Gesetzgebung angeordnete Pflichtversicherung handle, für welche der Staat eine gleiche Verantwortung übernehmen würde, wie für die ASVG Versicherung selbst. Wenngleich nunmehr die Verantwortlichkeit des Bundes durch Übernahme in das „ASVG System“ wahrgenommen worden sei, sei nicht zu rechtfertigen, dass dies nicht in angemessener Weise geschehen sei. Es sei nicht einzusehen, dass etwa für pensionierte Drucker, ÖBB und Postmitarbeiter die Solidargemeinschaft aller Arbeitnehmer voll zum Tragen komme, die beklagte Partei ihre Pensionsleistungen aber unter Hinweis auf die abnehmende Zahl der aktiv Tätigen drastisch verschlechtere. Bei der beklagten Partei sei es zu gravierenden wirtschaftlichen Fehleinschätzungen und Versäumnissen gekommen. Notwendige Maßnahmen seien jahrelang „hinausgeschoben“ worden, was dazu geführt habe, dass frühere Pensionisten weitgehend geschont wurden, jetzige Pensionisten aber umso härter getroffen werden.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, bei dem 1898 gegründeten Institut habe vorerst ein vom Umlagesystem dominiertes Mischfinanzierungssystem bestanden, bei dem eine Kapitaldeckung für mehrere Jahre bestanden habe. Dieses Mischfinanzierungssystem sei ab 1985 infolge starken Personalabbaus und vorzeitigen Pensionierungen bei einigen Privatbahnen notleidend geworden. Mittels Satzungsänderungen seien 1998 durch verschiedene Maßnahmen wie Leistungsverschlechterungen und Beitragserhöhungen Einsparungen erzielt worden. 1999 sei ein Umstellungskonzept erarbeitet worden, das ab mit der 57. ASVG Novelle und mit einer neuen Satzung realisiert und in Kraft gesetzt worden sei. Dieses Umstellungskonzept beinhalte unter anderem Einmalzahlungen der Mitgliedsunternehmungen im Gesamtausmaß von 80 Mio ATS, Übernahme von etwa 45 % der am vorhandenen Pensionszahlungen durch die gesetzliche Sozialversicherung sowie die Einführung des voll kapitalgedeckten beitragsorientierten Systems für alle ab neu Versicherten. Ab Vorliegen der Bilanz 2006 habe auch dieses Umstellungskonzept als gescheitert angesehen werden müssen. Obwohl das Leistungsrecht weiter verschlechtert worden und Pensionsanpassungen zwei Mal entfallen seien, habe sich der Fehlbetrag zum auf 26,1 Mio EUR erhöht. Die Generalversammlung habe deshalb gemäß § 479 Abs 4 ASVG eine Änderung der Satzung beschließen müssen, die dramatische Pensionskürzungen enthalte. Letztendlich sei am eine 4. Änderung der Satzung beschlossen worden, mit der die Anwartschaften und Leistungen des auslaufenden leistungsorientierten Systems um 15 % herabgesetzt werden. Diese Änderung sei am in Kraft getreten. In der Folge habe zur Sanierung des auslaufenden leistungsorientierten Systems ein Beitrag des Bundes lediglich im Ausmaß von 27,5 Mio EUR erreicht werden können. Die verbleibende Unterdeckung habe durch entsprechende Kürzungen der Leistungen und Anwartschaften ausgeglichen werden müssen. Die herabgesetzten Leistungen aller Pensionisten und Anwartschaften seien mit der 76. ASVG Novelle in die gesetzliche Pensionsversicherung übertragen und damit bestmöglich abgesichert worden. Ein Vergleich der von der beklagten Partei geleisteten Zusatzpensionen mit ASVG Pensionen sei verfehlt, weil die ASVG Pension die Grundversorgung darstelle, die mit Steuermitteln gestützt werde, die Leistungen der beklagten Partei aber zusätzlich zur ASVG Pension gebühren. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass seine Leistung stets in unveränderlicher Höhe gebühre, weil ab dem Jahr 2000 § 497 Abs 4 ASVG angeordnet habe, dass bei einem Übersteigen des zulässigen Abgangs die Leistungen zu kürzen seien. Im Hinblick auf die seit 2000 kontinuierlich sinkende Zahl der Beitragszahler habe die finanzielle Schieflage des leistungsorientierten Systems auch durch Beitragserhöhungen nicht annähernd ausgeglichen werden können. Es seien daher weitere Leistungskürzungen zwingend notwendig geworden. Auch diese hätten aber ohne die außerordentliche Unterstützung des Bundes im Ausmaß von 27,5 Mio EUR noch immer nicht ausgereicht, um die Finanzierung des nun auslaufenden leistungsorientierten Systems sicherzustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und wiederholte den Inhalt der bekämpften Bescheide. Rechtlich ging es davon aus, dass die Kürzung der Leistung § 480 ASVG in Verbindung mit der Satzung der beklagten Partei in der Neufassung 2011 entsprächen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ordnungsgemäß kundgemachter Gesetze stehe einem Gericht erster Instanz nicht zu.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung. In ihrer Berufungsbeantwortung brachte die beklagte Partei vor, der Kläger habe auch vor dem Jahr 2000 nicht darauf vertrauen können, dass die Zuschusspension immer in unveränderlicher Höhe zur Auszahlung gelangen werde, weil bis dahin schon in den Satzungen vorgeschrieben war, dass im Fall einer finanziellen Unterdeckung die Leistungen so weit herabzusetzen seien, bis die satzungsmäßige Deckung wiederhergestellt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Rechtlich ging es davon aus, allgemein gültige Aussagen, in welchem prozentuellen Ausmaß ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen erfolgen könne, seien nicht möglich. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs habe aufgrund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und könne daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es könne aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen „konkursreif“ bzw ein „Sanierungsfall“ sei, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig gewertet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs falle es in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Eingriff müsse aber sachlich begründbar sein, weil er ohne eine solche Rechtfertigung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Stehe ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition fest, sei dieser an Hand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Bei den im vorliegenden Fall vorgenommenen Leistungskürzungen sei zu berücksichtigen, dass es sich um bloße Zuschussleistungen zur ASVG Pension handle und nicht um die Grundleistung selbst. Dem Kläger habe aufgrund des § 479 Abs 4 ASVG und der Sanierungsbemühungen der letzten Jahre bewusst sein müssen, dass es zu Kürzungen der Leistungen abhängig von der wirtschaftlichen Situation der beklagten Partei kommen könne. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2011 ergebe, befinde sich die beklagte Partei zudem weiterhin in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation. Die Differenzierungen bei der Höhe der Leistungskürzungen in § 52 der Satzung 2011 seien sachlich, weil vor dem Jahr 1983 angefallene Ruhegenüsse weniger stark gekürzt würden, als danach angefallene. Ebenso werde berücksichtigt, ob die Pensionisten ihre Pension vor Erreichen des Regelpensionsalters und wie lange vor diesem angetreten haben. Bei Abwägung dieser Umstände erscheine die sich beim Kläger ergebende Leistungskürzung, mag sie für ihn auch schmerzlich sein, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sodass sich das Berufungsgericht nicht zu einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs veranlasst sehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 480 ASVG und den damit in Zusammenhang stehenden Satzungsbestimmungen der beklagten Partei nicht vorliege und von diesen Regelungen ein größerer Personenkreis betroffen sei.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
Der Kläger macht in seiner Revision im Wesentlichen geltend, die Kürzung seines Ruhegenusses um die Hälfte (bezogen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre) sei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als überproportional und erheblich anzusehen und stelle eine schwere Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes dar. Die Vorinstanzen hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Maßstab für die gleichheitsrechtliche Beurteilung aus dem Zweck der Zusatzpension zu gewinnen sei, der darin bestehe, dass eine Wahrung des Lebensstandards mit Orientierung an gleichartigen Dienstverhältnissen bei den Österreichischen Bundesbahnen stattfinde. Alle Verschlechterungen haben nach Pensionsantritt stattgefunden, sodass ihm keine Reaktion mehr möglich gewesen sei. Es werde angeregt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 52 Abs 1 lit c der Satzung 2011 der beklagten Partei auf seine Gesetzmäßigkeit zu stellen. Der Entfall dieser Norm werde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung laut dem ersten Satz des Urteilsspruchs erweisen. Weiters werde angeregt an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des § 480 ASVG idF des Art I Z 21 des SRÄG 2011 BGBl I Nr 122/2011 auf seine Verfassungsgemäßheit zu stellen. Die Aufhebung dieser Norm werde den weiteren Urteilsspruch als rechtswidrig erscheinen lassen.
Dazu ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung hat der Oberste Gerichtshof zunächst in der Entscheidung 10 ObS 9/13s ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 52 der am kundgemachten neuen Satzung 2011 der beklagten Partei (avsv 2011/353) und des § 479 Abs 4 ASVG keine Bedenken bestehen, § 52 Abs 1 lit b und Abs 2 dieser Satzung sei nicht gleichheitswidrig (vgl auch RIS Justiz RS0128951). Auch in weiteren vergleichbaren Fällen (Entscheidungen 10 ObS 128/13s, 10 ObS 129/13p, 10 ObS 130/13k, 10 ObS 134/13y, 10 ObS 136/13t) wies der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen der Kläger jeweils zurück und sah keine Veranlassung zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. Es wurde ausgesprochen, dass der Eingriff in die Rechtspositionen der Versicherten unter Bedachtnahme auf den Vertrauensschutz nicht schwerer wiege, als es die verfolgten sachlich gerechtfertigten Ziele erforderlich erscheinen lassen. Auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes würden die vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Kürzung der Zuschussleistung führenden Gesetzes und Satzungsbestimmungen nicht geteilt, obgleich keine Übergangsbestimmungen geschaffen wurden.
In den genannten Entscheidungen wurde bereits Folgendes dargelegt:
„Das beklagte Pensionsinstitut ist eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechts (§ 479 Abs 1 ASVG). Die Zusatzversicherung nach § 479 ASVG versteht sich als Ergänzung der gesetzlichen Pensionsversicherung. Sie hat daher die Aufgabe, die für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ergänzen. Da der beklagten Partei keine öffentlichen Mittel, etwa nach Art des Bundesbeitrags zur gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl § 80 ASVG), zur Verfügung stehen, bestimmt sich ihre für die Festsetzung der Leistungen maßgebliche 'finanzielle Leistungsfähigkeit' (§ 479 Abs 2 ASVG) in gleicher Weise wie bei Pensionskassen ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen eingehobenen Beiträgen und ausbezahlten Leistungen (Frank in SV Komm § 479 ASVG Rz 17 f).
Die Zusatzversicherung beruht auf entsprechenden Satzungen der Pensionsinstitute (§ 479 Abs 2 ASVG). Eine gesetzliche Determinierung dieser Satzungen ist nur insoweit gegeben, als § 479 Abs 2 ASVG zufolge bei der Regelung der Zusatzversicherung auf die 'finanzielle Leistungsfähigkeit' des jeweiligen Versicherungsträgers (vgl auch § 479 Abs 4 ASVG) sowie auf die 'wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten' Bedacht zu nehmen ist und zusätzlich eine Reihe von Bestimmungen des ASVG sinngemäß anzuwenden sind. Über die Höhe der in der zusätzlichen Pensionsversicherung zu leistenden Beiträge gibt § 479 ASVG ebensowenig Auskunft wie über Art und Ausmaß der vorzusehenden Pensionsleistungen (Frank in SV Komm § 479 ASVG Rz 7).
In Abkehr vom bisherigen Mischsystem (zum Teil Umlageverfahren/zum Teil Kapitaldeckungsverfahren) wurde mit der 57. ASVG Novelle den Pensionsinstituten eine 'kapitalgedeckte Finanzierungsform' (ErläutRV 1909 BlgNR 20. GP 4) vorgegeben: § 479 Abs 4 ASVG zufolge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Pensionsinstitute gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5 % der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so sind zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder die Beiträge zu erhöhen. Nach der mit derselben Novelle geschaffenen Übergangsbestimmung des § 581 Abs 4 ASVG tritt im Jahr 1999 an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20 und an die Stelle des Prozentsatzes von 20 ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , ein jeweils um einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz. Dadurch sollte die zusätzliche Pensionsversicherung bis 'ohne gravierende Eingriffe in das Beitrags und Leistungsrecht' angepasst werden können (ErläutRV 1909 zur BlgNr 20. GP 5).
Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 479 Abs 2 und 4 ASVG bestehen aus der Sicht des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B VG) nicht ... . Art 120b Abs 1 B VG idF BGBl I 2008/2 eröffnet den Trägern der nicht territorialen Selbstverwaltung, zu der auch die beklagte Partei gehört, ausdrücklich die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten 'im Rahmen der Gesetze' durch Satzungen zu ordnen. Dieses Gesetz ergänzende Verordnungsrecht erlaubt es, die in § 479 ASVG vorgesehene Zusatzversicherung gänzlich im Satzungsweg zu regeln, soweit dabei nicht gegen 'bestehende Gesetze und Verordnungen' verstoßen werde (vgl Art 118 Abs 6 B VG). Vor diesem Hintergrund ist § 479 ASVG daher verfassungsrechtlich unbedenklich (nur) die Bedeutung beizumessen, die Pensionsinstitute als Träger der sozialen Selbstverwaltung zu konstituieren, die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung zu ihrer 'Aufgabe' (Art 120b Abs 1 B VG) zu erklären und einzelne Schranken für die Ausgestaltung dieser Versicherung aufzustellen (vgl 10 ObS 9/13s unter Hinweis auf Frank, SV Komm § 479 ASVG Rz 8).
§ 479 Abs 4 ASVG bestimmt näher, wann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Pensionsinstitute gegeben ist, und verfügt, dass bei Überschreiten des konkret festgelegten Betrags zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen sind. Eine mangelnde Determinierung dieser Bestimmung aus der Sicht des Legalitätsprinzips ist aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht erkennbar ... .“
2.1 Die vom Kläger konkret bekämpfte Kürzung seiner Zusatzpension kann nach Ansicht des erkennenden Senats keinesfalls mehr als geringfügig bezeichnet werden, sondern muss als erheblich im Sinne der Kriterien des Verfassungsgerichtshofs gewertet werden.
Wie der erkennende Senat in der Vorentscheidung 10 ObS 9/13s unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 17.254 mwN uva) dargelegt hat, gewährleistet allerdings keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Aber auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich ohne entsprechende Übergangs-bestimmungen und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSlg 17.254 ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist nämlich bei der Änderung von Regelungen, die (Alters )Pensionen betreffen, zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern sowie jenen Personen, die kurz vor Erreichung des Anfallsalters für eine gesetzliche Pension stehen, besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf die geänderten Umstände einzustellen (VfSlg 17.254 mwN). Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Eingriffs ist es erforderlich, dessen Intensität mit dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen etwa die Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit bzw Finanzierbarkeit des Systems abzuwägen (VfSlg 17.254; 16.764 mwN ua).
2.2 Mit dem SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, wurden als erster Schritt zur Auflösung und Abwicklung des beklagten Pensionsinstituts sämtliche Zuschussleistungen und Anwartschaften aus den im Pensionsinstitut geführten „Altlasten“ in die Höherversicherung nach § 248 ASVG übernommen, und zwar mit Wirkung vom . Gleichzeitig wurde auch die Übertragung des beitragsorientierten Systemteils auf Pensionskassen bis Ende 2013 beschlossen sowie die Schließung des beklagten Pensionsinstituts zum normiert (vgl AB 2508 BlgNR 24. GP 6).
2.2.1 Dazu wurde, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 9/13s ausgeführt hat, durch das SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, § 480 ASVG eingefügt. Danach gebührt Personen, die am Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstituts haben, anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag iSd § 248 Abs 5 ASVG, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29 ASVG) unter anderem mit der Maßgabe zu erbringen ist, dass die Höhe des besonderen Steigerungsbetrags dem Ausmaß jener Ruhegenuss oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss- Zuschussleistung entspricht, die der anspruchsberechtigten Person am satzungsmäßig gebührt. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag zu erlassen.
2.2.2 § 481 ASVG idF des SRÄG 2011 regelt den besonderen Steigerungsbetrag für Anwartschaften (zum ) auf Zuschussleistungen. Jenes Kapital des Pensionsinstituts, das nach Anwendung des § 481 ASVG gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist mit Ausnahme der Urlaubs , Abfertigungs und Verwaltungskostenrück-stellungen bis längstens an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen (§ 482 ASVG idF des SRÄG 2011). Ab hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des (§ 483 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2011). Ab kann gegen das Vermögen des Pensionsinstituts zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden (§ 483 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 2011).
2.2.3 Dazu führen die Materialien (ErläutRV 1512 BlgNR 24. GP 4 f und 12 f) auszugsweise aus:
„ Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurde im Jahr 1898 gegründet und vom Gesetzgeber im Jahr 1956 als 'Zuschusskasse öffentlichen Rechts' in das ASVG übernommen (...). Das im Wesentlichen im Umlageverfahren finanzierte System des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen geriet unter anderem weil die Zahl der BeitragszahlerInnen zwischen 1980 und 1997 drastisch gesunken war ab Mitte der 1990er Jahre in einem erheblichen Engpass.
Im Rahmen eines im Jahr 1999 umgesetzten Sanierungskonzepts, zu dem neben einem beachtlichen finanziellen Beitrag des Bundes auch die LeistungsbezieherInnen und die Anwartschaftsberechtigten (durch Kürzung von Leistungen und Anwartschaften) sowie die DienstgeberInnen einen Beitrag geleistet hatten, sollte das umlagefinanzierte Altsystem auslaufen, neu eintretende Versicherte aber in einem neuen 'beitragsorientierten System' geführt werden.
Das auslaufende 'Altsystem' (sogenanntes leistungsorientiertes System) startete im Jahr 2000 dennoch mit einer finanziellen Unterdeckung von rund 25,5 Mio EUR, die nachdem in den folgenden Jahren insbesondere auch die zugrundeliegende Ertragserwartung nicht erfüllt werden konnte spätestens ab Vorliegen der versicherungstechnischen Bilanz zum entsprechende Maßnahmen ab 2007 dringend angezeigt erscheinen ließ.
Die erforderlichen massiven Eingriffe in bestehende Leistungen und Anwartschaften, um das Problem systemintern zu lösen, stießen auf evidente verfassungsrechtliche Schranken, weshalb in der Folge in Gesprächen unter Beteiligung des Pensionsinstituts, des Sozial und des Finanzressorts Varianten zur Sanierung unter neuerlicher Hilfestellung des Bundes entwickelt wurden.
In diesem Zusammenhang wurde von den erwähnten Bundesministerien insbesondere auch eine umfassende Prüfung der Sachlage durch den Rechnungshof als Basis für eine tragfähige Lösung in die Wege geleitet (vgl Bericht des Rechnungshofs Bund 2011/4).
Die nunmehr vorgeschlagene Lösung basiert auf der Übernahme sämtlicher Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem im Pensionsinstitut geführten 'Altsystem' (dem leistungsorientierten System nach Abschnitt 5 der Satzung 2006 ...) in die Höherversicherung nach § 248 ASVG ... . Von dieser Maßnahme werden rund 1.300 ZuschussleistungsbezieherInnen und 1.586 Anwart-schaftsberechtigte betroffen sein.
Das Ausmaß der Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem Altsystem ist entsprechend der neuen Satzung des Pensionsinstituts mit deren Inkrafttreten am bescheidmäßig herabzusetzen und diese herabgesetzten Leistungen werden sodann in die Höherversicherung nach dem ASVG übernommen.
Aufgrund dieser Höherversicherung gebührt soweit schon ein Leistungsanspruch besteht anstelle der bisherigen Zuschussleistungen des Pensionsinstituts ein besonderer Steigerungsbetrag, und zwar in der Höhe der am satzungsmäßig (neu) festgestellten Zuschussleistung ... . Von Bundesseite werden für die erforderlichen Leistungen Mittel in Höhe von 27,5 Mio EUR bereitgestellt, welche im Lauf der kommenden 60 Jahre sukzessive in die durch die Leistungsübernahme erhöhte Abgangsdeckung fließen. Die dem 'Altsystem' zugeordneten finanziellen Mittel (insgesamt rund 55 Mio EUR) sind im Gegenzug dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übertragen.
Um mit den genannten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden, ist aber auch eine entsprechende Leistungskürzung durch das Pensionsinstitut unabdingbar: Durch diese im Rahmen und in der Verantwortung der Selbstverwaltung des Pensionsinstituts vorzunehmende Kürzung soll sichergestellt werden, dass die in das ASVG übernommenen Leistungen aus der Höherversicherung letztendlich keine höhere Belastung als die genannte Summe von 27,5 Mio EUR verursachen ... . Durch die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstituts in der vorgeschlagenen Form werden die in der Satzung 2012 des Pensionsinstituts vorgesehenen Pensions Zuschussleistungen abgesichert, wobei die Belastung des Bundes den vorgesehenen Betrag von 27,5 Mio EUR insgesamt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird.“
2.2.4 In dem in den soeben zitierten Gesetzesmaterialien erwähnten Bericht des Rechnungshofs Bund 2011/4 ist unter anderem die finanzielle Lage des beklagten Pensionsinstituts für die Jahre 2000 bis einschließlich 2009 umfassend dargestellt. Danach unterstützte der Bund das beklagte Pensionsinstitut im Jahr 1999 mit rund 67,33 Mio EUR. Dies änderte aber nichts daran, dass das beklagte Pensionsinstitut in der versicherungstechnischen Bilanz 2009 erneut einen Abgang von rund 84,11 Mio EUR auswies (S 61). Damit waren rund 45 % der Pensionszusagen der vor dem Jahr 2000 versicherten Personen nicht gedeckt. Aufgrund der starken Unterdeckung schränkte der Prüfaktuar im Jahr 2007 den Bestätigungsvermerk ein, 2008 und 2009 verweigerte er ihn zur Gänze. Die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sei nicht gegeben (vgl S 64). Das beklagte Pensionsinstitut wies 2009 und 2010 auch im beitragsorientierten System (Neusystem) Leistungen aus, die aktuarisch nicht gedeckt waren. Diese finanzielle Lage des beklagten Pensionsinstituts führte dazu, dass am ein Leistungskürzung um 15 % einheitlich für alle Versichertengruppen rückwirkend ab beschlossen wurde (vgl S 105).
2.3 Durch die Satzung 2011 der beklagten Partei erfolgte eine weitere Leistungskürzung.
§ 52 der am kundgemachten neuen Satzung 2011 der beklagten Partei (avsv 2011/353) lautet wie folgt:
„ (1) Monatliche Leistungen des leistungsorientierten Systems der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung werden wie folgt herabgesetzt:
a) Ruhegenüsse, die vor dem Jahr 1983 und vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension erreicht ist, angefallen sind, werden für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 von 100, höchstens jedoch um 15 von 100 ihres Ausmaßes herabgesetzt.
b) Ruhegenüsse, die nach dem Jahr 1982 und vor dem Jahr 2000 angefallen sind, werden einer Neuberechnung nach der am in Geltung gestandenen Satzung unterzogen. Von der Neuberechnung ist ein allfälliger besonderer Steigerungsbetrag gemäß § 581 Abs 2a ASVG in Abzug zu bringen. Sind 85 von 100 des verbleibenden neu berechnenden Ruhegenusses niedriger als der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gebührende Ruhegenuss, wird der Ruhegenuss um den halben Differenzbetrag herabgesetzt. Ruhegenüsse, die vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erreicht ist, angefallen sind, werden überdies für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 von 100, höchstens jedoch um 15 von 100 des zuvor ermittelten Ausmaßes herabgesetzt.
c) Ruhegenüsse, die nach dem Jahr 1999 und vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erreicht ist, angefallen sind, werden für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 von 100, höchstens jedoch um 15 von 100 ihres Ausmaßes herabgesetzt.
(2) Die gemäß Abs 1 herabgesetzten Leistungen werden weiters auf 77,5 von 100 ihres Ausmaßes herabgesetzt.“
3. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der soeben dargestellten Leistungskürzungen ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage keine Verpflichtung des Bundes vorsah, die Pensionsinstitute finanziell zu unterstützen. Nach den zu Pkt 4.2.3 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien und dem darin erwähnten Bericht des Rechnungshofs ist aber auch davon auszugehen, dass das leistungsorientierte System nach der mit der 57. ASVG Novelle vorgegebenen kapitalgedeckten Finanzierungsform ohne Steuermittel nicht aufrechtzuerhalten war. Ohne die Beteiligung des Bundes in Höhe der Hälfte der dem „Altsystem“ zugeordneten finanziellen Mittel (vgl den Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 80 ASVG) hätte die Leistungskürzung noch höher ausfallen oder hätten die Beiträge so beträchtlich erhöht werden müssen, dass diese Belastungen dem Gesetzgeber nicht verfassungsmäßig erschienen. Die Zielsetzung, den Beitrag des Bundes mit einem Drittel des zur Finanzierung der in das ASVG Pensionssystem übergeleiteten Zuschussleistungen aus dem „Altsystem“ zu begrenzen, liegt im öffentlichen Interesse. Sie bedingt aber den Beitrag der Leistungsbezieher, dass es für sie weiter eine Zusatzleistung zur ASVG Grundpension gibt (10 ObS 9/13s).
3.1 Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen das konkrete Ausmaß der bei ihm erfolgten Kürzung seiner Zusatzpension geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Grundleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung, sondern um ergänzende Leistungen einer Zusatzversicherung ähnlich einer Pensionskasse handelt. Weiters bestand aufgrund der Regelung des § 479 Abs 4 ASVG eine dringende gesetzliche Handlungspflicht der beklagten Partei, da der tatsächliche Abgang ein Vielfaches des zulässigen Ausmaßes betragen hat und daher aufgrund der hohen wirtschaftlichen Unterdeckung die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle bei weitem nicht mehr gegeben war. Allfällige Beitragserhöhungen in einem sachlich begründbaren Ausmaß hätten nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei im Hinblick auf die seit dem Jahr 2000 kontinuierlich sinkende Zahl der Beitragszahler in dem mit ausgelaufenen leistungsorientierten System die finanziellen Probleme auch nicht annähernd lösen können. Die beklagte Partei war daher zu sofortigen massiven Leistungskürzungen gezwungen, die aber ohne den staatlichen Zuschuss im Ausmaß von 27,5 Mio EUR noch immer nicht ausgereicht hätten, um die Finanzierung des nun ausgelaufenen leistungsorientierten Systems sicherzustellen. Eine Sanierung ohne jeglichen staatlichen Zuschuss hätte jedenfalls einen noch massiveren Kürzungsbedarf bedingt.
3.2 Dem Einwand des Klägers, er habe gehofft, dass die Kürzung der Zusatzpensionen im Jahr 2009 nur eine vorübergehende Maßnahme sei und nach Erholung der Finanzmärkte wieder eine Anhebung der Leistung erfolgen werde, sodass ihn die weitere Reduktion im Jahr 2012 „wie ein Keulenschlag“ getroffen habe, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wesentliche Voraussetzung für das Bestehen eines verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist, dass die Betroffenen in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung berufen konnten. Hinsichtlich des Vertrauens der Normunterworfenen auf die bestehende Rechtslage stellt der Verfassungsgerichtshof somit auf eine Durchschnittsbetrachtung ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Normunterworfenen tatsächlich subjektiv auf die Rechtslage vertraut haben, sondern vielmehr darauf, dass sie objektiv darauf vertrauen durften (VfGH G 186/02 ua mwN). Die Satzung der beklagten Partei bietet für ein derartiges objektives Vertrauen aber keine ausreichende Grundlage:
Wie sich aus § 479 Abs 2 ASVG ergibt, ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln. Die Satzung enthält in ihrer jeweils geltenden Fassung im Abschnitt „Aufbringung der Mittel“ durchgehend den Hinweis, dass dann, wenn die versicherungstechnische Bilanz einen Abgang ergibt, dieser zu Lasten der Sicherheitsrücklage auszugleichen ist. Sollte die Sicherheitsrücklage dazu nicht ausreichen oder keine Sicherheitsrücklage vorhanden sein, sind zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen herabzusetzen bzw die Beiträge zu erhöhen (§ 25 Abs 4 der Satzung in der ab und ab geltenden Fassung; § 34 Abs 4 der Satzung Stand [verlautbart in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ 1986/2, Verlautbarung 11]; § 34 Abs 4 der Satzung Stand [verlautbart in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ 1990/29, Verlautbarung 29]; § 19 Abs 4 der Satzung Stand [verlautbart in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ 1990/29, Verlautbarung 29]; § 18 Abs 4 der Satzung 1994 Stand [verlautbart in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ 1994/11 Verlautbarung 117]; § 18 Abs 4 der Satzung 1994 Stand [die vierte Änderung der Satzung 1994 verlautbart in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ 1998/12]). Seit dem Jahr 2000 steht § 479 Abs 4 ASVG in Geltung, der in gleichlautender Weise Leistungskürzungen oder Beitragserhöhungen anordnet, wenn der versicherungstechnische Abgang das zulässige Ausmaß überschreitet. Objektiv durfte der Kläger daher nicht darauf vertrauen, dass die Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung durch die beklagte Partei stets in unveränderlicher oder nur gering veränderlicher Höhe gebühren. Es musste ihm vielmehr nicht zuletzt auch aufgrund der Sanierungsbemühungen der letzten Jahre bewusst sein, dass es zu Leistungskürzungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation der beklagten Partei kommen könne.
3.3 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Differenzierungen bei der Höhe der Leistungskürzungen in § 52 der Satzung 2011 der beklagten Partei auch sachlich gerechtfertigt sind, weil vor dem Jahr 1983 angefallene Pensionsansprüche weniger stark gekürzt werden als später angefallene und bei der Bemessung der Kürzung auch auf den Aspekt der Erreichung des Regelpensionsalters Bedacht genommen werde.
4. Insgesamt wiegt daher der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers unter Bedachtnahme auf den Vertrauensschutz nicht schwerer, als es die verfolgten sachlich gerechtfertigten Ziele erforderlich erscheinen lassen. Der erkennende Senat vermag daher die vom Kläger unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Kürzung auch ohne entsprechende Übergangsbestimmungen der von ihm bezogenen Zuschussleistung führenden Gesetzes und Satzungsbestimmungen nicht zu teilen (vgl in diesem Sinne bereits 10 ObS 9/13s). Dass die bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fälle Pensionsbezieher bzw Anwartschaftsberechtigte der Steiermärkischen Landesbahnen betrafen, für die ein Kollektivvertrag gilt, der den Ausgleich des durch die Kürzungen entstehenden finanziellen Nachteils durch den Dienstgeber vorsieht, während dies für den Kläger als ehemaligen Angestellten der internationalen Schlafwagen- und Touristik Gesellschaft nach der Aktenlage nicht zutrifft, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen hält der erkennende Senat auch in diesem Fall die in Rede stehenden Regelungen nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.
7. Verfassungsmäßige Bedenken ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums. Zwar ist der Anspruch ebenso wie die Anwartschaft auf Zuschussleistungen zur ASVG Pension, denen eine Gegenleistung (Beitragszahlungen) des Anspruchs-berechtigten gegenübersteht, vom Eigentumsschutz des Art 1 des 1. ZPEMRK umfasst. Die im Hinblick darauf insbesondere gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (vgl VfSlg 16.292 mwN ua), führt jedoch aufgrund der bereits oben dargelegten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Grundrechtskonformität der angegriffenen Regelungen.
5. Der erkennende Senat sieht sich daher zusammenfassend zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (weiterhin) nicht veranlasst.
6. Soweit der Kläger geltend macht, der Grund für die Kürzungen liege allein in schwer fehlerhaften Vorgangsweisen bei früheren Pensionsanpassungen und Vermögensveranlagungen, insbesondere in der unrealistischen Annahme einer Vermögenskapitalisierung von 6,5 %, ist ihm entgegenzuhalten, dass etwaige Schadenersatzansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsverfahrens sind.
Die Revision ist aus diesen Gründen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der beklagte Versicherungsträger hat seine Kosten des Verfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).